Petition

Dienstag, 18. April 2017

Petition: Erlass einer Stellungsnahme zur universitären und studentischen Meinungsfreiheit sowie sogenannten „Safe Spaces“

An das Rektorat der Universität Zürich sowie;
An die Dekanate der rechtswissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen, philosophischen,
mathematisch-naturwissenschaftlichen, Vetsuisse,
theologischen und medizinischen Fakultäten


Sehr geehrter Herr Rektor Hengartner,
Sehr geehrte Frau Professorin Tag,
Sehr geehrter Herr Professor Gall,
Sehr geehrter Herr Professor Müller Nielaba,
Sehr geehrter Herr Professor Siegel,
Sehr geehrter Herr Professor Stephan,
Sehr geehrte Frau Professorin Bergjan,
Sehr geehrte Frau Professorin Walitza

Mit dieser Eingabe möchten wir Sie alle darum ersuchen, – gestützt auf Art. 33 BV i.v. mit Art. 10 Abs. 1 KV ZH, Art. 16 KV ZH sowie § 30 Abs. 3 UniG ZH – aus gegebenem Anlass eine gemeinsame Stellungsnahme der Universität sowie der einzelnen Fakultäten zu oben bezeichnetem Thema zu erlassen, die insbesondere beinhaltet, dass sowohl Universität wie auch Fakultäten an der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 BV festhalten und deshalb sowohl das Konzept wie auch die Einrichtung sogenannter „Safe Spaces“ ablehnen.

Begründung:

Am 23. März 2017 verteilten Angehörige der hochschulpolitischen Vereinigung „kritische Politik an den Hochschulen Zürichs“ (kriPo) im Eingangsbereich des Hauptgebäudes der Universität Flugblätter, womit sie sich gegen einen angeblich fehlenden gesetzlichen Schutz vor sexueller Belästigung in Bildungseinrichtungen richteten und zu politischer Unterstützung aufriefen. (Diese Behauptung ist übrigens grob falsch. [Art. 198 StGB, Art. 8 Abs. 2 et 3 BV, Art. 28ff. ZGB])

Die in diesen Flugblättern und auf den damit verbundenen Webseiten erhobenen konkreten politischen Forderungen geben Anlass zu erheblicher Sorge, da diese mit den rechtsstaatlichen Grundwerten der Universität im Widerspruch stehen und direkt mit jenen Werten kollidieren.

Ein Bündnis von SUD Étudiant-e-s et Précaires, sud kriPo Fribourg / Bern, kriPo Frauen*, Collectif d’étudiant·e·s en lutte contre les violences sexistes (CELVS), Conférence universitaire des associations d’étudiantEs sowie AFU – Association Féministe UNIL fordert die Universitäten dazu auf, als Gesetzgeber zu wirken und ein Parallelstrafrecht zu erlassen.

Nach dem Willen der genannten Parteien soll durch die Universitäten künftig straf, zivil- und disziplinarrechtlich verfolgt werden, wer sich durch folgende Handlungen der sogenannten „sexistischen Belästigung“ schuldig gemacht hat:
一 Ironie als rhetorisches Stilmittel
二 aggressiver und/oder belehrender Tonfall
三 langes, z.T. unstrukturiertes und monologartiges Reden
四 Unterbrechen von Redebeiträgen durch Kommentare
五 Unmutsbekundungen wie Grinsen oder Augenverdrehen
六 Unfähigkeit, Stimmungen im Raum wahrzunehmen
七 Gesten des zwischenmenschlichen Anstands, wie Aufhalten von Türen
八 Lobende Äusserungen gegenüber Frauen
九 Grosszügigkeit gegenüber Frauen (Bezahlung von Getränken)
十 Kollegiales Verhalten gegenüber Frauen (nach Hause bringen)

Dabei soll es insbesondere nicht darauf ankommen, wie der „Täter“ seine Handlung verstanden oder beabsichtigt hat, einzig relevant sei, was das „Opfer“ dabei gefühlt habe und ob es sich dabei diskriminiert vorgekommen sei.

Nimmt man diese Forderungen ernst, so müsste man in extremo schliesslich jede Vorlesung und Veranstaltung als potentielle „sexistische Belästigung“ einstufen, womit der universitäre Betrieb einzig und allein davon abhängen würde, ob auch alle Studenten den jeweiligen Dozenten mögen, was schlicht illusorisch und damit klar nicht zu verantworten ist.

Es steht zu befürchten, dass es sich hierbei um einen gezielten Versuch handelt, die demokratische Struktur der Universität über den Umweg der Hochschulpolitik bzw. der sogenannten Ausserparlamentarischen Opposition (APO) zu unterlaufen und ein anti-liberales, autoritäres System der Sprachzensur, ähnlich dem amerikanischen Konzept der sogenannten „Safe Spaces“ zu installieren. (Unter dem Begriff „Safe Spaces“ wird eine akademische Schutzzone verstanden, in der alle Formen von Meinungsäusserungen, die möglicherweise irgendjemandes Gemüt verletzen könnten, als sogenannte Mikroaggressionen [„micro aggressions“] vorsorglich verboten sind.)

Diese Petition ist folglich auch als Beschwerde gegen diese Werbeaktion zu verstehen. Wir schicken allerdings voraus, dass wir weder disziplinarische noch sonstige Bestrafung der betreffenden hochschulpolitischen Parteien und ihren Verantwortlichen noch ein Verbot der Flugblätter wünschen und uns hiermit ausdrücklich dagegen aussprechen. Wir sind uns sehr bewusst, dass auch politische Propaganda den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit geniessen muss, so bitter das manchmal ist.

Dennoch sind wir der Auffassung, dass diese Meinung nicht unwidersprochen bleiben darf. Sie ist extrem anti-liberal und rüttelt an den Grundfesten der Universität als liberale Institution,
die schon begrifflich („universitas“ = Gesamtheit) ein umfassendes Bildungsangebot sein muss, das von dem Gedanken des Meinungspluralismus auszugehen hat, insbesondere aber nicht einzelne Meinungen verbieten darf, mögen sie auch noch so unkonventionell oder politisch unkorrekt sein.

Es kann nicht angehen, dass politische Parteien auf dem Campus eine Art soziale Gedankenpolizei etablieren, die über das Mittel des Denunziation selbst positive Äusserungen, Gesten oder gar Respektsbekundungen wegen sogenanntem „wohlwollendem Sexismus“ und ohne Rücksicht auf elementare Rechtsgrundsätze wie Unschuldsvermutung, Verschulden oder Beweislastregeln ahnden soll. Dies vergiftet den freien Geist der Universität sowie nachhaltig auch das gesellschaftliche Miteinander der Studenten, denn es fördert Misstrauen, Missgunst, Abschottung und Selbstzensur.

Im Sinne der „counter speech“ bitten wir die Universität deshalb klarzustellen, dass sie nicht gedenkt, vom Konzept der universitären und studentischen Meinungsfreiheit abzurücken und dieses verfassungsmässige Grundrecht den Universitätsangehörigen auch zukünftig effektiv gewährleistet.

Mit freundlichen Grüssen

Beilagen: Flugblätter der kriPo Frauen* in Kopie
(„Sexuelle Belästigung UNTERDRÜCKT“)
(“Äh... war das eben gerade SEXISTISCH oder nicht?!“)
sowie Beschreibung der politischen Forderungen, einsehbar unter:
http://www.ausbildung-ohne-belaestigung.ch/que-est-ce/.
Medienberichterstattung über das Konzept der „Safe Spaces“ und den Konflikt mit der Meinungsfreiheit (Tagesanzeiger vom 18. August 2015, Zeit vom 02. Februar 2016)

Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland: Anfrage nach Informationsfreiheitsrecht - Urteil vom 03.11.2016

An die Verwaltung der Strafabteilung des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland

Sehr geehrte Damen und Herren

Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 33 BV, Art. 60 Abs. 1 KV SG,
Art. 5 Abs. 1 lit. b Oeffg SG sowie Art. 11 Abs. 1 lit. c OeffG SG
bitte ich Sie, mir das nachfolgend bezeichnete amtliche Dokument zuzustellen:

Urteil der Strafabteilung des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 03.11.2016 in der Strafsache gegen X. und Y. wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornographie und mehrfacher Nötigung wenn vorhanden in einer für die Veröffentlichung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c URG geeigneten anonymisierten Form, eventual als Fotokopie des Originals.

Sollte das betreffende Urteil bereits online verfügbar sein, genügt selbstverständlich ein simpler Linkverweis. In diesem Fall betrachten Sie die weiterreichenden Begehren dieses Schreibens bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüssen

- Bündnis für sinnvolle Rechtssetzung -

Beilage: Kopie der Medienberichte vom 03./04.11.2016 (20minuten)

Antwort des Gerichts: St-Gallen-W-Anon-II

Strafgericht Basel-Stadt: Anfrage nach Informationsfreiheitsrecht - Urteil vom 21.03.2017

An die Verwaltung des Strafgerichts Basel-Stadt

Sehr geehrte Damen und Herren

Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 33 BV, § 75 Abs. 2 KV BS, § 25 Abs. 1 IDG BS, § 31 Abs. 1 IDG BS, § 33 Abs. 1 IDG BS, § 34 Abs. 1 lit. a IDG BS sowie § 36 Abs. 1 IDG BS bitte ich Sie, mir das nachfolgend bezeichnete amtliche Dokument zuzustellen:

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21.03.2017 in der Strafsache gegen X. wegen mehrfacher Pornografie und Verletzung des Privatbereichs durch Filmaufnahmen wenn vorhanden in einer für die Veröffentlichung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c URG geeigneten anonymisierten Form, eventual als Fotokopie des Originals.

