Donnerstag, 17. November 2016

明治刑法 [Meiji Keihō] (明治40年法律第45号) Meiji-Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 45 von 1907) Art. 169-171

第二十章 偽証の罪

Einundzwanzigster Titel – Meineidsdelikte

第百六十九条 (偽証)  
法律により宣誓した証人が虚偽の陳述をしたときは、
三月以上十年以下の懲役に処する。

Art. 169 – Meineid
Wer als gesetzlich vereidigter Zeuge falsch aussagt, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Monaten und bis zu 10 Jahren bestraft.

第百七十条 (自白による刑の減免)
前条の罪を犯した者が、その証言をした事件について、
その裁判が確定する前又は懲戒処分が行われる前に自白したときは、
その刑を減軽し、又は免除することができる。

Art. 170 – Strafbefreiendes Geständnis
Wer eine Tat nach vorstehendem Artikel begeht,
dessen (falsche) Zeugenaussage kann milder bestraft oder von Strafe befreit werden, wenn er die Tat gesteht, bevor ein Urteil ausgefällt oder eine Disziplinarstrafe vollzogen wurde.

第百七十一条 (虚偽鑑定等)
法律により宣誓した鑑定人、通訳人又は翻訳人が虚偽の鑑定、
通訳又は翻訳をしたときは、前二条の例による。

Art. 171 – Falschbegutachtung
Wer als gesetzlich vereidigter Sachverständiger, Dolmetscher oder Übersetzer ein falsches Gutachten oder eine falsche Übersetzung anfertigt, wird nach Massgabe der vorstehenden Artikel bestraft.

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