Donnerstag, 17. September 2015

Meldung an den Datenschutzbeauftragten – zum Videopranger einer Supermarkts

Tl/dr: Wer als Privatperson Bilder einer Videoüberwachung öffentlich aushängt, um sie zur generalpräventiven Abschreckung zu benutzen, handelt rechtswidrig und verstösst gegen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

Dem Datenschutzbeauftragten wird ein konkreter Fall einer solchen Verletzung im Weg der Meldung aufgezeigt und um Beseitigung des rechtswidrigen Zustands gebeten.
Tl/dr(日本語):
ビデオ監視の写真を出品するは違法ですよ!
それは個人情報保護法の侵害です。 

先日は個人情報保護法の侵害の実例がありました。
だから、私は情報保護の担当者に志願を出しました。
この志願は「不法な有様を廃する」のです。

Sehr geehrter Herr Thür

Ich mache Sie hiermit auf einen Sachverhalt aufmerksam, der meiner Ansicht nach eine Verletzung der Datenschutzbestimmungen darstellt:

Medienberichten zufolge hat der Geschäftsführer des Supermakts wenigstens seit dem 10. September 2015 Einzelbilder der Videoüberwachung seines privaten, öffentlich zugänglichen Verkaufsgeschäfts als Flugblatt öffentlich aufgehangen und dadurch die Bilder dritten gegenüber bekannt gemacht.

Die Bilder zeigen Personen, die anscheinend bei der illegalen Deponierung von Müll rsp. bei Betrugsversuchen (Überkleben von Preisen) gefilmt wurden. [1]

Dieses Verhalten verletzt meiner Ansicht nach Art. 4 Abs. 2-4 DSG sowie Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG. Nähere Ausführungen hierzu bitte ich der untenstehenden Begründung dieser Meldung zu entnehmen.

Ich möchte Sie darum bitten, folgende datenschutzrechtlichen Massnahmen zu treffen:

I. Den Sachverhalt gem. Art. 29 Abs. 1 lit. a DSG näher abzuklären, insbesondere festzustellen, wie lange der rechtswidrige Zustand der unzulässigen Bearbeitung von Personendaten andauerte und ob dieser fortbesteht.

II. Soweit notwendig eine Empfehlung gem. Art. 29 Abs. 3 DSG auszusprechen, welche dazu auffordert, die genannte Form der Bearbeitung von Personendaten unverzüglich zu unterlassen.

III. Allgemein festzustellen, dass die Veröffentlichung von Personendaten aus Videoüberwachungen zwecks generalpräventiven Abschreckung Privatpersonen datenschutzrechtlich untersagt ist.

Begründung:

Art. 4 Abs. 2 DSG verlangt, dass jede Bearbeitung von Personendaten verhältnismässig sein muss. Verhältnismässigkeit bemisst sich nach Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der jeweiligen Bearbeitungsmethode. Der Zweck der Bearbeitung liegt i.c. in der Verhinderung zukünftiger Straftaten und Übertretungen zum Nachteil des Supermarkts. Dafür ist das öffentliche Plakatieren der mutmasslichen Straftäter grundsätzlich zwar geeignet, aber weder erforderlich noch zumutbar.

Die Erforderlichkeit ist nicht gegeben, weil eine mildere Massnahme, namentlich die Übergabe der Bilder an die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Erstattung einer Strafanzeige, existiert, welche das private Interesse des Supermarkts an der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung
in adäquater Weise sicherstellt.

In diese Richtung äussert sich auch das Merkblatt betr. Videoüberwachung durch private Personen zum Betrieb einer Videoüberwachungsanlage vom April 2014[2], dessen Ziffer 4 ausdrücklich festhält, dass aufgenommene Personendaten nicht bekannt gegeben werden dürfen und führt zudem als Beispiel für unzulässige Bekanntgabe explizit den Fall der Weitergabe von aufgenommenen Bilder aus Videoüberwachung durch Verkaufsgeschäfte an.

Die Bearbeitungsmethode ist auch nicht zumutbar. Soweit i.c. überhaupt ein schützenswerte Interesse begründet werden kann, läge es in dem das ordentliche Strafverfahren übersteigende Interesse an der Verfolgung von Bagatelldelikten. Dies allenfalls moralisch begründbare Interesse muss ersichtlicherweise vor dem privaten Interesse der betroffenen Personen auf Wahrung des verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrecht zurückstehen, welches klar überwiegt.

Folglich erweist sich die Bearbeitungsmethode als unverhältnismässig, was einen Verstoss gegen Art. 4 Abs. 2 DSG darstellt.

Art. 4 Abs. 3 DSG stellt ein Zweckbindungsgebot auf. Bearbeitet werden dürfen Personendaten nur für all jene Zwecke, die bei der Beschaffung angegeben wurden, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen sind. Da die fraglichen Bilder im Rahmen einer – an sich zulässigen – Videoüberwachung von Privatgrund entstanden sind, muss davon ausgegangen werden, dass die Information der betroffenen Personen nicht weiter reichte, als dass zur Sicherheit – sprich zur Sicherstellung der Strafverfolgung – gefilmt werde. Die nachträgliche Bekanntgabe der Daten an Dritte in Form einer öffentlichen Zurschaustellung ist davor klarerweise nicht umfasst.

