Übersetzung

Donnerstag, 17. November 2016

刑事訴訟法 [Keiji Soshō Hō] (昭和23年法律第131号) Strafprozessordnung (Gesetz Nr. 131 von 1948) Art. 154f., 160f.

第十一章 証人尋問

Elfter Titel – Zeugenbefragung

第百五十四条  
証人には、この法律に特別の定のある場合を除いて、
宣誓をさせなければならない。

Art. 154
Zeugen müssen vereidigt werden,
soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung trifft.

第百五十五条  
宣誓の趣旨を理解することができない者は、
宣誓をさせないで、これを尋問しなければならない。
2 前項に掲げる者が宣誓をしたときでも、
その供述は、証言としての効力を妨げられない。

Art. 155
(1) Wer die Bedeutung eines Eides nicht erfassen kann,
wird ohne Vereidigung befragt.
(2) Die Vereidigung einer Person entgegen Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der Zeugenaussage als Beweismittel.

第百六十条
証人が正当な理由がなく宣誓又は証言を拒んだときは、
決定で、十万円以下の過料に処し、かつ、
その拒絶により生じた費用の賠償を命ずることができる。
2 前項の決定に対しては、即時抗告をすることができる。

Art. 160
(1) Gegen Zeugen, die ohne Rechtsfertigungsgrund Eid oder Aussage verweigern, kann mit Beschluss ein Ordnungsgeld von bis zu 100'000 Yen verhängt werden; zudem kann angeordnet werden, dass für die durch die Verweigerung entstandenen Kosten Entschädigung geleistet wird.
(2) Gegen Beschlüsse nach Absatz 1 kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

第百六十一条  
正当な理由がなく宣誓又は証言を拒んだ者は、
一年以下の懲役又は三十万円以下の罰金に処する。

Art. 161
Wer ohne Rechtfertigungsgrund Eid oder Aussage verweigert, wird mit Zuchthaus bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 300'000 Yen bestraft.

明治刑法 [Meiji Keihō] (明治40年法律第45号) Meiji-Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 45 von 1907) Art. 169-171

第二十章 偽証の罪

Einundzwanzigster Titel – Meineidsdelikte

第百六十九条 (偽証)  
法律により宣誓した証人が虚偽の陳述をしたときは、
三月以上十年以下の懲役に処する。

Art. 169 – Meineid
Wer als gesetzlich vereidigter Zeuge falsch aussagt, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Monaten und bis zu 10 Jahren bestraft.

第百七十条 (自白による刑の減免)
前条の罪を犯した者が、その証言をした事件について、
その裁判が確定する前又は懲戒処分が行われる前に自白したときは、
その刑を減軽し、又は免除することができる。

Art. 170 – Strafbefreiendes Geständnis
Wer eine Tat nach vorstehendem Artikel begeht,
dessen (falsche) Zeugenaussage kann milder bestraft oder von Strafe befreit werden, wenn er die Tat gesteht, bevor ein Urteil ausgefällt oder eine Disziplinarstrafe vollzogen wurde.

第百七十一条 (虚偽鑑定等)
法律により宣誓した鑑定人、通訳人又は翻訳人が虚偽の鑑定、
通訳又は翻訳をしたときは、前二条の例による。

Art. 171 – Falschbegutachtung
Wer als gesetzlich vereidigter Sachverständiger, Dolmetscher oder Übersetzer ein falsches Gutachten oder eine falsche Übersetzung anfertigt, wird nach Massgabe der vorstehenden Artikel bestraft.

Donnerstag, 17. September 2015

明治刑法 [Meiji Keihō] (明治40年法律第45号) Meiji-Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 45 von 1907) Art. 136-141

第百三十六條 
阿片煙ヲ輸入、製造又ハ販賣シ若クハ
販賣ノ目的ヲ以テ之ヲ所持シタル者ハ
六月以上七年以下ノ懲役ニ處ス

Art. 136 Die Einfuhr, die Herstellung, der Verkauf von Rauchopium sowie der Besitz zu Handelszwecken, wird mit Zuchthaus nicht unter sechs Monaten und nicht mehr als sieben Jahren bestraft.

