Argumentum gegen die Umsetzung der Lanzarote-Konvention
Gegen Zensur von Kunst und Kultur in der Schweiz!
- Referendum gegen die Umsetzung der Lanzarote-Konvention -
If the First Amendment means anything, it means that a State has no business telling a man, sitting alone in his own house, what books he may read or what films he may watch. (Stanley v. Georgia)
Kein Verbot für Gemälde, Comics und Computerspiele!
Die Umsetzung der Lanzarote-Konvention richtet sich ausdrücklich gegen „Gemälde oder Comics“ (BBl 2012 7620) sowie gegen Computerspiele. (BBl 2012 7621) Verboten werden alle Werke, die – selbst im entferntesten Sinne – etwas mit Nacktheit, Sexualität oder Erotik zu tun haben. (BGE 131 IV 64 E. 11.2 Satz 7).
Das trifft aufklärerische Schriften ebenso sehr wie bekannte und beliebte Titel der (japanischen) Comics. (Etwa: Bleach, Code Geass, Soul Eater, Magister Negi Magi) Auch Computerspiele im Stil von Anime/Manga sind davon betroffen. (Etwa: Katawa Shoujo, Dead or Alive: Dimensions)
Keine Prozesse gegen Literatur erlauben!
In völliger Unkenntnis von Sach- und Rechtslage hat die Zürcher Staatsanwaltschaft 2009 einen Literaturprozess gegen das Drama „Frühlings Erwachen“ (1891!), welches aufgrund seiner hohen literarischen Qualität zurecht schon lange Teil der Schulliteratur ist, angestrengt und diesen sehr erfolgreich bis ins Jahr 2012 verschleppt. Dass in besagtem Fall letztlich ein Freispruch ergangen ist, lag vornehmlich daran, dass die Literatur noch am alten Recht gemessen werden musste, welches natürlich kein Verbot für Werke der Kunst vorsah, sondern nur Schilderungen von „Sexuellem Verhalten, welches vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt wird, sodass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann“ als nicht geeignet für Kinder und Jugendliche ansieht. (BGE 133 II 136 E. 5.3.2, Jugendschutz)
Diese wichtige Schranke fällt mit der Umsetzung der Lanzarote-Konvention dahin, es genügt nun, dass ein literarisches Werk fiktive Charaktere, die als jugendlich beschrieben werden oder für solche gehalten werden können, in irgendeinen Zusammenhang mit Sexualität bringt, um es generell, also auch für Erwachsene zu verbieten.
Im gleichen Atemzug sind neu neben „Frühlings Erwachen“ etwa „Der Vorleser“ von Bernhard Schlink, „Lolita“ von Vladimir Nabokov oder „Die Blechtrommel“ von Günter Grass verboten.
Jugendkultur stärken, nicht vernichten!
Die Anime/Manga-Szene hat das Kunststück vollbracht, schüchterne Menschen, Aussenseiter und sehr introvertierte Persönlichkeiten, genauso wie extrovertierte Personen und Selbstdarsteller unter dem Banner des gemeinsamen Interesses zu einer harmonischen Gemeinschaft zu vereinen. Ihre Grundwerte sind Toleranz, Hilfsbereitschaft und das Bewusstsein um den unkonventionellen Charakter des eigenen Tuns. Sie ist geprägt von einer aussergewöhnlichen Kreativität. Aus diesen Gründen wird sie von der Soziologie schon länger als legitime Jugendkultur anerkannt.
Sie hat einen massgeblichen Beitrag dazu geleistet, dass vermeintlich altmodische, aber gleichwohl wichtige handwerkliche Fähigkeiten, wie etwa Nähen, Färben, Holz- und Metallverarbeitung sowie ganz allgemein das Basteln „Marke Eigenbau“ wieder zunehmende Verbreitung unter den Jugendlichen finden.