Sollte das betreffende Urteil online verfügbar sein, genügt selbstverständlich ein simpler Linkverweis. In diesem Fall betrachten Sie die weiterreichenden Begehren dieses Schreibens bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüssen

- Bündnis für sinnvolle Rechtssetzung -

Beilage: Kopie des Medienberichts vom 21.03.2017 (20minuten)

Antwort des Gerichts: Basel-W-Anon-IIBasel-W-II-Anon-II

Obergericht Zürich: Anfrage nach Informationsfreiheitsrecht - Urteil vom 06.02.2017

An die Verwaltung der Strafabteilung des Obergerichts Zürich

Sehr geehrte Damen und Herren

Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 33 BV, Art. 17 KV ZH, § 20 IDG, §29 Abs. 2 lit. a IDG ZH bitte ich Sie, mir das nachfolgend bezeichnete amtliche Dokument zuzustellen:

Urteil der Strafabteilung des Obergerichts Zürich vom 06.02.2017 in der Strafsache gegen Beat Meier wegen mehrfacher Pornografie (Besitz von „Manga-Pornos“, Art. 197 Abs. 4 StGB) wenn vorhanden in einer für die Veröffentlichung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c URG geeigneten anonymisierten Form, eventual als Fotokopie des Originals.

Sollte das betreffende Urteil online verfügbar sein, genügt selbstverständlich ein simpler Linkverweis. In diesem Fall betrachten Sie die weiterreichenden Begehren dieses Schreibens bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüssen

- Bündnis für sinnvolle Rechtssetzung -

Kontaktadresse für die elektronische Zustellung von Daten im Sinne von §10 Abs. 3 IDV ZH: BVGGCHEM@gmx-topmail.de

Beilage: Kopie des Medienberichts vom 06.02.2017 (20minuten)

Antwort des Gerichts: Zuerich-W-AnonIII

Dienstag, 11. Oktober 2016

Pädagogische Hochschule Zürich: Anfrage nach Informationsfreiheitsrecht – Eignungsbeurteilung von Lehramtsstudenten

An das Rektorat der pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH)

Petition / Anfrage nach Informationsfreiheitsrecht zur Rechtmässigkeit der Eignungsbeurteilung und der dafür verwendeten Materialien an der pädagogischen Hochschule Zürich

Sehr geehrter Herr Rhyn

Mit dieser Eingabe möchte ich – gestützt auf Art. 33 BV i.v. mit Art. 10 Abs. 1 KV ZH sowie Art. 16 KV ZH, eventual gestützt auf Art. 17 KV ZH i.v. mit § 20 IDG ZH, Auskünfte zu oben genannter Thematik einholen.

Bitte beantworten Sie mir dazu die folgenden Fragen, die sich mir aufgrund Ihrer Aussagen in der Berichterstattung der NZZ und 20min vom 03/04.10.2016 stellen:

1. Ist es zutreffend, dass die pädagogische Hochschule Zürich ihre Studenten bei der Anmeldung zu einem Studiengang dazu auffordert, ihrem Gesuch um Zulassung zum Studium ein ärtztliches Gesundheitszeugnis (Attest) beizulegen?

Wenn ja, gestützt auf welche Rechtsgrundlage nimmt die PHZH diese Massnahme vor?
Wenn nein, wie verläuft das Aufnahmeverfahren konkret, welche Dokumente sind zwingend erforderlich?

2. Ist es zutreffend, dass die pädagogische Hochschule Zürich ihre Studenten bei der Anmeldung zu einem Studiengang dazu auffordert, ihrem Gesuch um Zulassung zum Studium einen amtlichen Strafregisterauszug beizulegen?

Wenn ja, gestützt auf welche Rechtsgrundlage nimmt die PHZH diese Massnahme vor?
Wenn nein, wie verläuft das Aufnahmeverfahren konkret, welche Dokumente sind zwingend erforderlich?

3. Ist sich die pädagogische Hochschule Zürich bewusst, dass sie der Rechtslage nach nicht dazu verpflichtet ist, die oben genannten persönlichen Daten zu erheben? (Weder Art. 45f. BBG, Art. 13 Abs. 1 lit. b MiVO-HF, § 17 Abs. 2 FaHG ZH noch § 9 des Reglements zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen verpflichten die PHZH dazu, die Eignungsbeurteiligung zwingend in Form von Arztzeugnis + Strafregisterauszug auszugestalten.)

Wenn ja, weshalb erhebt die PHZH diese persönlichen Daten dennoch und weshalb erachtet sie dies als notwendig? Wenn nein, aufgrund welcher alternativer Rechtsgrundlage sieht sich die PHZH zur Erhebung der genannten persönlichen Daten verpflichtet?

4. Hält die pädagogische Hochschule Zürich ihre Massnahmen vor Hinblick des damit vorgenommenen Eingriffs in die Grundrechte der Studenten für verfassungskonform?

Wenn ja, wie stellt die PHZH sicher, dass die Rechte der Studenten auf Nicht-Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV), persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV), Schutz vor Datenmissbrauch (Art. 13 Abs. 2 BV), Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) und Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) durch das Aufnahmeverfahren nicht verletzt werden?

5. Ist es zutreffend, dass die Pädagogische Hochschule Zürich aktiv versucht, Personen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV vom Lehramtsstudium fernzuhalten?

Wenn ja, wie lässt sich dies mit den Verpflichtungen der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 5 Abs. 2 – Verbot jeglicher Diskriminierung gegenüber Behinderten) sowie Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG (Anpassungspflicht des Studienangebots an die spezifischen Bedürfnisse von Behinderten) vereinbaren?

Wenn nein, wie stellt die PHZH sicher, dass die vorgenannten Massnahmen im Aufnahmeverfahren sowie dieses selbst keine faktische Diskriminierung behinderter Studenten durch Selektion anhand unzulässiger Kriterien darstellt?

6. Ist es zutreffend, dass in der nach § 9 Abs. 2 des Reglements zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen vorgenommenen “erweiterten Eignungsbeurteilung” ein mehrseitiger Fragebogen zum Einsatz kommt, der von den betroffenen Studenten verpflichtend auszufüllen ist und welcher auf der Bewertung zahlreicher (140) dichotomer Aussagen beruht (Persönlichkeitstest mit skalierenden, geschlossenen Fragen)?

Wenn ja, sind insbeondere die folgenden Fragen (wörtlich oder sinngemäss) Teil dieses Fragebogens?
a: «Wer mir schaden will, muss mit meiner Vergeltung rechnen»,
b: «Es gibt übernatürliche Kräfte»
c: «In der Partnerschaft habe ich oft grosse Angst, verlassen zu werden».

Wenn ja, auf welcher theoretischen Grundlage basieren diese Fragen und die dahinterstehende Fragetechnik? Wie und nach welchen Kriterien wird der Fragebogen ausgewertet und zu welchem Urteil über die Eignung des betroffenen Studenten kann diese Auswertung führen?

Wenn nein, wie verläuft die “erweiterte Eignungsbeurteilung” nach § 9 Abs. 2 des Reglements zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen konkret?

7. Wie wird sichergestellt, dass der Anspruch der betroffenen Studenten auf willkürfreie Behandlung gem. Art. 9 BV im Verfahren der “erweiterten Eignungsbeurteilung” gewahrt bleibt?

8. Laut § 8 der Richtlinie zur Beurteilung der beruflichen Eignung an der PHZH wird die „erweiterte Eignungsbeurteilung“ als disziplinarisches Verwaltungsverfahren mit Anhörung des betroffenen Studenten geführt. Dabei wird in § 12 derselben Richtlinie auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 BV verwiesen, weshalb gem. § 9 derselben Richtlinie der betroffene Student eine Vertrauensperson beiziehen darf.

Wie soll aber die Wahrung des rechtlichen Gehörs – welche auch den Beizug eines Rechtsvertreters umfasst, vgl. Art. 29 Abs. 3 BV – möglich sein, wenn dieser gemäss Anhang 4 derselben Richtlinie im konkreten Verfahren nicht nur beliebig abgelehnt werden kann (Ziff. 3), nicht in kollegialem Verhältnis stehen darf (Ziff. 4), sich zur Sache nur abschliessend äussern darf (Ziff. 7 Satz 1), die Äusserungen nicht protokolliert werden (Ziff. 7 Satz 2), und zudem rechtlich unbeachtlich sind? (Ziff. 7 Satz 3)

Hält die pädagogische Hochschule Zürich dieses – inquisitorisch anmutende – Verfahren für verfassungskonform? Wenn ja, bitte erklären Sie, weshalb aus Ihrer Sicht hierbei kein Konflikt mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren besteht.

Zudem bitte ich Sie mir die nachfolgend bezeichneten amtlichen Dokumente zuzustellen:

Der für die nach § 9 Abs. 2 des Reglements zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen vorzunehmende “erweiterte Eignungsbeurteilung” verwendete Fragebogen in Kopie soweit ein solcher existiert, sowie die Anleitung zur Auswertung dieses Fragebogens samt den daraus gewonnen typisierten Persönlichkeitsprofilen, sofern diese in allgemeiner, anonymisierter Form schriftlich festgehalten sind.


Ich gehe davon aus, dass der Erhalt der gewünschten Informationen und Dokumente im Rahmen einer Petitionsantwort möglich ist. Sollten Sie diese Einschätzung nicht teilen, bitte ich meine Eingabe als einfache Anfrage nach Informationsdatengesetz im Sinne von § 29 Abs. 2 lit. a IDG ZH zu betrachten.

Sollten Sie auch dies nicht als gegeben ansehen, bitte ich um vorgängige Benachrichtigung über die Gebührenhöhe, sollte sie die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 35 Abs. 3 Satz 2 IDV ZH übersteigen.

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie meiner Anfrage entsprechen und mir die angefragten Informationen zur Verfügung stellen können. Sollten die betreffenden Dokumente online verfügbar sein, genügt selbstverständlich ein simpler Linkverweis. In diesem Fall betrachten Sie die weiterreichenden Begehren diesbezüglich bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüssen

- Bündnis für sinnvolle Rechtssetzung -

Donnerstag, 1. Oktober 2015

Petition zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» Ungültigkeit

Tl/dr: Der Bundeskanzlei wird ein Ablehnungsgesuch zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» übermittelt. Die Initiative ist (ob nun verfassungswidrig oder nicht) jedenfalls unzulässig, weil sie sich nicht auf ein Thema beschränkt.Tl/dr(日本語): 「ブルカ禁止」の国民発案について私達は
連邦首相官房に辞退請願を書きました。その発案は、
単一な題を限りません。それだから、「ブルカ禁止」の発案は、(人権の問題であって、人権の問題でありませ)、
兎に角無効です。
An die für Vorprüfungen von Volksinitiativen zuständige Stelle der schweizerischen Bundeskanzlei

Petition zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot»,
Prüfung der Ungültigkeit wegen Verstoss gegen die Einheit der Materie


Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Datum vom 29. September 2015 ist Ihnen eine Volksinitiative mit dem Titel «Ja zum Verhüllungsverbot» zur Vorprüfung unterbreitet worden. Bezugnehmend auf diese Volksinitiative und gestützt auf Art. 33 BV ersuchen wie Sie um folgendes:

1. Die Bundeskanzlei möge im Rahmen der Vorprüfung der Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» die nachfolgenden verfassungsrechtlichen Argumente in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 2 ParlG zur Kenntnis nehmen und bei der Beschlussfassung berücksichtigen.

2. Die Bundeskanzlei möge feststellen, dass die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» das Formerfordernis der Einheit der Materie nach Art. 139 Abs. 3 BV sowie den notwendigen Sachzusammenhang nach Art. 75 Abs. 2 BPR nicht erfüllt und deshalb für ungültig zu erklären ist.

3. Sofern die Bundeskanzlei zum Ergebnis gelangt, die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» sei nicht vollständig, sondern lediglich teilweise unzulässig, so möge sie diese auf ihren Kern, das Verbot der religiösen Ganzkörperverschleierung (Bruka, Niqab, Tschador, Çarşaf, Burkini) beschränken und insbesondere folgende Passagen des Initiativtextes für ungültig erklären:

1  [...] „oder verbergen, die allgemein zugänglich sind (ausgenommen Sakralstätten) oder der Erbringung von Publikumsdienstleistungen dienen.“


Begründung:

Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung gem. Art. 139 BV ist ein machtvolles Instrument der direkten Demokratie. Aus grosser Macht folgt bekanntlich auch grosse Verantwortung. Von Bundesrechtswegen ist die Zulässigkeit solcher Initiativen daher an das Einhalten gewisser Formvorschriften gebunden. Gemäss Art. 139 Abs. 3 BV sind namentlich die Einheit der Form, die Einheit der Materie und die Konformität zum zwingenden Völkerrecht einzuhalten.

Im vorliegenden Fall problematisch erscheint den Petenten insbesondere die Einheit der Materie.

Gem. Art. 75 Abs. 2 BPR ist die Einheit der Materie im Sinne von Art. 139 Abs. 3 BV dann gewahrt, wenn zwischen allen Teilgehalten einer Volksinitiative ein sachlicher Zusammenhang besteht. Die Einheit der Materie rsp. der Sachzusammenhang ist nach Ansicht der Lehre auch Ausfluss des Grundrechts auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV.

Sie soll sicherstellen, das Abstimmungen nicht in ideologische Grabenkämpfe ausarten, in denen es dem Bürger mit Stimmabgabe nur noch möglich ist, sich einer bestimmten Meinung anzuschliessen und deren Forderungen, unabhängig davon, ob diese im Einzelnen über einen logisch-inhaltlichen Zusammenhang verfügen (oder wie häufiger, eben nicht), vollständig zu bestätigen oder vollständig abzulehnen.

Da Volksabstimmungen aber im Gegensatz zu Parlamentswahlen Sach- und nicht Parteifragen klären sollen, ist es unzulässig, das Volk mit „Entweder-Oder“-Vorlagen oder ganzen Paketen an verschiedenen, von einander unabhängigen, unzusammenhängenden Sachfragen dazu zu zwingen, zu einer bestimmten politischen Ideologie kollektiv Stellung zu nehmen, es soll sich vielmehr zu jeder Sachfrage grundsätzlich einzeln äussern können. Initiativen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind folgerichtig für ungültig zu erklären.

Massgebliche Literatur:
EHRENZELLER, Bernard / GERTSCH, Gabriel S. 2476-2478 in:
EHRENZELLER/SCHWEIZER, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung;
GÄCHTER, Thomas S. 301-303 in:
BIAGGINI/GÄCHTER/KIENER (Hrsg.), Staatsrecht (2011)

Diese Rechtsansicht entspricht ganz überwiegend der ständigen, gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches hierzu in schöner Regelmässigkeit ausführt, dass:
„Der Grundsatz der Einheit der Materie verlangt, dass zwei oder mehrere Sachfragen und Materien nicht in einer Art und Weise miteinander zu einer einzigen Abstimmungsvorlage verbunden werden, die die Stimmberechtigten in eine Zwangslage versetzen und ihnen keine freie Wahl zwischen den einzelnen Teilen belassen. Wird der Grundsatz missachtet, können die Stimmbürger ihre Auffassung nicht ihrem Willen gemäss zum Ausdruck bringen: entweder müssen sie der Gesamtvorlage zustimmen, obschon sie einen oder gewisse Teile missbilligen, oder sie müssen die Vorlage ablehnen, obwohl sie den andern oder andere Teile befürworten.“
(BGE 129 I 366 E. 2.2 Satz 1/2) „Es wird gefordert, dass eine bestimmte oder die nämliche Materie betroffen werde, dass zwischen den Teilen ein "rapport intrinsèque étroit avec le même but" bestehe, dass die einzelnen zu einem bestimmten Zweck aufgestellten Vorschriften zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen und das nämliche Ziel verfolgen, das zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft, und dass der sachliche Zusammenhang nicht bloss künstlich, subjektiv oder rein politisch bestehe.“(BGE 129 I 366 E. 2.3 Satz 3)

Massgebliche Gerichtspraxis:
BGE 129 I 366, BGE 121 I 138, BGE 113 Ia 46, BGE 111 Ia 196,
BGE 105 Ia 11, BGE 104 Ia 215, BGE 99 Ia 724, BGE 99 Ia 646,
BGE 99 Ia 177, BGE 96 I 652, BGE 90 I 69

Eine Initiative verstösst demnach folglich dann gegen das Gebot der Einheit der Materie, wenn sie alternativ:

a. sich nicht auf ein einziges Thema beschränkt
b. sich nicht auf einen einzigen Zweck und Normen zu dessen Finanzierung beschränkt
c. sich nicht auf die Verknüpfung des Themas mit Übergangsbestimmungen beschränkt
d. einen Zweck mit nicht sachbezogenen Normen zu konkretisieren versucht
e. mehrere Aspekte verknüpft, die nicht einer einheitlichen Thematik zugerechnet werden können
(Katalog sinngemäss nach EHRENZELLER/SCHWEIZER a.a.O.)

Das ist vorliegend der Fall. Der Wortlaut des Initiativtextes, nachfolgend abgebildet, belegt dies:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 10a
Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
1   Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen oder verbergen, die allgemein zugänglich sind (ausgenommen Sakralstätten) oder der Erbringung von Publikumsdienstleistungen dienen.
2   Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.
3   Ausnahmen sind zu gestatten aus gesundheitlichen, sicherheitsrelevanten, klimatischen sowie Gründen des einheimischen Brauchtums.

Das Problem besteht in Form des Absatz 1, der mit den Worten „verhüllen“ und „verbergen“, zwei unterschiedliche Thematiken mit jeweils unterschiedlichen Zwecken, also zwei verschiedene politische Forderungen, mit jeweils klar unterschiedlicher Begründung in einer einzigen Sachabstimmung zu vereinigen versucht, was unzulässig ist.