第百三十七條
阿片煙ヲ吸食スル器具ヲ輸入、製造又
ハ販賣シ若クハ販賣ノ目的ヲ以テ之ヲ
所持シタル者ハ三月以上五年以下ノ懲役ニ處ス

Art. 137 Die Einfuhr, die Herstellung, der Verkauf von Geräten, die dem Konsum von Rauchopium dienen sowie der Besitz dieser Geräte zu Handelszwecken, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Monaten und nicht mehr als fünf Jahren bestraft.

第百三十八條
税関官吏阿片煙又ハ阿片煙吸食ノ器具
ヲ輸入シ又ハ其輸入ヲ許シタルトキハ
一年以上十年以下ノ懲役ニ處ス

Art. 138 Zollbeamte, welche die Einfuhr von Rauchopium oder Geräten, die zu dessen Konsum dienen, betreiben, oder dies erlauben, sind mit Zuchthaus nicht unter einem Jahr und nicht mehr als zehn Jahren zu bestrafen.

第百三十九條
阿片煙ヲ吸食シタル者ハ三年以下ノ懲役ニ處ス
阿片煙ヲ吸食スル爲メ房屋ヲ給與シテ
利ヲ圖リタル者ハ六月以上七年以下ノ懲役ニ處ス

Art. 139
(1) Der Konsum von Rauchopium wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Personen, die zum eigenen Vorteil ihre Räumlichkeiten für den Konsum von Rauchopium zur Verfügung stellen, sind mit Zuchthaus nicht unter sechs Monaten und nicht mehr als sieben Jahren zu bestrafen.

第百四十條
阿片煙又ハ阿片煙吸食ノ器具ヲ所持シ
タル者ハ一年以下ノ懲役ニ處ス

Art. 140 Der Besitz von Rauchopium oder Geräten, die zu dessen Konsum dienen, wird mit Zuchthaus bis zu einem Jahr bestraft.

第百四十一條
本章ノ未遂罪ハ之ヲ罰ス

Art. 141 Der Versuch der in diesem Kapitel beschriebenen Taten ist strafbar.

阿片法 [Ahenhō] (明治30年法律第27号) Opiumgesetz (Gesetz Nr. 27 von 1897)

第一条 阿片ヲ製造セムトスル者ハ地
方長官ノ許可ヲ受クヘシ

Art. 1 Wer Opium herstellen will, benötigt eine Genehmigung des Gouverneurs.

第二条 
阿片製造人ハ地方長官ノ定ムル期日迄
ニ毎年其ノ製造シタル阿片ヲ政府ニ納付スヘシ
2 前項ノ阿片ハ政府ニ於テ試験ヲ施
シ其ノ莫兒比涅含量所定ノ度ニ適スル
モノニハ賠償金ヲ交付シ其ノ不適品ハ
無償ニテ焼却ス

Art. 2
(1) Wer Opium herstellt, ist dazu verpflichtet, alljährlich das produzierte Opium spätestens bis zum vom Gouverneur festgelegten Zeitpunkt der Verwaltung abzuliefern.
(2) Opium, welches gem. Absatz 1 der Verwaltung abgeliefert wird, ist einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Kann die Qualität bestätigt werden, so wird dem Hersteller eine Entschädigung entrichtet. Kann die Qualität nicht bestätigt werden, wird das Opium entschädigungslos verbrannt.

第三条 
阿片ハ政府ニ於テ医薬用品及製薬用品
ニ限リ封緘ヲ施シ之ヲ売下ケ又ハ交付スルモノトス
2 阿片ハ政府ノ売下ケタルモノ又ハ
交付シタルモノニ非サレハ之ヲ売買授
受所有又ハ所持スルコトヲ得ス

Art. 3
(1) Opium darf nur zu medizinischen Zwecken und zur Herstellung von Arzneimitteln und im versiegelten Zustand von der Regierung verkauft oder ausgehändigt werden.
(2) Abgesehen von Verkauf oder Aushändigung durch die Regierung sind Handel, Übergabe, Übernahme, Eigentum sowie Besitz von Opium nicht gestattet.

第三条ノ二 阿片ハ内務大臣ノ許可ヲ
受ケタル場合ヲ除クノ外之ヲ輸出スルコト得ス

Art. 3-2 Der Export von Opium ist nicht gestattet, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis des Innenministers vor.