Sie fördert zudem die Faszination und Bereitschaft zum Erlernen von Fremdsprachen (Englisch, Japanisch) genauso wie für kulturelle Bestandteile des Herkunftslands Japan. (Etwa: japanisches Recht, Geschichte, Brauchtum, traditionelle Gesellschaftsspiele [Go, Shogi])
Sie ist daher in keiner Weise sozial-schädlich, sondern trägt vielmehr in ihrer ganz eigenen Weise zur soziokulturellen Entwicklung von Jugendlichen zum verantwortungsvollen, wertvollen Mitglied der Gesellschaft bei. Ihr, wie durch die Umsetzung der Lanzarote-Konvention vorgesehen, die Existenzgrundlage zu entziehen, ist gleichermassen gesellschaftspolitisch wie sozialökonomisch unverantwortlich.
Keine Strafe für fremde Handlungen!
Die Umsetzung der Lanzarote-Konvention führt die Strafbarkeit des „besitzlosen Konsums“ ein. Dies ist KEINE Forderung der Konvention selbst und stellt eine bewusste Fehllesung des Gesetzgebers dar, der damit nicht wie vorgegeben den wissentlichen, sondern den unwissentlichen Kontakt mit neu strafbarem Material ebenfalls verbieten will.
Dies bedeutet einen herben Bruch mit dem modernen Schuldstrafrecht, wonach jedermann nur für diejenigen Handlungen verantwortlich ist, welcher er selbst in wenigstens möglicher Kenntnis der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat. (Unwissen schützt vor Strafe!)
Die Strafbarkeit ist dabei sogar überspringend, da, wie die Botschaft eindeutig festhält, auch das blosse Betrachten – gerade auch entgegen des Zuschauers Willen – strafbaren Materials, etwa bei vorgeführten Filmen, selbst strafbar ist. (BBl 2012 7618) Zudem wird neu der Inhalt des Cache-Speicher, der ohne Willen (und häufig auch ohne Wissen) des Benutzers durch den Besuch von Webseiten gefüllt wird, generell der strafrechtlichen Verantwortung unterworfen. (BBl 2012 7618)
Höchst problematisch daran ist, dass man mithilfe dieser Regeln jedermann in die Strafbarkeit drängen kann. Es genügt etwa, eine Mail mit entsprechendem Material anonym zu versenden, um den nichtsahnenden Empfänger bestrafen zu können. Ebensogrosses Ungemach droht von automatisch nachladenden Internetseiten, extern eingebundener Werbung (Pop-Up-Fenster), in unzulässiger Weise veränderten interaktiven Webseiten (Wikipedia, Etherpad, Blogkommentare, Foreneinträge, Hackerangriffe), und auch von lokal wirkender Schadsoftware, welche Seitenanfragen des Browsers umleitet. Dagegen hilft nicht einmal politische Immunität...
Keine ständige Überwachung von Jugendlichen!
Die Umsetzung der Lanzarote-Konvention führt zudem das Tatbestandsmerkmal des „Entgelt“ ein. Dieses ist der Rechtsordnung bislang völlig unbekannt. Sexuelle Handlungen mit und unter 16 bis 18 jährigen Jugendlichen sollen dann strafbar sein, wenn einer der Beteiligten dem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt.
(BBl 2012 7614) Da es keine definierte Geringfügigkeitsgrenze gibt, fällt faktisch jede Zuwendung unter den Tatbestand, insbesondere etwa Unterkunft, Essen, Getränke, Kleider, Einladung zu Veranstaltungen, Kinoeintritt, gemeinsame Ferien etc.
Im Gegensatz zum bisherigen Recht, welches zurecht eine generelle Ausnahme vom Strafrecht für einvernehmliches Sexualverhalten unter Jugendlichen mit geringem Altersunterschied vornahm, will die Umsetzung der Lanzarote-Konvention nur noch „Liebesverhältnisse“ erlauben, die von der Staatsanwaltschaft im Einzelfall bestätigt worden sind. (BBl 2012 7614)
Das Verhalten von Jugendlichen wird damit unter einen Generalvorbehalt der Strafverfolgungsbehörden gestellt, der unschön frappant an die Regelung unter dem alten Sittlichkeitsrecht der Schweiz erinnert, die als quasi-polizeiliche Ordnungsvorschrift dazu diente, alle Formen von gelebter Zuneigung aus dem öffentlichen Diskurs zu entfernen.