Handelt es sich bei ersterer um eine symbolpolitsche Forderung des radikalen Laizismus, der (in verfassungsrechtlich eigentlich unzulässiger, jedenfalls grundrechtswidriger Weise), den Begriff der staatlichen Konfessionsneutralität auf eine öffentlichen, auch Privatpersonen betreffenden Zwang zum Verzicht auf religiöse Kleidung auszuweiten sucht, [„Niemand darf sein Gesicht [...] verhüllen“]

so ist die zweite Forderung darin zu sehen, dass aus sicherheitspolitischen Gründen ein starres Regime verbotener Kleidungsstücke [1], die zu tragen – weil sie von einigen Personen an Demonstrationen zur Strafvereitelung missbraucht wurden – für jedermann generell, also auch und gerade abseits von Versammlungen (!), auf nicht-öffentlichen Plätzen und Gebäuden, die der Allgemeinheit zugänglich sind (!!), sowie in allen nicht-allgemein zugänglichen Betriebshallen, die „Publikumsdienstleistungen“ erbringen (!!!), verboten werden sollen.
Kurz: Zwecks Terrorabwehr und Gewährleistung des allgemeinen Sicherheitsgefühls soll demnach also eine allgemeine staatliche Kleiderordnung eingeführt werden.
[„Niemand darf sein Gesicht [...] verbergen“]


Beides, Religionspolitik einerseits und Sicherheitspolitik andererseits, haben keine sachliche Verbundenheit, die mit ihnen als Begründung geforderten Massnahmen betreffen denn auch völlig verschiedene Grundrechte.

(Art. 15 BV i.v. mit Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 BV
[religiöse Verschleierung]
<->
Art. 10 Abs. 2 BV i.v. mit Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 16 BV,
Art. 17 BV, Art. 21 BV und Art. 27 Abs. 2 BV [Verbergen (von Teilen) des Gesichts aus künstlerischen-wirtschaftlichen Motiven])

Die Petenten bringen hiermit natürlich nicht vor, die Initiative sei wegen einer vorhandenen, möglichen oder befürchteten Verletzung der aufgeführten Grundrechte für unzulässig zu erklären, denn Grundrechte sind – so bedauerlich das ist – nicht zum zwingenden Völkerrecht zu zählen.

Es ist denn auch entgegen des von den Initianten vorgebrachten Arguments völlig irrelevant, ob der europäische Gerichtshof für Menschenrechte im – für die Schweiz ohnehin nicht verbindlichen (EMRK 46 I e contrario) – Fall 43835/11 entschieden hat, eine allgemeine Kleiderordnung nicht nur auf öffentlichen Strassen, sondern auch auf allem privaten Gelände, das in irgendeiner Weise allgemein zugänglich ist oder, ohne allgemein zugänglich zu sein, Dienstleistungen erbringt, die vom Publikum Entgelt)[2] wahrgenommen werden können, wäre konventionsrechtlich zulässig.

(Was er übrigens, dies nur für die Akten, auch nicht getan hat, er beschränkt sich auf die Aussage, dass das Verbot religiöser Ganzkörperverschleierungen in der Öffentlichkeit ausnahmsweise und in diesem besonderen Fall gerechtfertigt erscheinen kann. Insbesondere NICHT geprüft hat er, ob ein Verbot nicht-religiöser Kleidung, die dazu geeignet ist, irgendeinen Teil des Gesichts zu verdecken (ex. Masken, Perücken, Schminke, Kapuzen, Kostüme, Requisiten, Augenbinden, Sonnenbrillen, Bandana, Stirnbänder, Mützen etc.) einen Verstoss gegen die Kunstfreiheit nach Art. 10 EMRK darstellt.)

Die Petenten sorgen sich hingegen um unverfälschte Wiedergabe des Volkswillens, die mit – der jetzigen Form – dieser Volksinitiative nicht gewährleistet sein kann.

Diese zerfällt wie gezeigt in zwei eigenständige, von einander sowohl - schon im Initativtext - rechtlich („verhüllen“ <-> „verbergen“) als auch sachlich getrennte und unabhängige politische Forderungen, die in unzulässiger Weise vereinigt worden sind, ohne dass hierfür das notwendige Mindestmass an materieller Verbundenheit oder nachvollziehbarer Gründe bestehen.

Die notwendige freie Willensbildung kann so eindeutig nicht erfolgen, weil die Stimmbürger unnötigerweise dazu gezwungen werden, sich gleichzeitig entweder
gegen Religionsfreiheit und für mehr gefühlte Sicherheit
oder
für Religionsfreiheit und gegen mehr gefühlte Sicherheit
entscheiden zu müssen,
obwohl diese Themen voneinander unabhängige Sachfragen darstellen.

Zahlreiche Stimmbürger werden dementsprechend an der mit der Volksinitiative geforderten Abstimmung nicht sinnvoll teilnehmen können, weil sie nur einer, nicht aber beiden Sachfragen zustimmen möchten, aus diesem Grund aber zur Vorlage, welche diese zwangsmässig verbindet, weder JA! noch NEIN! stimmen können werden.

Eine unverfälschte Stimmabgabe kann mit der Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» in der heutigen Form daher schlicht nicht gewährleistet werden. Sie ist somit folgerichtig gemäss Art. 139 Abs. 3 BV i.v. mit Art. 75 Abs. 1 BPR für unzulässig zu erklären.

Abschliessend möchten die Petenten ihre Hochachtung vor der direkten Demokratie samt aller ihrer Instrumente versichern und betonen, dass die hier vorliegende Petition sich explizit NICHT gegen die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung als solche richtet, sondern vielmehr aus Sorge um die unverfälschte Wiedergabe des Volkswillens im konkreten Fall eingereicht wird.

In diesem Sinne ersuchen wie Sie um wohlwollende Beachtung der mit dieser Petition vorgebrachten Argumente. Bitte benachrichtigen Sie uns über Lauf und Ausgang des weiteren Vorprüfungsverfahren
.
[1] recte: aufgestellt wird, [...]
[2] recte: entgeltlich rsp. gegen Entgelt

Freitag, 18. September 2015

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt: Anfrage nach Informationsfreiheitsrecht – Urteil vom 18.08.2015

An die Verwaltung der Strafabteilung
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt

Sehr geehrte Damen und Herren

Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 33 BV, Art. 11 Abs. 3 KV SO,
Art. 26 KV SO, sowie § 12 Abs. 1 InfoDG SO bitte ich Sie, mir das nachfolgend bezeichnete amtliche Dokument zuzustellen:

Urteil der Strafabteilung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 18.08.2015 in der Strafsache gegen Arthur F. wegen mehrfacher Pornografie und mehrfacher Gewaltdarstellung, wenn vorhanden in einer für die Veröffentlichung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c URG geeigneten anonymisierten Form, eventual als Fotokopie des Originals.

Sollte das betreffende Urteil online verfügbar sein, genügt selbstverständlich ein simpler Linkverweis. In diesem Fall betrachten Sie die weiterreichenden Begehren dieses Schreibens bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüssen

- Bündnis für sinnvolle Rechtssetzung -

Beilage: Kopie des Medienberichts vom 18.08.2015 (Solothurner Zeitung)

Antwort des Gerichts: Antwortklein-Anon

Donnerstag, 17. September 2015

Meldung an den Datenschutzbeauftragten – zum Videopranger einer Supermarkts

Tl/dr: Wer als Privatperson Bilder einer Videoüberwachung öffentlich aushängt, um sie zur generalpräventiven Abschreckung zu benutzen, handelt rechtswidrig und verstösst gegen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

Dem Datenschutzbeauftragten wird ein konkreter Fall einer solchen Verletzung im Weg der Meldung aufgezeigt und um Beseitigung des rechtswidrigen Zustands gebeten.
Tl/dr(日本語):
ビデオ監視の写真を出品するは違法ですよ!
それは個人情報保護法の侵害です。 

先日は個人情報保護法の侵害の実例がありました。
だから、私は情報保護の担当者に志願を出しました。
この志願は「不法な有様を廃する」のです。

Sehr geehrter Herr Thür

Ich mache Sie hiermit auf einen Sachverhalt aufmerksam, der meiner Ansicht nach eine Verletzung der Datenschutzbestimmungen darstellt:

Medienberichten zufolge hat der Geschäftsführer des Supermakts wenigstens seit dem 10. September 2015 Einzelbilder der Videoüberwachung seines privaten, öffentlich zugänglichen Verkaufsgeschäfts als Flugblatt öffentlich aufgehangen und dadurch die Bilder dritten gegenüber bekannt gemacht.

Die Bilder zeigen Personen, die anscheinend bei der illegalen Deponierung von Müll rsp. bei Betrugsversuchen (Überkleben von Preisen) gefilmt wurden. [1]

Dieses Verhalten verletzt meiner Ansicht nach Art. 4 Abs. 2-4 DSG sowie Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG. Nähere Ausführungen hierzu bitte ich der untenstehenden Begründung dieser Meldung zu entnehmen.

Ich möchte Sie darum bitten, folgende datenschutzrechtlichen Massnahmen zu treffen:

I. Den Sachverhalt gem. Art. 29 Abs. 1 lit. a DSG näher abzuklären, insbesondere festzustellen, wie lange der rechtswidrige Zustand der unzulässigen Bearbeitung von Personendaten andauerte und ob dieser fortbesteht.