Die Bearbeitungsmethode ist auch nicht aus den Umständen ersichtlich. Dies ergibt sich bereits aus Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG, wonach private Personen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind. Die betroffenen Personen dürfen deshalb zu recht darauf vertrauen, dass – solange nichts gegenteiliges verlautbart wurde – Videoüberwachung nur zu den üblichen Zwecken eingesetzt wird. Der übliche Zweck der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Verkaufsgeschäften ist es jedoch gerade nicht, die Erkenntnisse der Überwachung öffentlich auszuhängen.

Schliesslich ist die Bearbeitungsmethode auch nicht gesetzlich vorgesehen. Dazu müsste eine ausdrückliche Erlaubnisnorm zur öffentlichen Zurschaustellung von Personendaten aus generalpräventiven Überlegungen heraus bestehen. Eine solche gibt es in der schweizerischen Rechtsordnung jedoch nicht; vielmehr bestehen explizite Verbotsnormen, die solche Formen eines modernen Prangers explizit verbieten, namentlich Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG sowie Art. 28 ZGB.

Folglich erweist sich die Bearbeitungsmethode als Verstoss gegen das Zweckbindungsgebot und verletzt somit Art. 4 Abs. 3 DSG.

Art. 4 Abs. 4 DSG stellt weitere Anforderungen an die Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten auf. Demnach bezieht sich das Zweckbindungsgebot nicht nur auf die Art und Weise der Bearbeitung, sondern auch auf die notwendige Kommunikation mit den betroffenen Personen. Es muss erkennbar mitgeteilt werden, auf welche Zwecke die Bearbeitung beschränkt ist. Eine solche Mitteilung ist i.c. nicht erfolgt.

Folglich erweist sich die Bearbeitungsmethode als Verstoss gegen das Gebot der Mitteilung über den Zweck von Bearbeitungen und verletzt somit Art. 4 Abs. 4 DSG.


Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG bestimmt Formen der unzulässigen Bearbeitung von Personendaten, die unabhängig von weiteren Voraussetzungen immer als Verletzung des datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsrechts anzusehen sind. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn gegen die Grundsätze von Art. 4 DSG, Art. 5 Abs. 1 DSG oder Art. 7 DSG verstossen wird. I.c. liegt – wie vorgetragen – ein mehrfacher Verstoss gegen Art. 4 DSG vor. Dies bedeutet, dass nach der Regel von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG im vorliegenden Fall auch eine Persönlichkeitsverletzung der betroffenen Personen besteht.

Art. 29 Abs. 1 lit. a DSG bestimmt, dass eine Abklärung durch den Datenschutzbeauftragten nur dann vorgenommen werden kann, wenn die fragliche Bearbeitungsmethode dazu geeignet ist, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen. Diese Voraussetzungen sind i.c. gegeben. Ein Verkaufsgeschäft wird naturgemäss tagtäglich von einer grösseren Anzahl von Personen besucht, sei es als Laufkundschaft, Stammkundschaft oder als Lieferanten. All diese Personen sind der Videoüberwachung ausgesetzt und nach der Praxis des Supermarkts bei
als verdächtig angesehenem Verhalten grundsätzlich davon bedroht, als Straftäter gebrandmarkt und öffentlich zur Schau gestellt zu werden.

Die Eignung zur Persönlichkeitsverletzung einer grösseren Anzahl von Personen ist zusätzlich aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt gegeben. Wie die Kommentare auf der Onlineplattform zum erwähnten Medienbericht nahelegen, gibt es seitens andere Verkaufsgeschäfte Begehrlichkeiten, ebenfalls dieselbe oder ähnliche Formen der öffentlichen Zurschaustellung einzuführen.

Zwar ist nicht nachprüfbar, ob diese Kommentare tatsächlich von Supermarktleitern oder ähnlich Verantwortlichen stammen, gleichwohl ist die Wirkmacht des hier vorliegenden rechtswidrigen Zustands nicht zu unterschätzen. Es besteht die Gefahr, dass – wenn nicht mit datenschutzrechtlichen Massnahmen eingegriffen wird – sich die Meinung verbreitet, es sei zulässig, die datenschutzrechtlich sensiblen Bilder einer Videoüberwachung zu benutzen, um Abschreckungspolitik in Form eines modernen Prangers zu betreiben und Personen öffentlich zu diskreditieren, womit das Recht auf Persönlichkeitsschutz faktisch vollständig ausgehöhlt würde.

Mit freundlichen Grüssen

- Bündnis für sinnvolle Rechtssetzung -
[1] Ohne diese Taten in irgendeiner Art und Weise gutheissen zu wollen, ist zu betonen, das eigenes unrichtiges Verhalten den privatrechtlichen Datenschutz nicht aufheben kann, weil er als Ausfluss des Persönlichkeitsrecht Teil eines nach Art. 35 Abs. 3 BV auch unter Privaten wirksamen Grundrechts ist, welches ohne Ansehen der Person allen Menschen zukommt.

[2] http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00628/00653/00654/index.html?lang=de

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