(So wurde etwa das Küssen in der Öffentlichkeit – gerade im Umfeld von Diskotheken, Kinos, Tanzclubs etc. – als Übertretung mit Kameras polizeilich festgestellt und strafrechtlich geahndet...)
Damit erweist sich dieser Passus als eine starke Beschränkung der sexuellen Selbstbestimmung der Jugendlichen selbst.
Kinder nicht erpressbar machen!
Mit der Regel zum Sexting wird das Prinzip der Straflosigkeit des notwendigen Tatsubjekts aufgegeben. Zwar ist dieses Prinzip offenbar noch nicht zu allen Jugendanwaltschaften durchgedrungen, es ist aber dennoch wichtig. Es besagt, dass das Opfer einer Sexualstraftat sich durch seine Mitwirkung natürlich nicht selbst strafbar machen kann, auch wenn es dazu gezwungen oder gedrängt wird, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen und diese aufzuzeichnen. Durch die Umsetzung der Lanzarote-Konvention gilt dies nur noch für Jugendliche über 16 Jahren, nicht aber für die ebenfalls strafmündigen Kinder von 10 bis 15 Jahren! Gerade für das Problemfeld des Groomings ist diese Regelung höchst kontraproduktiv, weil Täter sich das Stillschweigen des Kindes neu durch einfachen Verweis auf die Rechtslage erkaufen können.
Gut gemeint ist das exakte Gegenteil von gut gemacht!
Der Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ist ohne Frage äusserst wichtig. Es liegt dem Komitee nichts ferner, als dies bestreiten zu wollen. Das Problem ist nur, dass der gute Wille, welcher ursprünglich hinter der Konvention stand, nicht zu guten rechtlichen Regelungen führte. Übersehen wurde etwa, dass Comics, gerade in Form der japanischen Mangas hauptsächlich von Jugendlichen und jungen Erwachsenen gelesen werden, ebenso wie Computerspiele reissenden Absatz eher unter der jüngeren Generation finden.
Das Verbot dieser Medien wird daher ganz überwiegend exakt die Zielgruppe treffen und kriminalisieren, welche die Umsetzung der Lanzarote-Konvention schützen möchte, was Zweck und Ziel der Normen klar widerspricht.
Weiter wurde verkannt, dass der Ansatz, unerwünschtes Verhalten von und gegenüber Kindern dadurch zum Erliegen zu bringen, indem das Handeln für alle Beteiligten mit Strafe bedroht wird, offensichtlich Unsinn ist. Hier tut Aufklärung über tatsächlich bestehende Gefahren Not, NICHT jedoch blindwütige Repression gegenüber den Schutzbefohlenen selbst!
Keine unsinnige Überbelastung von Polizei und Staatsanwaltschaften!
Die Umsetzung der Lanzarote-Konvention führt zu absurden Situationen. Aufzeigen lässt sich dies leicht am sich bereits ereigneten Beispiel des „Post-Porno-Fall“. Ermittelt wurde damals gegen den Verantwortlichen wegen öffentlicher Ausstellung von Pornographie, wie es völlig korrekt ist. Nach neuem Recht hingegen müsste – wäre der Film denn Zeichentrick gewesen – gegen jeden (unfreiwilligen) Zuschauer ermittelt werden, man müsste also beispielsweise die Videoüberwachung des Platzes auswerten und die Personalien von jedem ermitteln, der zur fraglichen Zeit in der Postfiliale ein und ausgegangen ist sowie gegen alle Passanten Strafverfahren wegen „besitzlosem Konsum“ einleiten.
Noch krasser wird dies bei Medien mit grösserem Wirkkreis. Der Artikel von 20min über die Kontroverse um den Comic „Hotnights“, erschienen in der Printausgabe vom 19.10.2013 müsste nach den Grundsätzen der Umsetzung der Lanzarote-Konvention zu wenigstens 495'211 Strafverfahren führen. (Reine Auflagenzahl des Impressums, Deutschschweiz)
Selbst wenn all diese Verfahren umgehend wieder eingestellt würden – was nicht sicher ist – wären die Staatsanwaltschaften wohl einige Tage damit beschäftigt, die Formalien korrekt zu verwalten – Zeit, die sie eigentlich dringend benötigen, um wirkliche Straftäter zu fassen! Was für ein Chaos dann erst ein Youtube-Video mit – unter Umständen mehreren – Millionen Klicks innerhalb dieses Systems anrichten müsste, mag man sich kaum mehr vorstellen wollen...