II. Soweit notwendig eine Empfehlung gem. Art. 29 Abs. 3 DSG auszusprechen, welche dazu auffordert, die genannte Form der Bearbeitung von Personendaten unverzüglich zu unterlassen.

III. Allgemein festzustellen, dass die Veröffentlichung von Personendaten aus Videoüberwachungen zwecks generalpräventiven Abschreckung Privatpersonen datenschutzrechtlich untersagt ist.

Begründung:

Art. 4 Abs. 2 DSG verlangt, dass jede Bearbeitung von Personendaten verhältnismässig sein muss. Verhältnismässigkeit bemisst sich nach Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der jeweiligen Bearbeitungsmethode. Der Zweck der Bearbeitung liegt i.c. in der Verhinderung zukünftiger Straftaten und Übertretungen zum Nachteil des Supermarkts. Dafür ist das öffentliche Plakatieren der mutmasslichen Straftäter grundsätzlich zwar geeignet, aber weder erforderlich noch zumutbar.

Die Erforderlichkeit ist nicht gegeben, weil eine mildere Massnahme, namentlich die Übergabe der Bilder an die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Erstattung einer Strafanzeige, existiert, welche das private Interesse des Supermarkts an der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung
in adäquater Weise sicherstellt.

In diese Richtung äussert sich auch das Merkblatt betr. Videoüberwachung durch private Personen zum Betrieb einer Videoüberwachungsanlage vom April 2014[2], dessen Ziffer 4 ausdrücklich festhält, dass aufgenommene Personendaten nicht bekannt gegeben werden dürfen und führt zudem als Beispiel für unzulässige Bekanntgabe explizit den Fall der Weitergabe von aufgenommenen Bilder aus Videoüberwachung durch Verkaufsgeschäfte an.

Die Bearbeitungsmethode ist auch nicht zumutbar. Soweit i.c. überhaupt ein schützenswerte Interesse begründet werden kann, läge es in dem das ordentliche Strafverfahren übersteigende Interesse an der Verfolgung von Bagatelldelikten. Dies allenfalls moralisch begründbare Interesse muss ersichtlicherweise vor dem privaten Interesse der betroffenen Personen auf Wahrung des verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrecht zurückstehen, welches klar überwiegt.

Folglich erweist sich die Bearbeitungsmethode als unverhältnismässig, was einen Verstoss gegen Art. 4 Abs. 2 DSG darstellt.

Art. 4 Abs. 3 DSG stellt ein Zweckbindungsgebot auf. Bearbeitet werden dürfen Personendaten nur für all jene Zwecke, die bei der Beschaffung angegeben wurden, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen sind. Da die fraglichen Bilder im Rahmen einer – an sich zulässigen – Videoüberwachung von Privatgrund entstanden sind, muss davon ausgegangen werden, dass die Information der betroffenen Personen nicht weiter reichte, als dass zur Sicherheit – sprich zur Sicherstellung der Strafverfolgung – gefilmt werde. Die nachträgliche Bekanntgabe der Daten an Dritte in Form einer öffentlichen Zurschaustellung ist davor klarerweise nicht umfasst.

Die Bearbeitungsmethode ist auch nicht aus den Umständen ersichtlich. Dies ergibt sich bereits aus Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG, wonach private Personen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind. Die betroffenen Personen dürfen deshalb zu recht darauf vertrauen, dass – solange nichts gegenteiliges verlautbart wurde – Videoüberwachung nur zu den üblichen Zwecken eingesetzt wird. Der übliche Zweck der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Verkaufsgeschäften ist es jedoch gerade nicht, die Erkenntnisse der Überwachung öffentlich auszuhängen.

Schliesslich ist die Bearbeitungsmethode auch nicht gesetzlich vorgesehen. Dazu müsste eine ausdrückliche Erlaubnisnorm zur öffentlichen Zurschaustellung von Personendaten aus generalpräventiven Überlegungen heraus bestehen. Eine solche gibt es in der schweizerischen Rechtsordnung jedoch nicht; vielmehr bestehen explizite Verbotsnormen, die solche Formen eines modernen Prangers explizit verbieten, namentlich Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG sowie Art. 28 ZGB.

Folglich erweist sich die Bearbeitungsmethode als Verstoss gegen das Zweckbindungsgebot und verletzt somit Art. 4 Abs. 3 DSG.

Art. 4 Abs. 4 DSG stellt weitere Anforderungen an die Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten auf. Demnach bezieht sich das Zweckbindungsgebot nicht nur auf die Art und Weise der Bearbeitung, sondern auch auf die notwendige Kommunikation mit den betroffenen Personen. Es muss erkennbar mitgeteilt werden, auf welche Zwecke die Bearbeitung beschränkt ist. Eine solche Mitteilung ist i.c. nicht erfolgt.

Folglich erweist sich die Bearbeitungsmethode als Verstoss gegen das Gebot der Mitteilung über den Zweck von Bearbeitungen und verletzt somit Art. 4 Abs. 4 DSG.


Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG bestimmt Formen der unzulässigen Bearbeitung von Personendaten, die unabhängig von weiteren Voraussetzungen immer als Verletzung des datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsrechts anzusehen sind. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn gegen die Grundsätze von Art. 4 DSG, Art. 5 Abs. 1 DSG oder Art. 7 DSG verstossen wird. I.c. liegt – wie vorgetragen – ein mehrfacher Verstoss gegen Art. 4 DSG vor. Dies bedeutet, dass nach der Regel von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG im vorliegenden Fall auch eine Persönlichkeitsverletzung der betroffenen Personen besteht.

Art. 29 Abs. 1 lit. a DSG bestimmt, dass eine Abklärung durch den Datenschutzbeauftragten nur dann vorgenommen werden kann, wenn die fragliche Bearbeitungsmethode dazu geeignet ist, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen. Diese Voraussetzungen sind i.c. gegeben. Ein Verkaufsgeschäft wird naturgemäss tagtäglich von einer grösseren Anzahl von Personen besucht, sei es als Laufkundschaft, Stammkundschaft oder als Lieferanten. All diese Personen sind der Videoüberwachung ausgesetzt und nach der Praxis des Supermarkts bei
als verdächtig angesehenem Verhalten grundsätzlich davon bedroht, als Straftäter gebrandmarkt und öffentlich zur Schau gestellt zu werden.

Die Eignung zur Persönlichkeitsverletzung einer grösseren Anzahl von Personen ist zusätzlich aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt gegeben. Wie die Kommentare auf der Onlineplattform zum erwähnten Medienbericht nahelegen, gibt es seitens andere Verkaufsgeschäfte Begehrlichkeiten, ebenfalls dieselbe oder ähnliche Formen der öffentlichen Zurschaustellung einzuführen.

Zwar ist nicht nachprüfbar, ob diese Kommentare tatsächlich von Supermarktleitern oder ähnlich Verantwortlichen stammen, gleichwohl ist die Wirkmacht des hier vorliegenden rechtswidrigen Zustands nicht zu unterschätzen. Es besteht die Gefahr, dass – wenn nicht mit datenschutzrechtlichen Massnahmen eingegriffen wird – sich die Meinung verbreitet, es sei zulässig, die datenschutzrechtlich sensiblen Bilder einer Videoüberwachung zu benutzen, um Abschreckungspolitik in Form eines modernen Prangers zu betreiben und Personen öffentlich zu diskreditieren, womit das Recht auf Persönlichkeitsschutz faktisch vollständig ausgehöhlt würde.

Mit freundlichen Grüssen

- Bündnis für sinnvolle Rechtssetzung -
[1] Ohne diese Taten in irgendeiner Art und Weise gutheissen zu wollen, ist zu betonen, das eigenes unrichtiges Verhalten den privatrechtlichen Datenschutz nicht aufheben kann, weil er als Ausfluss des Persönlichkeitsrecht Teil eines nach Art. 35 Abs. 3 BV auch unter Privaten wirksamen Grundrechts ist, welches ohne Ansehen der Person allen Menschen zukommt.

[2] http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00628/00653/00654/index.html?lang=de

Samstag, 23. Mai 2015

Einzelpetition zur Zürcher Amokläuferkartei

Tl, dr: Die Kantonspolizei hat ein neues Spielzeug, welches m.E verfassungsrechtlich hochproblematisch ist. Sie führt mit der sogenannten „Amokläuferkartei“ eine Liste von Personen, die sie als gefährlich rsp. gewaltbereit einstuft und drängt diesen Beratungsgespräche in deren eigener Wohnung auf. Wer das – verständlicherweise – nicht will, wird verhaftet, nicht weil er eine Straftat begangen hat oder eine solche plant, sondern lediglich weil er möglicherweise in der Zukunft entsprechendes vorhaben könnte. 日本語でtl、dr:州警察は新玩具があります。
警察は暴走殺人者のリストを作りました。暴走殺人者は誰も
「その人は危なく暴力、警察を陳ずります」人です。
警察は危なく暴力な人に話し合いをさせます。
この話し合いは暴走殺人者の家を開催されました。
危なく暴力な人は非協力的、警察はその人を拘禁します。
それは人権の問題だと思います。
Edit (28.07.2015): Die Antwort der Sicherheitsdirektion ist – freundlich ausgedrückt – nichtssagend. Dass es Aufgabe der Polizei ist, geplante Verbrechen zu verhindern, ist offensichtlich und wurde nicht bestritten.

