明治刑法 [Meiji Keihō] (明治40年法律第45号) Meiji-Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 45 von 1907) Art. 136-141
第百三十六條
阿片煙ヲ輸入、製造又ハ販賣シ若クハ
販賣ノ目的ヲ以テ之ヲ所持シタル者ハ
六月以上七年以下ノ懲役ニ處ス
Art. 136 Die Einfuhr, die Herstellung, der Verkauf von Rauchopium sowie der Besitz zu Handelszwecken, wird mit Zuchthaus nicht unter sechs Monaten und nicht mehr als sieben Jahren bestraft.
第百三十七條
阿片煙ヲ吸食スル器具ヲ輸入、製造又
ハ販賣シ若クハ販賣ノ目的ヲ以テ之ヲ
所持シタル者ハ三月以上五年以下ノ懲役ニ處ス
Art. 137 Die Einfuhr, die Herstellung, der Verkauf von Geräten, die dem Konsum von Rauchopium dienen sowie der Besitz dieser Geräte zu Handelszwecken, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Monaten und nicht mehr als fünf Jahren bestraft.
第百三十八條
税関官吏阿片煙又ハ阿片煙吸食ノ器具
ヲ輸入シ又ハ其輸入ヲ許シタルトキハ
一年以上十年以下ノ懲役ニ處ス
Art. 138 Zollbeamte, welche die Einfuhr von Rauchopium oder Geräten, die zu dessen Konsum dienen, betreiben, oder dies erlauben, sind mit Zuchthaus nicht unter einem Jahr und nicht mehr als zehn Jahren zu bestrafen.
第百三十九條
阿片煙ヲ吸食シタル者ハ三年以下ノ懲役ニ處ス
阿片煙ヲ吸食スル爲メ房屋ヲ給與シテ
利ヲ圖リタル者ハ六月以上七年以下ノ懲役ニ處ス
Art. 139
(1) Der Konsum von Rauchopium wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Personen, die zum eigenen Vorteil ihre Räumlichkeiten für den Konsum von Rauchopium zur Verfügung stellen, sind mit Zuchthaus nicht unter sechs Monaten und nicht mehr als sieben Jahren zu bestrafen.
第百四十條
阿片煙又ハ阿片煙吸食ノ器具ヲ所持シ
タル者ハ一年以下ノ懲役ニ處ス
Art. 140 Der Besitz von Rauchopium oder Geräten, die zu dessen Konsum dienen, wird mit Zuchthaus bis zu einem Jahr bestraft.
第百四十一條
本章ノ未遂罪ハ之ヲ罰ス
Art. 141 Der Versuch der in diesem Kapitel beschriebenen Taten ist strafbar.
阿片煙ヲ輸入、製造又ハ販賣シ若クハ
販賣ノ目的ヲ以テ之ヲ所持シタル者ハ
六月以上七年以下ノ懲役ニ處ス
Art. 136 Die Einfuhr, die Herstellung, der Verkauf von Rauchopium sowie der Besitz zu Handelszwecken, wird mit Zuchthaus nicht unter sechs Monaten und nicht mehr als sieben Jahren bestraft.
第百三十七條
阿片煙ヲ吸食スル器具ヲ輸入、製造又
ハ販賣シ若クハ販賣ノ目的ヲ以テ之ヲ
所持シタル者ハ三月以上五年以下ノ懲役ニ處ス
Art. 137 Die Einfuhr, die Herstellung, der Verkauf von Geräten, die dem Konsum von Rauchopium dienen sowie der Besitz dieser Geräte zu Handelszwecken, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Monaten und nicht mehr als fünf Jahren bestraft.
第百三十八條
税関官吏阿片煙又ハ阿片煙吸食ノ器具
ヲ輸入シ又ハ其輸入ヲ許シタルトキハ
一年以上十年以下ノ懲役ニ處ス
Art. 138 Zollbeamte, welche die Einfuhr von Rauchopium oder Geräten, die zu dessen Konsum dienen, betreiben, oder dies erlauben, sind mit Zuchthaus nicht unter einem Jahr und nicht mehr als zehn Jahren zu bestrafen.
第百三十九條
阿片煙ヲ吸食シタル者ハ三年以下ノ懲役ニ處ス
阿片煙ヲ吸食スル爲メ房屋ヲ給與シテ
利ヲ圖リタル者ハ六月以上七年以下ノ懲役ニ處ス
Art. 139
(1) Der Konsum von Rauchopium wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Personen, die zum eigenen Vorteil ihre Räumlichkeiten für den Konsum von Rauchopium zur Verfügung stellen, sind mit Zuchthaus nicht unter sechs Monaten und nicht mehr als sieben Jahren zu bestrafen.
第百四十條
阿片煙又ハ阿片煙吸食ノ器具ヲ所持シ
タル者ハ一年以下ノ懲役ニ處ス
Art. 140 Der Besitz von Rauchopium oder Geräten, die zu dessen Konsum dienen, wird mit Zuchthaus bis zu einem Jahr bestraft.
第百四十一條
本章ノ未遂罪ハ之ヲ罰ス
Art. 141 Der Versuch der in diesem Kapitel beschriebenen Taten ist strafbar.
BV-GG-CHEM - 17. Sep, 22:42