Keine Verfassungswidrigen Normen im Bundesrecht!
Die Bestimmungen der Umsetzung der Lanzarote-Konvention sind klar verfassungswidrig. Jedes Gericht, welches über die Konformität solcher Normen urteilen durfte, hat sie stark eingeschränkt oder komplett verworfen.
Chronologisch:
Supreme Court 1969 (Stanley v. Georgia),
Supreme Court 2001 (Ashcroft v. Free Speech Coalition),
Eleventh Circuit 2006 (United States v. Williamson),
Supreme Court 2008 (United States v. Williamson),
Bundesverfassungsgericht 2008 (- 2 BvR 2369/08 -, - 2 BvR 2380/08 -)
Bundesgerichtshof 2013 (BGH 1 StR 8/13)
Keine Ausweitung der Netzsperren!
Die Umsetzung der Lanzarote-Konvention hat auch Einfluss auf die von der KOBIK faktisch verordneten Netzsperren, die von den Internetprovidern durchgesetzt werden sollen. Diese erhalten eine Liste mit Internetseiten von der KOBIK übermittelt, die sie dann per DNS-Sperre dem Nutzer vorenthalten und entsprechende Anfragen umleiten sollen. Die Liste enthält der KOBIK zufolge natürlich nur Seiten mit ausschliesslich strafbarem Material.
Ob das glaubhaft ist, sei mal dahingestellt, jedenfalls hängt der Umfang des geblockten Materials natürlich integral davon ab, was denn überhaupt strafbar ist. Wenn – wie vorgesehen – neu auch Literatur, Comics und Computerspiele strafbar werden, dann sind selbstverständlich auch Internetseiten, die sich mit diesen Medien redaktionell beschäftigen, aktiv davon bedroht, früher oder später auf der Sperrliste zu landen. (Etwa: Animexx, Game One, Spieletipps, Gamona)
- Referendum gegen die Umsetzung der Lanzarote-Konvention -
If the First Amendment means anything, it means that a State has no business telling a man, sitting alone in his own house, what books he may read or what films he may watch. (Stanley v. Georgia)
Kein Verbot für Gemälde, Comics und Computerspiele!
Die Umsetzung der Lanzarote-Konvention richtet sich ausdrücklich gegen „Gemälde oder Comics“ (BBl 2012 7620) sowie gegen Computerspiele. (BBl 2012 7621) Verboten werden alle Werke, die – selbst im entferntesten Sinne – etwas mit Nacktheit, Sexualität oder Erotik zu tun haben. (BGE 131 IV 64 E. 11.2 Satz 7).
Das trifft aufklärerische Schriften ebenso sehr wie bekannte und beliebte Titel der (japanischen) Comics. (Etwa: Bleach, Code Geass, Soul Eater, Magister Negi Magi) Auch Computerspiele im Stil von Anime/Manga sind davon betroffen. (Etwa: Katawa Shoujo, Dead or Alive: Dimensions)
Keine Prozesse gegen Literatur erlauben!
In völliger Unkenntnis von Sach- und Rechtslage hat die Zürcher Staatsanwaltschaft 2009 einen Literaturprozess gegen das Drama „Frühlings Erwachen“ (1891!), welches aufgrund seiner hohen literarischen Qualität zurecht schon lange Teil der Schulliteratur ist, angestrengt und diesen sehr erfolgreich bis ins Jahr 2012 verschleppt. Dass in besagtem Fall letztlich ein Freispruch ergangen ist, lag vornehmlich daran, dass die Literatur noch am alten Recht gemessen werden musste, welches natürlich kein Verbot für Werke der Kunst vorsah, sondern nur Schilderungen von „Sexuellem Verhalten, welches vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt wird, sodass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann“ als nicht geeignet für Kinder und Jugendliche ansieht. (BGE 133 II 136 E. 5.3.2, Jugendschutz)
Diese wichtige Schranke fällt mit der Umsetzung der Lanzarote-Konvention dahin, es genügt nun, dass ein literarisches Werk fiktive Charaktere, die als jugendlich beschrieben werden oder für solche gehalten werden können, in irgendeinen Zusammenhang mit Sexualität bringt, um es generell, also auch für Erwachsene zu verbieten.