Die zentrale Frage war: Warum ist es der Kantonspolizei erlaubt, ihre Befragungen in der durch die Privatsphäre geschützten Wohnung der Betroffenen vorzunehmen und welche Gesetzesartikel ermöglichen die Inhaftierung von Personen, bei denen weder der Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben oder eine solche planen, über den blossen Polizeigewahrsam (24 Stunden) hinaus?

Den zitierten Rechtsnormen lässt sich eine Rechtfertigung für solche Massnahmen jedenfalls nicht entnehmen. Auch die übrigen schweizerischen Gesetze kennen – wie dargelegt – solche Massnahmen nicht. Die verfassungsrechtliche Problematik besteht daher nach wie vor.
日本語でEdit(六月二十七日):
州警察の応酬は可也て無意味です。
犯罪を予防するは警察の職分です、はい。その通りです。異議がない。

でも、一番大切な質問は
「どの法は警察が被災者の家で話し合いさせるを許可しますか」
で二番大切な質問は
「どの法は警察がその人を二十四時間以上監禁するを許可しますか」
でした。

その質問について、州警察は何も言いませんでした。
そして、全てのスイス法は質問当の方法がありません。
だから、人権の問題は続きます。


An den Vorsteher des Sicherheitsdepartements
An den Leiter der Präventionsabteilung der Kantonspolizei Zürich

Petition / Anfrage zur Rechtmässigkeit der Amokläuferkartei (Bedrohungsmanagement)


Sehr geehrter Herr Fehr, sehr geehrter Herr Brunner,

Mit dieser Eingabe möchte ich – gestützt auf Art. 33 BV i.v. mit Art. 10 Abs. 1 KV ZH sowie Art. 16 KV ZH, eventual gestützt auf Art. 17 KV ZH i.v. mit § 20 IDG ZH, Auskünfte zu oben genannter Thematik einholen.

Bitte beantworten Sie mir dazu die folgenden Fragen, die sich mir aufgrund Ihrer Aussagen in der Berichterstattung auf Tele Züri vom 19.05.2015 stellen:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert das Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Zürich? Bitte nennen Sie mir die relevanten Gesetzesartikel und begründen Sie dies.

2. Welche Massnahmen trifft die Kantonspolizei Zürich im Rahmen des Bedrohungsmanagements konkret? Der Beitrag nennt lediglich das Gespräch am Wohnort der als gefährlich eingestuften Person sowie deren Inhaftierung.

Sind dies alle Massnahmen, die das Bedrohungsmanagements in einem solchen Fall vornehmen kann oder gibt es weitere? (Etwa Hausdurchsuchung der Wohnung des Betroffenen, amtliche Überwachung nach Art. 197octis StGB etc.) Falls ja, zählen Sie diese bitte abschliessend auf.

3. Aufgrund welchen objektiven Tatsachen wird eine Person als gefährlich rsp. gewaltbereit eingestuft? Erfolgt diese Einstufung durch geschultes Fachpersonal (Psychologen) oder kann sie von jedem Polizeibeamten vorgenommen werden?

Falls ja, erfolgt dies im Zug einer Ferndiagnose nach Massgabe der in international standardisierten psychiatrischen Handbücher (ICD 10 / DSM IV) beschriebenen Symptomatik für Persönlichkeitsstörungen oder in einer ähnlich fachkundigen Weise?

Wenn nein, warum nicht?

4. Was versteht die Kantonspolizei Zürich unter einem „Amoklauf“? Welche Straftaten werden hierunter gezählt insbesondere vor Hinsicht, dass mit BGE 140 I 353 im Zuge der Aufhebung von § 32f Abs. 2 PolG ZH der Begriff des „Amoklaufs“ aus dem Gesetz gestrichen wurde?

5. Für welche weiteren, möglicherweise geplanten Straftaten neben dem „Amoklauf“ findet das Bedrohungsmanagement als Mittel der Prävention Anwendung?

6. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Inhaftierung gesprächsunwilliger Personen? In welcher Form erfolgt die Haft? (Polizeigewahrsam, Untersuchungshaft, (ausser)ordentlicher Strafvollzug, fürsorgerische Unterbringung)

Wie lange dauert diese maximal und welche Möglichkeiten des Rechtschutzes (sofortige Haftprüfungsbeschwerde, vorgängige richterliche Anordnung, nachträgliche Beschwerdemöglichkeit etc.) hat der Betroffene?

7. Wie wird sichergestellt, dass die durch das Bedrohungsmanagment ausgesprochenen Verhaftungen nicht in eine Form des reinen Vorbeugegewahrsams analog zur verbotenen Schutzhaft ausarten?

(Siehe hierzu die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 20 W 211/06) zum hessischen Unterbindungsgewahrsam, wonach auf Vermutungen basierender Freiheitsentzug verfassungsrechtlich eben gerade nicht zulässig ist.)

8. In wie fern lässt sich die Inhaftierung von Personen, die weder eine Straftat begangen haben noch eine solche unmittelbar planen, verfassungsrechtlich rechtfertigen?

Bitte erklären Sie, weshalb aus Ihrer Sicht hierbei kein Konflikt mit den Grundrechten auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK), Freiheitsentzug nur nach Gesetz und durch Gericht (Art. 31 Abs. 1 et 4 BV, Art. 5 EMRK) dem Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie dem Verhältnismässigkeitgebot (Art. 36 Abs. 3 BV) bestehet.

Ich gehe davon aus, dass der Erhalt der gewünschten Informationen im Rahmen einer Petitionsantwort möglich ist. Sollten Sie diese Einschätzung nicht teilen, bitte ich meine Eingabe als einfache Anfrage nach Informationsdatengesetz im Sinne von § 29 Abs. 2 lit. a IDG ZH zu betrachten.

Sollten Sie auch dies nicht als gegeben ansehen, bitte ich um vorgängige Benachrichtigung über die Gebührenhöhe, sollte sie die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 35 Abs. 3 Satz 2 IDV ZH übersteigen.

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie meiner Anfrage entsprechen und mir die angefragten Informationen zur Verfügung stellen können.

Mit freundlichen Grüssen

- Bündnis für sinnvolle Rechtssetzung -

Kontaktadresse für die elektronische Zustellung von Daten im Sinne von §10 Abs. 3 IDV ZH: BVGGCHEM@gmx-topmail.de


Antwort der Sicherheitsdirektion: Antwort-Sicherheitsdirektion-Anon

Zusammengefasst: Laut Sicherheitsdirektion ergebe sich die gesetzliche Grundlage für das Bedrohungsmanagement aus Art. 8 Abs. 1 POG sowie der POLIS-Verordnung. Im Übrigen seien die im Rahmen des Bedrohungsmanagement vorgenommenen Massnahmen gesetzlich vorgesehen und würden nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatz angewandt.

Die zitierten Rechtsnormen wurden selbstverständlich überprüft. Bedauerlicherweise, aber erwartet erweist sich die Ansicht der Sicherheitsdirektion dabei als rechtlich unhaltbar.

Aus Artikel 8 Absatz 1 des Polizeiorgansiationsgesetzes ergibt sich nur, dass die Kantonspolizei „zur Verhütung von Straftaten“ kriminalpolizeilich tätig werden darf, was weder bestritten noch erfragt wurde. Die Verhinderung möglicher, zukünftiger Straftaten ist jedoch gerade keine kriminalpolizeiliche Tätigkeit, sondern kann – wenn überhaupt – allenfalls im Rahmen der Gefahrenabwehr sicherheitspolizeiliche Aufgabe sein.

Die POLIS-Verordnung ist ein bisschen länger (12 Seiten), darum hier nicht im Volltext abgebildet. Wer nachschlagen will, findet sie in der amtlichen Sammlung: LS 551.103 Die POLIS-Verordnung hatte übrigens auch schon ihre Ehrenrunde vor dem Bundesgericht (BGer 1P.71/2006) ist aber im Gegensatz zum Polizeigesetz [LS 550.1 ] (BGE 136 I 87, 140 I 353) dabei nicht durchgefallen, sondern wurde als verfassungskonform bestätigt.

Könnte man also das Verhalten der Kantonspolizei im Zusammenhang mit der Amokläuferkartei unter die Bestimmungen der POLIS-Verordnung subsumieren, müsste man wohl zähneknirschend zugeben, dass zumindest kein rechtliches Problem besteht.

In der Tat besteht gem. § 4 Abs. 2 lit. b et f POLIS-Verordnung der Zweck dieser Datensammlung darin, Lageberichte und Täterprofile zu erstellen. § 9 POLIS-Verordnung erlaubt denn auch die Verwendung solchermassen zusammengestellter Datensätze zu Fahndungszwecken, allerdings zur Aufklärung ungeklärter Straftaten.

(Übrigens wäre es nett gewesen, diese Normen gleich in der Antwort zu nennen, dann hätte man nicht suchen müssen. Service Public und so...)

Die blosse Erstellung von Listen, auf der Personen als gefährlich rsp. gewaltbereit markiert werden, ist daher wohl – wenn auch aufgrund des offenbar längst vergessenen Fichenskandals rechtspolitisch gesehen m.E äusserst unschön – rechtlich zulässig.