第四条 
第二条ニ依リ賠償金ヲ交付スヘキ阿片
ノ莫兒比涅含量及賠償金額並ニ第三条
ニ依リ売下クヘキ医薬用阿片ノ価格ハ
内務大臣之ヲ告示ス
2 賠償金ヲ交付スヘキ阿片ノ莫兒比
涅含量ヲ増加シ又ハ賠償金額ヲ低減セ
ムトスルトキハ一箇年以前ニ告示スヘシ

Art. 4
(1) Der Innenminister gibt die Qualitätsanforderungen für das Opium, welches nach Artikel 2 dieses Gesetzes mit einer Entschädigung bedacht werden soll sowie die Höhe dieser Entschädigung und den Marktwert des Opiums, welches nach Artikel 3 dieses Gesetzes verkauft werden soll, öffentlich bekannt.
(2) Werden Bestimmungen über die Qualitätsanforderungen oder die Höhe der Entschädigungssumme geändert, so ist dies mindestens ein Jahr im Voraus bekannt zu geben.

第五条 医薬用阿片ハ地方長官ヲシテ
其ノ管内医薬品販売業者中相当ノ人員
ヲ限リ医薬用阿片販売人ヲ指定シテ売下ケシム

Art. 5 Der Gouverneur bezeichnet in seinem Zuständigkeitsbereich eine angemessene Anzahl Arzneimittelhändler, die das Privileg erhalten, Opium für den medizinischen Gebrauch verkaufen zu dürfen.

第六条 
医師、歯科医師、獣医、薬剤師又ハ医
薬品製造業者医薬用阿片ヲ要スルトキ
ハ命令ニ別段ノ規定アル場合ヲ除クノ
外行政官庁ノ証明ヲ受ケ医薬用阿片販
売人ニ売渡ヲ請求スヘシ
2 医薬用阿片販売人販売用ノ阿片ヲ
販売ノ目的以外ニ供セムトスルトキハ
行政官庁ノ許可ヲ受クヘシ

Art. 6
(1) Vorbehaltlich allfälliger durch Verfügung erlassener Spezialbestimmungen müssen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie Arzneimittelhersteller, wenn sie (für ihre berufliche Tätigkeit) Opium benötigen, eine Bescheinigung durch die administrativen Behörden erhalten. Sie können dann verlangen, dass die Verkäufer von Opium für den medizinischen Gebrauch ihnen dieses verkaufen.
(2) Jeder Verkauf von Opium, der nicht von einem Verkäufer von Opium für den medizinischen Gebrauch vorgenommen wird, bedarf einer Genehmigung der administrativen Behörden.

第六条ノ二 
地方長官必要ト認ムルトキハ内務大臣
ノ認可ヲ受ケ医師、歯科医師、獣医、
薬剤師又ハ医薬品製造業者ニ対シ医薬
用阿片ヲ売下クルコトヲ得

Art. 6-2 Erachtet es der Gouverneur als notwendig, so kann er mit Zustimmung des Innenministers Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern sowie Arzneimittelherstellern Opium für den medizinischen Gebrauch (direkt) verkaufen.

第七条 
医薬用阿片ハ第六条第一項若ハ前条ニ
依ル場合又ハ命令ニ別段ノ規定アル場
合ヲ除クノ外医師、歯料医師又ハ獣医
ノ処方箋ヲ以テスルニ非サレハ之ヲ譲
渡シ又ハ譲受クルコトヲ得ス

Art. 7 Vorbehaltlich allfälliger durch Verfügung erlassener Spezialbestimmungen sowie vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 und der diesem vorausgehenden Artikeln, ist Übereignung oder Erwerb von Opium für den medizinischen Gebrauch nicht gestattet, ausser wenn es durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte per Rezept verschrieben wird.

第七条ノ二 
医薬用阿片販売人ハ第六条第一項ニ依ル
請求ヲ受ケタル場合ニ於テ正当ノ事由ナ
クシテ医薬用阿片ノ売渡ヲ拒ムコトヲ得ス

Art. 7-2 Verkäufer von Opium für den medizinischen Gebrauch dürfen den Verkauf gemäss Artikel 6 Absatz 1 nicht verweigern, wenn kein rechtfertigender Grund dafür vorliegt.