Im gleichen Atemzug sind neu neben „Frühlings Erwachen“ etwa „Der Vorleser“ von Bernhard Schlink, „Lolita“ von Vladimir Nabokov oder „Die Blechtrommel“ von Günter Grass verboten.
Jugendkultur stärken, nicht vernichten!
Die Anime/Manga-Szene hat das Kunststück vollbracht, schüchterne Menschen, Aussenseiter und sehr introvertierte Persönlichkeiten, genauso wie extrovertierte Personen und Selbstdarsteller unter dem Banner des gemeinsamen Interesses zu einer harmonischen Gemeinschaft zu vereinen. Ihre Grundwerte sind Toleranz, Hilfsbereitschaft und das Bewusstsein um den unkonventionellen Charakter des eigenen Tuns. Sie ist geprägt von einer aussergewöhnlichen Kreativität. Aus diesen Gründen wird sie von der Soziologie schon länger als legitime Jugendkultur anerkannt.
Sie hat einen massgeblichen Beitrag dazu geleistet, dass vermeintlich altmodische, aber gleichwohl wichtige handwerkliche Fähigkeiten, wie etwa Nähen, Färben, Holz- und Metallverarbeitung sowie ganz allgemein das Basteln „Marke Eigenbau“ wieder zunehmende Verbreitung unter den Jugendlichen finden.
Sie fördert zudem die Faszination und Bereitschaft zum Erlernen von Fremdsprachen (Englisch, Japanisch) genauso wie für kulturelle Bestandteile des Herkunftslands Japan. (Etwa: japanisches Recht, Geschichte, Brauchtum, traditionelle Gesellschaftsspiele [Go, Shogi])
Sie ist daher in keiner Weise sozial-schädlich, sondern trägt vielmehr in ihrer ganz eigenen Weise zur soziokulturellen Entwicklung von Jugendlichen zum verantwortungsvollen, wertvollen Mitglied der Gesellschaft bei. Ihr, wie durch die Umsetzung der Lanzarote-Konvention vorgesehen, die Existenzgrundlage zu entziehen, ist gleichermassen gesellschaftspolitisch wie sozialökonomisch unverantwortlich.
Keine Strafe für fremde Handlungen!
Die Umsetzung der Lanzarote-Konvention führt die Strafbarkeit des „besitzlosen Konsums“ ein. Dies ist KEINE Forderung der Konvention selbst und stellt eine bewusste Fehllesung des Gesetzgebers dar, der damit nicht wie vorgegeben den wissentlichen, sondern den unwissentlichen Kontakt mit neu strafbarem Material ebenfalls verbieten will.
Dies bedeutet einen herben Bruch mit dem modernen Schuldstrafrecht, wonach jedermann nur für diejenigen Handlungen verantwortlich ist, welcher er selbst in wenigstens möglicher Kenntnis der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat. (Unwissen schützt vor Strafe!)
Die Strafbarkeit ist dabei sogar überspringend, da, wie die Botschaft eindeutig festhält, auch das blosse Betrachten – gerade auch entgegen des Zuschauers Willen – strafbaren Materials, etwa bei vorgeführten Filmen, selbst strafbar ist. (BBl 2012 7618) Zudem wird neu der Inhalt des Cache-Speicher, der ohne Willen (und häufig auch ohne Wissen) des Benutzers durch den Besuch von Webseiten gefüllt wird, generell der strafrechtlichen Verantwortung unterworfen. (BBl 2012 7618)
Höchst problematisch daran ist, dass man mithilfe dieser Regeln jedermann in die Strafbarkeit drängen kann. Es genügt etwa, eine Mail mit entsprechendem Material anonym zu versenden, um den nichtsahnenden Empfänger bestrafen zu können. Ebensogrosses Ungemach droht von automatisch nachladenden Internetseiten, extern eingebundener Werbung (Pop-Up-Fenster), in unzulässiger Weise veränderten interaktiven Webseiten (Wikipedia, Etherpad, Blogkommentare, Foreneinträge, Hackerangriffe), und auch von lokal wirkender Schadsoftware, welche Seitenanfragen des Browsers umleitet. Dagegen hilft nicht einmal politische Immunität...