Allerdings regelt die POLIS-Verordnung nur die Bearbeitung bereits vorhandener Informationen und nicht die Informationsbeschaffung.

Die Aktivität der Kantonspolizei im Rahmen des Bedrohungsmanagement geht nämlich laut Medienberichten [20min, SRF I, SRF II] deutlich darüber hinaus:

1. Wird Personen, die von der Kantonspolizei als gefährlich rsp. gewaltbereit einstuft wurden, ein psychologisches Gespräch (in deren Wohnung [1]) aufgedrängt.

2. Können Personen, wenn sie ein solches Gespräch ablehnen, inhaftiert werden.

(Die konkrete Ausgestaltung beider Massnahmen hinsichtlich Art, Dauer, Voraussetzungen und Durchführung war auch Gegenstand der Fragen. Dazu ist leider keine Antwort erfolgt. Schade, es hätte die rechtliche Beurteilung wesentlich erleichtert.)

Die Problematik besteht freilich nicht darin, dass die Kantonspolizei überhaupt Personen befragt. Das darf sie nach Massgabe von § 24 Abs. 1 PolG relativ beliebig, solange es irgendwie der Erfüllung polizeilicher Aufgaben dient.

Wie dargelegt ist die Erkennung möglicher zukünftiger Straftaten keine kriminalpolizeiliche Tätigkeit. Sie dient aber auch nicht der Gefahrenabwehr im Sinne einer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit nach § 9 POG.

Denn, wie § 3 Abs. 2 lit. c PolG festhält, müssen die Gefahren konkret und unmittelbar bevorstehend sein, um eine von der Strafverfolgung unabhängige Eingriffsgrundlage der Polizei begründen zu können.

Beides liegt beim sogenannten Bedrohungsmanagement klar nicht vor. Als Grundlage für vorgenommene Massnahmen wird auf die als gefährlich markierte Person abgestellt, nicht auf einen konkreten Sachverhalt, der eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstellt.
Zudem wird nicht eine gegenwärtige oder geplante Gefahrenlage beseitigt, sondern ein mögliches zukünftiges Verhalten einer Person soll verhindert werden.

Das ist nicht Gefahrenabwehr, sondern Personenabwehr.
Klingt übel und ist es auch.
Denn, dass die Polizei die Aufgabe hat, als gefährlich oder gewaltbereit bezeichnete Personen aus der Gesellschaft auszusondern, das steht zum Glück (noch) nicht im Polizeiorganisationsgesetz.

§ 11 POG bestimmt vielmehr, dass der Kantonspolizei die Kompetenz für kriminalpolizeiliches, sicherheitspolizeiliches und verkehrspolizeiliches [2] Handeln zukommt. Nicht weniger, aber eben auch nicht mehr. Was sich nicht unter diese drei Formen der Polizeiarbeit einordnen lässt, ist schlicht nicht zulässig.

Demnach ergibt sich: Für die Befragungen des Bedrohungsmanagement besteht keine gesetzliche Grundlage. Es kann auch keine geben, denn es handelt sich bei dieser Massnahme nicht um eine Form bekannter polizeilicher Tätigkeit, die sich in das Schema präventiver oder repressiver Handlungen nach § 7 POG einordnen lässt.

Vielmehr soll durch das Bedrohungsmanagement herausgefunden werden, welcher Personen in Zukunft möglicherweise Straftaten begehen. Das ist nicht präventiv, sondern präkognitiv und damit ein vollkommen neues Aufgabenfeld, dass – sofern überhaupt möglich – erst einmal verfassungskonform definiert werden müsste, bevor die einzelnen Massnahmen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden können.

Befragungen dürfen zudem nicht mit Zwangsmitteln gegen den Willen des Betroffenen erwirkt werden, dies ist nur im Strafverfahren und auch dort nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. (Vgl. Art. 201ff. StPO, insb. Art. 206 Abs. 2 StPO)

Wie die Sicherheitsdirektion jedoch selbst anerkennt, geht es vorliegend gar nicht um die Aufklärung von Straftaten, sondern um „Entschärfung“ möglicher zukünftiger Gefahren.

Hierauf kann die Strafprozessordnung als Legitimation ersichtlicherweise keine Anwendung finden. Auch das kantonale Polizeirecht liefert keine Rechtfertigung.

Zwar erlaubt § 13 Abs. 1 PolG grundsätzlich die Anwendung von Zwangsmassnahmen, doch müssen sich diese gem. § 18 PolG gegen Störer richten und dürfen nur ausnahmsweise, nach Massgabe von § 19 PolG auch gegen Dritte eingesetzt werden, dann nämlich, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder der Gefahrenabwehr dient.

Der Betroffene einer Massnahme des Bedrohungsmanagements ist aber gerade kein Störer im Sinne von § 18 PolG. Störer ist, wer durch sein Verhalten eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt bzw. hervorruft.

Das Konzept des Bedrohungsmanagements basiert laut Sicherheitsdirektion darauf „Fälle mit Eskalationspotential für Gewalttaten frühzeitig zu erkennen“, also gerade vor der Ebene der Unmittelbarkeit anzusetzen, um mittelbare und mögliche zukünftige Gefährdungen zu verhindern.

Das Bedrohungsmanagement richtet sich demnach nicht gegen Störer, sondern gegen potentielle zukünftige Störer. Diese sind jedoch auch keine Dritten im Sinne von § 19 PolG.

Wie dargelegt sind die fraglichen Massnahmen weder durch Gesetz ausdrücklich bestimmt noch dienen sie der Gefahrenabwehr, wie es für die Anwendung von § 19 PolG erforderlich wäre. Das schliesst die Anwendung von Zwangsmassnahmen gegen Nichtstörer folglich aus.

Dementsprechend ist es nicht zulässig, an die fehlende Kooperationswilligkeit mit den Behörden für den Betroffenen nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.

Wenn das Bedrohungsmanagement dies gleichwohl tut, handelt es rechtswidrig. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Massnahme der Inhaftierung als Droh- oder Druckmittel eingesetzt würde, um Betroffene einzuschüchtern, sodass diese der Befragung „freiwillig“ zustimmen. [3]

Auch die Massnahme der Inhaftierung selbst ist hochproblematisch. Die Bewegungsfreiheit des Einzelnen ist ein solch hohes Rechtsgut, dass es nicht nur als selbständiges Grundrecht ausgestaltet ist (BV 10 II) und somit überhaupt nur unter den kumulativen Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen (BV 36) beschnitten werden darf, sondern als Teil einer rechtsstaatlichen Verfahrensgarantie (Freiheitsentzug nur nach Gesetz und durch Gericht, BV 31 I et IV) zusätzlichen Formvorschriften unterliegt, die bei aller staatlichen Tätigkeit zwingend einzuhalten sind, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen.

Demnach darf jemandem die Freiheit in welcher Form auch immer, insbesondere auch bei Inhaftierung durch eine staatliche Behörde, nur dann entzogen werden, wenn:

1. Eine genügende gesetzliche Grundlage für den Freiheitsentzug besteht

2. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Freiheitsentzug besteht

3. Die Verhältnismässigkeit in allen Teilgehalten gewahrt bleibt

4. Der Kerngehalt der Bewegungsfreiheit erhalten bleibt

5. Voraussetzungen, Umfang, Art und Weise des Freiheitsentzug durch Gesetz geregelt ist

6. Eine gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs jederzeit möglich ist

Diese Rechtslage besteht so auch im verbindlichen europäischen (EMRK 5 I, 6 I) und internationalen Recht (UNO-Pakt II 9 I et IV, 12 I ), sodass diese Grundrechte selbst dann Geltung erlangen müssen, wenn sie nach Art. 190 BV durch Bundesgesetz auf nationaler Ebene ausgehebelt wären. Da es vorliegend um das Fehlverhalten kantonaler Behörden in konkreten Fällen geht, ist Art. 190 BV jedoch gerade nicht anwendbar.

Im vorliegenden Fall besteht das Problem bereits auf der Ebene der gesetzlichen Grundlage, sodass dahinstehen kann, ob die weiteren Vorgaben erfüllt sind oder nicht. [4]

Es trifft freilich zu, dass die Kantonspolizei das Recht hat, Personen festzuhalten und zu inhaftieren. An dieses Recht sind allerdings auch Bedingungen geknüpft. Kriminalpolizeilich ist das im Strafverfahren zulässig, wenn ein Tatverdacht besteht (StPO 217), sicherheitspolizeilich ist zudem auch ohne Tatverdacht der Polizeigewahrsam zulässig.

Dieser ist in § 25ff. PolG geregelt und namentlich gegenüber flüchtigen, unmündigen und entmündigten Personen sowie zur Gefahrenabwehr zulässig. Er ist gem. § 27 PolG zudem zeitlich auf maximal 24 Stunden begrenzt.

Das Konzept der Inhaftierung durch das Bedrohungsmanagement lässt sich aber nicht unter den Polizeigewahrsam subsumieren. Weder können ausschliesslich flüchtige, unmündige oder entmündigte Personen hiervon betroffen werden, noch wird Gefahrenabwehr betrieben.

Zudem kann es dem Sinn einer Präventivhaft (zur Verhinderung zukünftiger Straftaten) schon rein logisch nicht entsprechen, zeitlich stark beschränkt zu sein.