第七条ノ三 
医薬用阿片販売人ハ政府ノ定メタル価格
ヲ超エテ医薬用阿片ヲ販売スルコトヲ得ス

Art. 7-3 Den Verkäufern von Opium für den medizinischen Gebrauch ist es nicht gestattet, dies zu höheren Preisen zu verkaufen als von der Regierung festgesetzt.

第八条 
医薬用阿片販売人ハ政府ノ封緘ヲ施シ
タル医薬用阿片ノ容器ヲ開披シ若ハ改
装シ又ハ封緘ヲ破毀スルコトヲ得ス
2 医薬用阿片販売人ハ政府ノ封緘ヲ
施シタル医薬用阿片ニシテ封緘ノ無効
トナリタルモノ又ハ容器ヲ改装シタル
モノヲ販売スルコトヲ得ス

Art. 8
(1) Den Verkäufern von Opium für den medizinischen Gebrauch ist es nicht gestattet, Behältnisse zu öffnen, die Opium für den medizinischen Gebrauch enthalten und die von der Verwaltung versiegelt wurden, wenn dabei etwas an den Behältnissen verändert oder das Siegel zerstört wird.

(2) Den Verkäufern von Opium für den medizinischen Gebrauch ist es nicht gestattet, von der Verwaltung versiegeltes Opium für den medizinischen Gebrauch zu verkaufen, wenn das Siegel ungültig oder das Behältnis verändert worden ist.

第八条ノ二 
製薬用阿片ノ売下ニ関スル事項ハ命令ヲ以テ之ヲ定ム
2 前項ニ依リ売下ヲ受ケタル阿片ハ
命令ニ別段ノ規定アル場合ヲ除クノ外
之ヲ譲渡シ又ハ譲受クルコトヲ得ス

Art. 8-2
(1) Der Verkauf von Opium für die Arzneimittelherstellung wird per Verfügung geregelt.
(2) Übereignung oder Erwerb von Opium ist nicht gestattet, wenn keine Verfügung nach Absatz 1 besteht.

第八条ノ三 
官庁又ハ官立ノ病院若ハ学校ニ於テ阿
片ヲ要スルトキハ命令ノ定ムル所ニ依リ交付ヲ受クヘシ

Art. 8-3 Benötigen Behörden, staatliche Krankenhäuser oder Schulen Opium, so können sie dieses durch Verfügung erhalten.

第九条 
第三条第二項又ハ第三条ノ二ニ違背シ
タル者ハ二年以下ノ懲役又ハ千円以下ノ罰金ニ処ス
2 阿片ヲ輸入シタル者罰前項ニ同シ

Art. 9 (1) Wer den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 3-2 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bis zu 1000 Yen bestraft. (2) Wer Opium importiert, wird mit gleicher Strafe belegt.

第十条 
第三条第二項ニ違背シテ所有又ハ所持スル阿片ハ之ヲ没収ス

Art. 10 Wer (widerrechtlich) Eigentum oder Besitz an Opium erlangt hat, indem er den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 zuwiderhandelt, dessen Opium wird eingezogen.

第十条ノ二 
第一条、第六条第二項、第七条乃至第
八条又ハ第八条ノ二第二項ニ違背シタ
ル者ハ一年以下ノ懲役又ハ五百円以下ノ罰金ニ処ス

Art. 10-2 Wer den Bestimmungen in Artikel 1, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 oder Artikel 8-2 Absatz 2 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 500 Yen bestraft.

第十一条 
第二条第一項ニ違背シタル者ハ三百円以下ノ罰金ニ処ス

Art. 11 Wer den Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 1 zuwiderhandelt wird mit Geldstrafe bis zu 300 Yen bestraft.

第十二条 削除

Art. 12 Aufgehoben.

