Donnerstag, 17. September 2015

販賣鴉片烟律 [Hanbei Ahen Enritsu] Vorschriften betreffend Verkauf von Rauchopium (1870)

第五百二十一 八月九日(太政官)

Art. 521, 9. August (Staatsministerium)

一凡ソ鴉片烟ヲ販賣シテ利ヲ謀ル者首
ハ斬從ハ三等流自首スル者ハ一等ヲ減 ス

Wer gewerbsmässig Rauchopium jedweder Menge verkauft, wird mit dem Tod durch Enthauptung bestraft. Wer hierzu Beihilfe leistet, wird mit Verbannung dritter Stufe bestraft. Bei Selbstanzeige wird die Strafe um eine Stufe gemildert.

一人ヲ引誘シ吸食セシムル者ハ絞從及
ヒ情ヲ知リ房屋ヲ給スル者ハ三等流引
誘セラレテ吸食スル者ハ徒一年 

Wer andere zum Konsum (von Rauchopium) verführt, wird mit dem Tod durch den Strang bestraft. Wer hierzu Beihilfe leistet oder (für den Konsum von Rauchopium) wissentlich seine Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, wird mit Verbannung dritter Stufe bestraft.
Wer zum Konsum verführt worden ist, wird mit einjähriger Freiheitsstrafe bestraft.

一收買シテ未タ售賣セサル者首ハ三等
流從ハ徒三年買食スル者徒二年半自首
スル者ハ並に罪ヲ免シ鴉片烟ハ官ニ沒收ス

Wer (Rauchopium) zum Zweck des Weiterverkaufs erwirbt, wird mit Verbannung dritter Stufe bestraft. Wer hierzu Beihilfe leistet, wird mit dreijähriger Freiheitsstrafe bestraft. Wer (Rauchopium) zum Zweck des (eigenen) Konsums erwirbt, wird mit zweieinhalbjähriger Freiheitsstrafe bestraft. Wer sich selbst anzeigt, dessen Strafe wird erlassen und er ist dazu verpflichtet, (das erworbene) Rauchopium den Behörden auszuhändigen.

一官吏知テ舉セサル者ハ並ニ與同罪財
ヲ受ル者ハ枉法ヲ以テ重キニ從テ論ス

Wer als Beamter einen Vorteil annimmt dafür, dass er eine solche Straftat wissentlich geschehen lässt, wird entsprechend der Schwere seiner Rechtsbeugung behandelt.

右之通御定ニ相成候條此旨相達候事

Der Inhalt dieses Gesetzes muss allgemein bekannt gemacht werden.
第五百二十二 八月九日 (布) (太政官)

Art. 522, 9. August (Bekanntmachung) (Staatsministerium)

府 藩 縣 へ 

Betrifft die Stadtpräfekturen (Osaka und Kyoto), die Lehen und die Präfekturen

鴉片烟草ノ儀ハ兼テ嚴禁ノ處猶又今般
販賣鴉片烟律御定に相成各港在留ノ支
那人ヘモ嚴重禁止被仰出候且藥用ニ供
シ候生鴉片タリトモ勝手ニ取扱候儀不
相成別紙之通取扱規則ヲモ被爲立候條
各地方官ニ於テモ管内人民末々迄心得
違無之様屹度取締可致事

Die früheren strikten Regelungen bezüglich der Rauchopium-Pflanzen und die neuen Vorschriften betreffend Verkauf von Rauchopium gelten gleichzeitig auch für alle Chinesen, die sich in japanischen Häfen aufhalten; ebenso wie die Bestimmungen zum Umgang mit Rohopium im folgenden Anhang, welche Opium für den medizinischen Gebrauch regeln. Dies alles gilt ebenso für die lokalen Behörden, welche durch strikte Kontrollen dafür zu sorgen haben, dass die Untertanen in ihren Zuständigkeitsbereichen diese Regelungen befolgen.
第五百二十三 八月九日(沙) 外務省

Art. 523, 9. August, Aussenministerium

鴉片烟草ノ儀ハ兼テ嚴禁ニ候處猶又今般販賣鴉片烟律御定に相成候ニ付テハ各港在留支那人ヘモ嚴重禁止ノ儀申諭シ竊ニ取扱候儀無之様之急度取締可致事

Die früheren strikten Regelungen bezüglich der Rauchopium-Pflanzen und die neuen Vorschriften betreffend Verkauf von Rauchopium gelten gleichzeitig auch für alle Chinesen, die sich in japanischen Häfen aufhalten. Durch strikte Kontrollen ist dafür zu sorgen, dass diesen Bestimmungen auch nicht im Verborgenen zuwider gehandelt wird.