Daraus folgt: Auch für den Freiheitsentzug durch das Bedrohungsmanagement besteht keine gesetzliche Grundlage.

Hieran ändert auch die polizeiliche Generalklausel von § 9 PolG nichts. Diese bestimmt, dass die Kantonspolizei im Einzelfall ausnahmsweise auch ohne gesetzliche Grundlage handeln darf. Dem steht i.c. allerdings übergeordnetes Recht entgegen.

Zwar ist auch das Verfassungsrecht mit Art. 36 Abs. 1 BV gegenüber polizeilicher Massnahmen äusserst grosszügig, indem es die Pflicht zur gesetzlichen Grundlage bei Normen der Gefahrenabwehr grundsätzlich entfallen lässt.

Doch, selbst wenn man den Begriff des Einzelfalls auf eine beliebig grosse Anzahl von Fällen ohne zeitliche Beschränkung überdehnen möchte, stellt Art. 31 Abs. 1 BV eindeutig klar, das für jede Form des Freiheitsentzugs eine klare gesetzliche Grundlage bestehen muss, und im Gesetz festgeschrieben sein muss, unter welchen Bedingungen und in welcher Art und Weise dieser erfolgen darf.

Wenn dies, wie hier nicht eingehalten wird, stellt es einen Verfassungsverstoss dar.

Es bleibt daher abschliessend festzuhalten: Dies ist nichts anderes als ein erster Versuch das Precrime-System aus dem Film Minority Report in die reale Welt zu adaptieren. Dabei geht vergessen, dass 2054 (wie auch 1984) eine Dystopie und keine Handlungsanleitung ist. Jede Form eines Präkognitionsstrafrechts lässt sich mit einem Rechtsstaat klar nicht vereinbaren.

Deshalb muss darauf gedrängt werden, dass diese Massnahmen, solange sie nicht gesetzlich ausdrücklich bestimmt und beschränkt worden sind, unterlassen werden.

Für den Fall, dass die hier beschriebenen Methoden der Präventivhaft in gleicher Form in kantonales Recht kodifiziert werden, ist der Griff zur Verfassungsbeschwerde als Abwehrmittel bereits vorprogrammiert.

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[1] Nur der TV-Beitrag von Tele Züri vom 19.05.2015, der leider nicht mehr online (auch nicht archivarisch) verfügbar ist, sprach davon, dass die fraglichen Gespräche nicht in den Räumlichkeiten der Polizei oder in vergleichbar offiziellem Rahmen, sondern am Wohnsitz der Betroffenen durchgeführt werden.

Da keine belegbare Alternativquelle verfügbar war, ist dieser Aspekt in obiger rechtlicher Betrachtung bewusst ausgespart. Sollte sich die Darstellung von Tele Zürich bzg. des Prozedere als korrekt herausstellen, so wirft dies zusätzlich das Problem auf, dass es Polizeibeamten ohne Rechtfertigungsgrund nicht erlaubt ist, Wohnungen von Privatpersonen zu betreten.

(§ 20 PolG erlaubt nur den Zutritt zu Privatgrundstücken, das Betreten von Räumlichkeiten ist nur zur Aufklärung von Straftaten zulässig und richtet sich nach den Regeln für die Hausdurchsuchung, vgl. StPO 213 I, 244 I. Gefahr in Verzug (StPO 213 II) kann nicht begründet werden, wenn noch nicht einmal klar ist, ob eine Gefahr überhaupt besteht.)

[2] Für die Annahme einer verkehrspolizeilichen Tätigkeit bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Es erübrigt sich daher, zu zeigen, dass die fraglichen Massnahmen auch unter dieser Prämisse unzulässig wären.

[3] Der Konjunktiv hier ist bewusst gewählt, da die beschriebenen rechtswidrigen Handlungen rein spekulativ sind und sich nicht auf die vorliegenden Medienberichte stützen können.

Da aus der Vergangenheit jedoch bekannt ist, dass bei ähnlichen Konstellationen ohne Rechtsgrundlage die allgemeinen Befugnisse gerne etwas überdehnt werden, vergleiche hierzu etwa das Urteil des Amtsgerichts Bremen bzg. Hausfriedensbruch durch GEZ-Fahnder
(Az. 42 C 43/10), sei schon mal vorsorglich erwähnt, dass diese klare Grenzen haben.

[4] Das bedeutet allerdings nicht, dass es nicht erheblich zweifelhaft ist, ob die restlichen Vorgaben tatsächlich alle erfüllt sind. In einem allfälligen Prozess um die Gültigkeit der fraglichen Massnahmen müssten selbstverständlich sämtliche Punkte Beachtung finden und bestritten werden.

Freitag, 15. Mai 2015

Spontanpetition zur Rechtslage der Filmaufnahmen der Swiss Football League

Tl, dr: Der Stadtpolizei Zürich werden einige Fragen zum Umgang mit dem privaten Überwachungsprogramm des schweizerischen Fussballverbands gestellt. Die Fragen sind natürlich rechtlicher Natur. Anstandslos entgegengenommen und ordnungsgemäss abgestempelt wurde diese Einzelpetition übrigens um halb Zwölf nachts. Das ist doch mal lobenswert! Die Antwort darf gerne auch so unkompliziert (und rasch) ausfallen... 日本語でTl、dr:
スイスのサッカー連盟(SFL)の監視方針について、
私はチューリッヒ町の警察に色々な質問を問いました。
その質問は法的です。
この請願はごご十一時半提出しましたでも、問題ではない。
素晴らしいですね。簡単て早く返信して下さい。
Die Antwort der Stadtpolizei ist vorbildlich. Es wird auf alle gestellten Fragen der Reihe nach eingegangen und die gewünschten Informationen mit kurzen, prägnanten Sätzen erteilt.
Die Antwort ist schlüssig und erscheint juristisch korrekt. Ein verfassungsrechtliches Problem besteht nicht, die Angelegenheit kann entsprechend als unproblematisch abgeschrieben und archiviert werden.
日本語でEdit(七月二十八日):
チューリッヒ町の警察の応酬はとてもいいですよ。
全ての質問は応酬されました。 
その応酬は尤もらしく法的な正しいです。
人権の問題がありませんから、そのは案件は問題無くです。
この請願はアーカイブされます。
 

An den Vorsteher des Polizeidepartements

Petition zur Rechtslage der Filmaufnahmen der Swiss Football League

Sehr geehrter Herr Wolff

Mit dieser Eingabe möchte ich – gestützt auf Art. 33 BV i.v. mit Art. 10 Abs. 1 KV ZH sowie Art 16 KV ZH, eventual gestützt auf Art. 17 KV ZH i.v mit § 20 IDG ZH, Auskünfte zu oben genannter Thematik einholen.

Bitte beantworten Sie mir dazu die folgenden Fragen, die sich mir aufgrund der von Ihnen veröffentlichten Medienmitteilung vom 12. Mai 2015 stellen:

1. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich das Polizeidepartement bei der Genehmigung von «Focus one» als Pilotprojekt? Wird dadurch die private Überwachung der Swiss Football League zur „staatlichen Aufgabe“ und ist diese demnach im Sinne einer echten Drittwirkung zur Wahrung der Grundrechte nach Art. 35 Abs. 2 BV verpflichtet?

2. Bestehen offizielle Vereinbarungen zwischen dem Polizeidepartement der Stadt Zürich und der Swiss Football League bezüglich der Überwachung mit Kameraaufnahmen in und im Umfeld von Fussballstadien im Rahmen des Projekts «Focus one»? Falls ja, wie lautet deren Inhalt? Falls nein, ist geplant, in Zukunft solche Abkommen zu schliessen?

3. Wie wird sichergestellt, dass die staatliche Schutzpflicht, Privatsphäre und persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV / Art. 13 BV) zu wahren, im Rahmen des Projekts «Focus one» erfüllt bleibt?

4. Wie ist die strafprozessuale Verwertbarkeit der durch solche Formen der Überwachung gewonnen Beweise vor Hinblick von Art. 141 StPO sowie Art. 179quater/octis StGB gerade im Zusammenhang mit dem jüngsten Entscheid des Bundesgerichts zur amtlichen Überwachung, BGE 140 I 353 zu beurteilen?

Ich gehe davon aus, dass der Erhalt der gewünschten Informationen im Rahmen einer Petitionsantwort möglich ist. Sollten Sie diese Einschätzung nicht teilen, bitte ich meine Eingabe als einfache Anfrage nach Informationsdatengesetz im Sinne von §29 Abs. 2 lit. a IDG ZH zu betrachten.

Sofern Sie auch dies nicht als gegeben ansehen, bitte ich um vorgängige Benachrichtigung über die Gebührenhöhe, sollte sie die Geringfügigkeitsgrenze gem. §35 Abs. 3 Satz 2 IDV ZH übersteigen.

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie meinem Anliegen entsprechen und mir die angefragten Informationen zur Verfügung stellen können.

Mit freundlichen Grüssen

- Bündnis für sinnvolle Rechtssetzung -

Kontaktadresse für die elektronische Zustellung von Daten im Sinne von § 10 Abs. 3 IDV ZH: BVGGCHEM@gmx-topmail.de

Antwort der Stadtpolizei: Antwort-Stadtpolizei-Anon

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