Dienstag, 18. April 2017

Obergericht Zürich: Anfrage nach Informationsfreiheitsrecht - Urteil vom 06.02.2017

An die Verwaltung der Strafabteilung des Obergerichts Zürich

Sehr geehrte Damen und Herren

Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 33 BV, Art. 17 KV ZH, § 20 IDG, §29 Abs. 2 lit. a IDG ZH bitte ich Sie, mir das nachfolgend bezeichnete amtliche Dokument zuzustellen:

Urteil der Strafabteilung des Obergerichts Zürich vom 06.02.2017 in der Strafsache gegen Beat Meier wegen mehrfacher Pornografie (Besitz von „Manga-Pornos“, Art. 197 Abs. 4 StGB) wenn vorhanden in einer für die Veröffentlichung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c URG geeigneten anonymisierten Form, eventual als Fotokopie des Originals.

Sollte das betreffende Urteil online verfügbar sein, genügt selbstverständlich ein simpler Linkverweis. In diesem Fall betrachten Sie die weiterreichenden Begehren dieses Schreibens bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüssen

- Bündnis für sinnvolle Rechtssetzung -

Kontaktadresse für die elektronische Zustellung von Daten im Sinne von §10 Abs. 3 IDV ZH: BVGGCHEM@gmx-topmail.de

Beilage: Kopie des Medienberichts vom 06.02.2017 (20minuten)

Antwort des Gerichts: Zuerich-W-AnonIII

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