第五百二十四 八月 (外務省)

Art. 524, August (Aussenministerium)

外務省奉上諭前于各港府縣曉示在該港清國人等不得藏貯鴉片等因旋将買片烟之我國人及賣付之清國等業已據罪懲治在案昔此物入清國流毒害民以至今日之甚是不可不思之也爲此本政府新定防害律例頒示通商各港府縣申諭在港清國商民嗣後倘有毫犯法在必行以熄惡燄凡清國人素有烟瘾刻難置其管笺者固不須言即量淺似喫白相者亦所嚴禁斷不准其來港營生除将現住本港烟鬼徹底清查其或自能戒斷吸喫以遵禁令者可其不能者當即自行去此囘鄉外奉到新諭律例以後仍有潜匿犯大禁者一經查出毋庸分別原住新來立刻按律處治奉此特示

Gemäss Kaiserlichem Edikt informiert das Aussenministerium alle Häfen, Stadtpräfekturen und Präfekturen, dass den Einwohnern die private Lagerung von Opium untersagt ist und dass sowohl Chinesen und weitere Ausländer, welche Opium verkaufen, als auch Einheimische, welche Opium erwerben, zu verhaften und angemessen zu bestrafen sind. Weil Opium seit seiner Einführung in das China der Qing-Dynastie die chinesische Bevölkerung vergiftet, darf die Japanische Regierung diese Lektion nicht ausser Acht lassen und es müssen Massnahmen ergriffen werden, um der Situation Herr zu werden. Deshalb erlässt die Japanische Regierung diese neuen Gesetze und informiert alle Häfen, Stadtpräfekturen und Präfekturen, dass chinesische Einwohner, welche diese Gesetze brechen, streng zu bestrafen sind und dass die zuständigen Behörden per sofort beginnen, diese Gesetzesbrecher gezielt aufzuspüren. So wird Chinesen der Eintritt nach Japan verwehrt, wenn sie opiumabhängig sind und den Konsum von Rauchopium nicht unterlassen können. Abhängige, die sich bereits in Japan befinden, sollen dies gestehen und sich einer Rehabilitation unterziehen. Bleibt diese wirkungslos und können sie den Konsum von Rauchopium deshalb nicht unterlassen, so werden sie verbannt. Ob neu angekommene Migranten oder lokale Einwohner; wer die Gesetze bricht, wird sofort nach den den gesetlichen Bestimmungen behandelt.

User Status

Du bist nicht angemeldet.

Aktuelle Beiträge

Über diesen Blog
Der Name dieser Webseite ist eine Abkürzung und spielt...
BV-GG-CHEM - 19. Apr, 03:21
Obergericht Zürich: Anfrage...
An die Verwaltung der Strafabteilung des Obergerichts...
BV-GG-CHEM - 19. Apr, 03:08
Petition: Erlass einer...
An das Rektorat der Universität Zürich sowie; An die...
BV-GG-CHEM - 19. Apr, 03:07
Strafgericht Basel-Stadt:...
An die Verwaltung des Strafgerichts Basel-Stadt Sehr...
BV-GG-CHEM - 19. Apr, 00:10
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland:. ..
An die Verwaltung der Strafabteilung des Kreisgerichts...
BV-GG-CHEM - 18. Apr, 23:59

Links

Suche

 

Status

Online seit 4168 Tagen
Zuletzt aktualisiert: 14. Mär, 10:37

Credits


Archiv
Artikel
Petition
Protokoll
Rechtsphilosophie
Statut
Übersetzung
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren