Donnerstag, 17. November 2016

刑事訴訟法 [Keiji Soshō Hō] (昭和23年法律第131号) Strafprozessordnung (Gesetz Nr. 131 von 1948) Art. 154f., 160f.

第十一章 証人尋問

Elfter Titel – Zeugenbefragung

第百五十四条  
証人には、この法律に特別の定のある場合を除いて、
宣誓をさせなければならない。

Art. 154
Zeugen müssen vereidigt werden,
soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung trifft.

第百五十五条  
宣誓の趣旨を理解することができない者は、
宣誓をさせないで、これを尋問しなければならない。
2 前項に掲げる者が宣誓をしたときでも、
その供述は、証言としての効力を妨げられない。

Art. 155
(1) Wer die Bedeutung eines Eides nicht erfassen kann,
wird ohne Vereidigung befragt.
(2) Die Vereidigung einer Person entgegen Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der Zeugenaussage als Beweismittel.

第百六十条
証人が正当な理由がなく宣誓又は証言を拒んだときは、
決定で、十万円以下の過料に処し、かつ、
その拒絶により生じた費用の賠償を命ずることができる。
2 前項の決定に対しては、即時抗告をすることができる。

Art. 160
(1) Gegen Zeugen, die ohne Rechtsfertigungsgrund Eid oder Aussage verweigern, kann mit Beschluss ein Ordnungsgeld von bis zu 100'000 Yen verhängt werden; zudem kann angeordnet werden, dass für die durch die Verweigerung entstandenen Kosten Entschädigung geleistet wird.
(2) Gegen Beschlüsse nach Absatz 1 kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

第百六十一条  
正当な理由がなく宣誓又は証言を拒んだ者は、
一年以下の懲役又は三十万円以下の罰金に処する。

Art. 161
Wer ohne Rechtfertigungsgrund Eid oder Aussage verweigert, wird mit Zuchthaus bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 300'000 Yen bestraft.

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