第十二条ノ二 
薬品営業者又ハ阿片製造人未成年者又ハ禁治産者ナルトキハ本法又ハ本法ニ基キテ発スル命令ニ依リ之ニ適用スル罰則ハ之ヲ法定代理人ニ適用ス但シ其ノ営業ニ関シ成年者ト同一ノ能力ヲ有スル未成年者ニ付テハ此ノ限ニ在ラス

Art. 12-2 Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sowie der Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, treffen bei minderjährigen und entmündigten Betroffenen, welche im Arzneimittelgewerbe oder in der Opiumproduktion tätig sind, deren gesetzliche Vertreter. Bei Minderjährigen jedoch, welche in ihren Fähigkeiten den Volljährigen in diesen Gewerben ebenbürtig sind, kann diese Ausnahme nicht angewendet werden (und es gelten die üblichen Regelungen dieses Gesetzes).

第十二条ノ三 
薬品営業者又ハ阿片製造人ハ其ノ代理人同居者雇人其ノ他ノ従業者ニシテ其ノ業務ニ関シ本法又ハ本法ニ基キテ発スル命令ニ違背シタルトキハ自己ノ指揮ニ出テサルノ故ヲ以テ処罰ヲ免カルルコトヲ得ス

Art. 12-3 Wer im Arzneimittelgewerbe oder in der Opiumproduktion in einer verantwortlichen Position tätig ist, kann einer Bestrafung nicht entgehen, wenn Stellvertreter, Untermieter, Festangestellte oder andere Mitarbeiter im Rahmen besagter Gewerbe gegen dieses Gesetz oder gegen Verfügungen verstossen, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden.

第十二条ノ四 
明治三十三年法律第五十二号ハ本法又
ハ本法ニ基キテ発スル命令ニ依ル犯罪ニ之ヲ準用ス

Art. 12-4 Das Gesetz Nr. 52, welches im Jahre 1900 in Kraft treten wird, findet sinngemäss Anwendung auf die Strafartikel dieses Gesetzes und aller Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden.

第十二条ノ五 
第十二条ノ二又ハ第十二条ノ三ニ依ル
場合ニ於テハ懲役、禁錮又ハ拘留ニ処スルコトヲ得ス

Art. 12-5 Im Fall der Anwendung von Artikel 12-2 oder Artikel 12-3 ist eine Bestrafung durch Zuchthaus, Gefängnis oder Haft nicht gestattet.

第十二条ノ六 
第十二条ノ二乃至第十二条ノ四ノ規定ハ第九条ノ犯罪ニ付之ヲ適用セス

Art. 12-6 Für die Regelungen der Artikel 12-2 bis Artikel 12-4 ist das Strafmass von Artikel 9 (dieses Gesetzes) massgebend.

第十三条 
阿片製造人又ハ医薬用阿片販売人此ノ
法律又ハ其ノ施行ニ関スル規則ニ違背
シタルトキハ地方長官ハ其ノ許可又ハ
指定ヲ取消スコトヲ得

Art. 13 Der Gouverneur kann Herstellern und Verkäufern von Opium für den medizinischen Gebrauch die Genehmigung beziehungsweise die Privilegien entziehen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Verfügungen verstossen, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden.  

附則 (Zusatzartikel)

第十四条 此ノ法律ハ明治三十年四月一日ヨリ施行ス

Art. 14 Dieses Gesetz tritt am 01.04.1897 in Kraft.

第十五条 
此ノ法律施行ノ日現ニ阿片製造人タル
ノ許可ヲ有スル者ハ第一条ノ許可ヲ受
ケタルモノト看做ス

Art. 15 Personen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Erlaubnis besitzen, Opium herzustellen, werden betrachtet als Personen, die eine Genehmigung nach Artikel 1 dieses Gesetzes besitzen.

第十六条 
此ノ法律施行以前地方庁ニ預リ置キタル阿片ハ之ヲ焼却ス

Art. 16 Opium, welches bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der lokalen Verwaltung verwahrt worden ist, wird verbrannt.

第十七条 
明治十一年布告第二十一号薬用阿片売
買並ニ製造規則ハ此ノ法律施行ノ日ヨリ廃止ス

Art. 17 Das Edikt Nr. 21 von 1878 betreffend der Regelungen von Handel und Herstellung von Opium für den medizinischen Gebrauch wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

生鴉片取扱規則 [Nama Ahen Toriatsukai Kisoku] Bestimmungen zum Umgang mit Rohopium (1870)

一藥店中現在所持ノ分ハ各地方官廳ニ
テ檢査ヲ遂ケ品位量目等委細簿記シ可置事

Apotheken sind dazu verpflichtet über das in ihrem Besitz befindliche Opium Untersuchungen bezüglich Qualität, Gewicht, etc. durchführen, die Ergebnisse dieser Untersuchungen zu dokumentieren und diese der jeweiligen lokalen Verwaltung vorzulegen.

一不得止藥用ニ供シ候儀有之賣買致し
條節ハ其度毎ニ藥店醫師ヨリモ品位量
目等委細官廳ヘ可届出事

Apotheken und Ärzte sind dazu verpflichtet bei jedem Kauf oder Verkauf von Rohopium zum medizinischen Gebrauch die notwendigen Angaben bezüglich Qualität, Gewicht, etc. der jeweiligen lokalen Verwaltung anzugeben.

一藥用欠乏ニ付外國ヨリ取寄度節ハ各
地方官ヨリ開港場ヘ申立候ハ、別段ノ
注文ヲ以テ取寄候様可致事

Wenn Mangel an (Rohopium für den medizinischen Gebrauch) herrscht, so müssen die lokalen Behörden an die für den Aussenhandel geöffneten Häfen den Antrag stellen, im Rahmen eines Sonderauftrags Rohopium aus dem Ausland anfordern zu dürfen.

販賣鴉片烟律 [Hanbei Ahen Enritsu] Vorschriften betreffend Verkauf von Rauchopium (1870)

第五百二十一 八月九日(太政官)

Art. 521, 9. August (Staatsministerium)

一凡ソ鴉片烟ヲ販賣シテ利ヲ謀ル者首
ハ斬從ハ三等流自首スル者ハ一等ヲ減 ス

Wer gewerbsmässig Rauchopium jedweder Menge verkauft, wird mit dem Tod durch Enthauptung bestraft. Wer hierzu Beihilfe leistet, wird mit Verbannung dritter Stufe bestraft. Bei Selbstanzeige wird die Strafe um eine Stufe gemildert.

一人ヲ引誘シ吸食セシムル者ハ絞從及
ヒ情ヲ知リ房屋ヲ給スル者ハ三等流引
誘セラレテ吸食スル者ハ徒一年 

Wer andere zum Konsum (von Rauchopium) verführt, wird mit dem Tod durch den Strang bestraft. Wer hierzu Beihilfe leistet oder (für den Konsum von Rauchopium) wissentlich seine Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, wird mit Verbannung dritter Stufe bestraft.
Wer zum Konsum verführt worden ist, wird mit einjähriger Freiheitsstrafe bestraft.

一收買シテ未タ售賣セサル者首ハ三等
流從ハ徒三年買食スル者徒二年半自首
スル者ハ並に罪ヲ免シ鴉片烟ハ官ニ沒收ス

Wer (Rauchopium) zum Zweck des Weiterverkaufs erwirbt, wird mit Verbannung dritter Stufe bestraft. Wer hierzu Beihilfe leistet, wird mit dreijähriger Freiheitsstrafe bestraft. Wer (Rauchopium) zum Zweck des (eigenen) Konsums erwirbt, wird mit zweieinhalbjähriger Freiheitsstrafe bestraft. Wer sich selbst anzeigt, dessen Strafe wird erlassen und er ist dazu verpflichtet, (das erworbene) Rauchopium den Behörden auszuhändigen.

一官吏知テ舉セサル者ハ並ニ與同罪財
ヲ受ル者ハ枉法ヲ以テ重キニ從テ論ス

Wer als Beamter einen Vorteil annimmt dafür, dass er eine solche Straftat wissentlich geschehen lässt, wird entsprechend der Schwere seiner Rechtsbeugung behandelt.

右之通御定ニ相成候條此旨相達候事

Der Inhalt dieses Gesetzes muss allgemein bekannt gemacht werden.
第五百二十二 八月九日 (布) (太政官)

Art. 522, 9. August (Bekanntmachung) (Staatsministerium)

府 藩 縣 へ 

Betrifft die Stadtpräfekturen (Osaka und Kyoto), die Lehen und die Präfekturen

鴉片烟草ノ儀ハ兼テ嚴禁ノ處猶又今般
販賣鴉片烟律御定に相成各港在留ノ支
那人ヘモ嚴重禁止被仰出候且藥用ニ供
シ候生鴉片タリトモ勝手ニ取扱候儀不
相成別紙之通取扱規則ヲモ被爲立候條
各地方官ニ於テモ管内人民末々迄心得
違無之様屹度取締可致事

Die früheren strikten Regelungen bezüglich der Rauchopium-Pflanzen und die neuen Vorschriften betreffend Verkauf von Rauchopium gelten gleichzeitig auch für alle Chinesen, die sich in japanischen Häfen aufhalten; ebenso wie die Bestimmungen zum Umgang mit Rohopium im folgenden Anhang, welche Opium für den medizinischen Gebrauch regeln. Dies alles gilt ebenso für die lokalen Behörden, welche durch strikte Kontrollen dafür zu sorgen haben, dass die Untertanen in ihren Zuständigkeitsbereichen diese Regelungen befolgen.
第五百二十三 八月九日(沙) 外務省

Art. 523, 9. August, Aussenministerium

鴉片烟草ノ儀ハ兼テ嚴禁ニ候處猶又今般販賣鴉片烟律御定に相成候ニ付テハ各港在留支那人ヘモ嚴重禁止ノ儀申諭シ竊ニ取扱候儀無之様之急度取締可致事

Die früheren strikten Regelungen bezüglich der Rauchopium-Pflanzen und die neuen Vorschriften betreffend Verkauf von Rauchopium gelten gleichzeitig auch für alle Chinesen, die sich in japanischen Häfen aufhalten. Durch strikte Kontrollen ist dafür zu sorgen, dass diesen Bestimmungen auch nicht im Verborgenen zuwider gehandelt wird.

第五百二十四 八月 (外務省)

Art. 524, August (Aussenministerium)

外務省奉上諭前于各港府縣曉示在該港清國人等不得藏貯鴉片等因旋将買片烟之我國人及賣付之清國等業已據罪懲治在案昔此物入清國流毒害民以至今日之甚是不可不思之也爲此本政府新定防害律例頒示通商各港府縣申諭在港清國商民嗣後倘有毫犯法在必行以熄惡燄凡清國人素有烟瘾刻難置其管笺者固不須言即量淺似喫白相者亦所嚴禁斷不准其來港營生除将現住本港烟鬼徹底清查其或自能戒斷吸喫以遵禁令者可其不能者當即自行去此囘鄉外奉到新諭律例以後仍有潜匿犯大禁者一經查出毋庸分別原住新來立刻按律處治奉此特示

Gemäss Kaiserlichem Edikt informiert das Aussenministerium alle Häfen, Stadtpräfekturen und Präfekturen, dass den Einwohnern die private Lagerung von Opium untersagt ist und dass sowohl Chinesen und weitere Ausländer, welche Opium verkaufen, als auch Einheimische, welche Opium erwerben, zu verhaften und angemessen zu bestrafen sind. Weil Opium seit seiner Einführung in das China der Qing-Dynastie die chinesische Bevölkerung vergiftet, darf die Japanische Regierung diese Lektion nicht ausser Acht lassen und es müssen Massnahmen ergriffen werden, um der Situation Herr zu werden. Deshalb erlässt die Japanische Regierung diese neuen Gesetze und informiert alle Häfen, Stadtpräfekturen und Präfekturen, dass chinesische Einwohner, welche diese Gesetze brechen, streng zu bestrafen sind und dass die zuständigen Behörden per sofort beginnen, diese Gesetzesbrecher gezielt aufzuspüren. So wird Chinesen der Eintritt nach Japan verwehrt, wenn sie opiumabhängig sind und den Konsum von Rauchopium nicht unterlassen können. Abhängige, die sich bereits in Japan befinden, sollen dies gestehen und sich einer Rehabilitation unterziehen. Bleibt diese wirkungslos und können sie den Konsum von Rauchopium deshalb nicht unterlassen, so werden sie verbannt. Ob neu angekommene Migranten oder lokale Einwohner; wer die Gesetze bricht, wird sofort nach den den gesetlichen Bestimmungen behandelt.

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