Erster Vorentwurf für ein sinnvolles Chemikalienrecht
Petition zur Änderung des Chemikaliengesetzes, Einführung von Zweckbindungsartikeln zur Anwendbarkeit der Chemikalienverordnung sowie der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung auf Privatpersonen und Inlandsverkäufe (Aufhebung des Hobbychemieverbots sowie der Fachartikelzensur)
An die eidgenössischen Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit
Sekretariat der Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit
CH-3003 Bern
Die Petenten bitten
gestützt auf Art. 33 Abs. 1 BV, ... sowie Art. 126 Abs. 2 ParlG
die Kommissionen und die Bundesversammlung,
das Chemikaliengesetz wie folgt zu ändern:
Art. 2 - Geltungsbereich
1-4 wie bisher
5 Die Bestimmungen der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung sind auf Privatpersonen für die Herstellung, Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Stoffen und Zubereitungen nicht anwendbar, soweit der Umgang mit diesen reinem Privatgebrauch dient.
6 Die nachfolgenden Bestimmungen der Chemikalienverordnung oder der Chemikalienrisikoreduktionsverodnungen sind auf den Inlandsverkauf nicht anwendbar.
7 Der Verkauf von Stoffen und Zubereitungen unter Privatpersonen ist erlaubt, soweit es sich um handelsübliche Mengen handelt, und die betreffenden Substanzen nicht unter die Bestimmungen der Chemikalienverordnung oder der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung fallen.
8 Der Verkauf von Stoffen und Zubereitungen, die unter nachfolgende Bestimmungen der Chemikalienverodnung oder der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung fallen, ist unter Privatpersonen erlaubt, soweit es sich um geringe Mengen handelt und durch die Art des Handels, insbesondere durch eine der Gefährlichkeit des Stoffs angemessene Verpackung sichergestellt ist, dass weder für die beteiligten Privatpersonen noch für allfällig mit dem Versand beauftragte Dritte eine Gefährdung besteht.
9 Nachfolgende Bestimmungen im Sinne der Absätze 6 und 8 stellen folgende Normen dar:
10 Art. 75 Abs. 5 ChemV ist nicht anwendbar, wenn es sich bei der Werbung um Inhalte von Patentschriften, Syntheseanleitungen, Lehrbüchern oder Experimentalbüchern handelt. Art. 75 Abs. 5 ChemV ist weder auf Forschung und Lehre, noch auf Privatpersonen anwendbar.
11 Art. 82 ChemV ist auf Privatpersonen nicht anwendbar.
Art. 4 – Begriffe
1 a.-j. wie bisher
k. Privatperson ist, wer
l. Privatgebrauch liegt vor, wenn
m. Inlandsverkauf
n. Handelsübliche Menge
o. Geringe Menge
p. Patentschrift
q. Syntheseanleitung
r. Lehrbuch
s. Experimentalbuch
Art. 50 – Übertretungen
1-2 wie bisher
3 Satz 1 wie bisher.
Satz 2 (neu) Dies gilt nicht, wenn es sich beim Verstoss gegen die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats um eine nach Art. 2 erlaubte Tat handelt.
Wie man sieht, ist das noch recht unvollständig und bestenfalls eine frühe Entwurfsfassung. (Es fehlen etwa zig Legaldefinitionen und auch einige Verweise, vom Versuch einer Begründung mal ganz abgesehen...) Da das letztendlich ein verständliches Stück Recht werden soll, stellt sich zuerst mal die Frage: Ist vom Lesen her ungefähr klar, was die obenstehenden Regeln bewirken sollen?
Weiter: Ist es sinnvoll, das Problem über eine Änderung des Zweckartikels anzugehen (wie der Vorschlag) oder sollte man eher versuchen, die Aufhebung der problematischen Artikel zu erwirken, als sie dejure für nicht anwendbar zu erklären? (Für letzteres müsste dann ein neuer Entwurf gebastelt werden)
Antworten und Meinungen hierzu bitte gerne in die Kommentare, sie werden gelesen. Bitte alles nach persönlichem Gusto beantworten, es geht insbesondere darum, auch und gerade Ideen von Nicht-Juristen zu sammeln. Chemische Kenntnisse sind wohl hilfreich, aber auch nicht erforderlich, Meinungsbilder kann man auch ohne solche erstellen^^
An die eidgenössischen Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit
Sekretariat der Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit
CH-3003 Bern
Die Petenten bitten
gestützt auf Art. 33 Abs. 1 BV, ... sowie Art. 126 Abs. 2 ParlG
die Kommissionen und die Bundesversammlung,
das Chemikaliengesetz wie folgt zu ändern:
Art. 2 - Geltungsbereich
1-4 wie bisher
5 Die Bestimmungen der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung sind auf Privatpersonen für die Herstellung, Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Stoffen und Zubereitungen nicht anwendbar, soweit der Umgang mit diesen reinem Privatgebrauch dient.
6 Die nachfolgenden Bestimmungen der Chemikalienverordnung oder der Chemikalienrisikoreduktionsverodnungen sind auf den Inlandsverkauf nicht anwendbar.
7 Der Verkauf von Stoffen und Zubereitungen unter Privatpersonen ist erlaubt, soweit es sich um handelsübliche Mengen handelt, und die betreffenden Substanzen nicht unter die Bestimmungen der Chemikalienverordnung oder der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung fallen.
8 Der Verkauf von Stoffen und Zubereitungen, die unter nachfolgende Bestimmungen der Chemikalienverodnung oder der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung fallen, ist unter Privatpersonen erlaubt, soweit es sich um geringe Mengen handelt und durch die Art des Handels, insbesondere durch eine der Gefährlichkeit des Stoffs angemessene Verpackung sichergestellt ist, dass weder für die beteiligten Privatpersonen noch für allfällig mit dem Versand beauftragte Dritte eine Gefährdung besteht.
9 Nachfolgende Bestimmungen im Sinne der Absätze 6 und 8 stellen folgende Normen dar:
10 Art. 75 Abs. 5 ChemV ist nicht anwendbar, wenn es sich bei der Werbung um Inhalte von Patentschriften, Syntheseanleitungen, Lehrbüchern oder Experimentalbüchern handelt. Art. 75 Abs. 5 ChemV ist weder auf Forschung und Lehre, noch auf Privatpersonen anwendbar.
11 Art. 82 ChemV ist auf Privatpersonen nicht anwendbar.
Art. 4 – Begriffe
1 a.-j. wie bisher
k. Privatperson ist, wer
l. Privatgebrauch liegt vor, wenn
m. Inlandsverkauf
n. Handelsübliche Menge
o. Geringe Menge
p. Patentschrift
q. Syntheseanleitung
r. Lehrbuch
s. Experimentalbuch
Art. 50 – Übertretungen
1-2 wie bisher
3 Satz 1 wie bisher.
Satz 2 (neu) Dies gilt nicht, wenn es sich beim Verstoss gegen die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats um eine nach Art. 2 erlaubte Tat handelt.
Wie man sieht, ist das noch recht unvollständig und bestenfalls eine frühe Entwurfsfassung. (Es fehlen etwa zig Legaldefinitionen und auch einige Verweise, vom Versuch einer Begründung mal ganz abgesehen...) Da das letztendlich ein verständliches Stück Recht werden soll, stellt sich zuerst mal die Frage: Ist vom Lesen her ungefähr klar, was die obenstehenden Regeln bewirken sollen?
Weiter: Ist es sinnvoll, das Problem über eine Änderung des Zweckartikels anzugehen (wie der Vorschlag) oder sollte man eher versuchen, die Aufhebung der problematischen Artikel zu erwirken, als sie dejure für nicht anwendbar zu erklären? (Für letzteres müsste dann ein neuer Entwurf gebastelt werden)
Antworten und Meinungen hierzu bitte gerne in die Kommentare, sie werden gelesen. Bitte alles nach persönlichem Gusto beantworten, es geht insbesondere darum, auch und gerade Ideen von Nicht-Juristen zu sammeln. Chemische Kenntnisse sind wohl hilfreich, aber auch nicht erforderlich, Meinungsbilder kann man auch ohne solche erstellen^^
BV-GG-CHEM - 4. Okt, 22:10