Keine ständige Überwachung von Jugendlichen!
Die Umsetzung der Lanzarote-Konvention führt zudem das Tatbestandsmerkmal des „Entgelt“ ein. Dieses ist der Rechtsordnung bislang völlig unbekannt. Sexuelle Handlungen mit und unter 16 bis 18 jährigen Jugendlichen sollen dann strafbar sein, wenn einer der Beteiligten dem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt.
(BBl 2012 7614) Da es keine definierte Geringfügigkeitsgrenze gibt, fällt faktisch jede Zuwendung unter den Tatbestand, insbesondere etwa Unterkunft, Essen, Getränke, Kleider, Einladung zu Veranstaltungen, Kinoeintritt, gemeinsame Ferien etc.
Im Gegensatz zum bisherigen Recht, welches zurecht eine generelle Ausnahme vom Strafrecht für einvernehmliches Sexualverhalten unter Jugendlichen mit geringem Altersunterschied vornahm, will die Umsetzung der Lanzarote-Konvention nur noch „Liebesverhältnisse“ erlauben, die von der Staatsanwaltschaft im Einzelfall bestätigt worden sind. (BBl 2012 7614)
Das Verhalten von Jugendlichen wird damit unter einen Generalvorbehalt der Strafverfolgungsbehörden gestellt, der unschön frappant an die Regelung unter dem alten Sittlichkeitsrecht der Schweiz erinnert, die als quasi-polizeiliche Ordnungsvorschrift dazu diente, alle Formen von gelebter Zuneigung aus dem öffentlichen Diskurs zu entfernen.
(So wurde etwa das Küssen in der Öffentlichkeit – gerade im Umfeld von Diskotheken, Kinos, Tanzclubs etc. – als Übertretung mit Kameras polizeilich festgestellt und strafrechtlich geahndet...)
Damit erweist sich dieser Passus als eine starke Beschränkung der sexuellen Selbstbestimmung der Jugendlichen selbst.
Kinder nicht erpressbar machen!
Mit der Regel zum Sexting wird das Prinzip der Straflosigkeit des notwendigen Tatsubjekts aufgegeben. Zwar ist dieses Prinzip offenbar noch nicht zu allen Jugendanwaltschaften durchgedrungen, es ist aber dennoch wichtig. Es besagt, dass das Opfer einer Sexualstraftat sich durch seine Mitwirkung natürlich nicht selbst strafbar machen kann, auch wenn es dazu gezwungen oder gedrängt wird, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen und diese aufzuzeichnen. Durch die Umsetzung der Lanzarote-Konvention gilt dies nur noch für Jugendliche über 16 Jahren, nicht aber für die ebenfalls strafmündigen Kinder von 10 bis 15 Jahren! Gerade für das Problemfeld des Groomings ist diese Regelung höchst kontraproduktiv, weil Täter sich das Stillschweigen des Kindes neu durch einfachen Verweis auf die Rechtslage erkaufen können.
Gut gemeint ist das exakte Gegenteil von gut gemacht!
Der Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ist ohne Frage äusserst wichtig. Es liegt dem Komitee nichts ferner, als dies bestreiten zu wollen. Das Problem ist nur, dass der gute Wille, welcher ursprünglich hinter der Konvention stand, nicht zu guten rechtlichen Regelungen führte. Übersehen wurde etwa, dass Comics, gerade in Form der japanischen Mangas hauptsächlich von Jugendlichen und jungen Erwachsenen gelesen werden, ebenso wie Computerspiele reissenden Absatz eher unter der jüngeren Generation finden.
Das Verbot dieser Medien wird daher ganz überwiegend exakt die Zielgruppe treffen und kriminalisieren, welche die Umsetzung der Lanzarote-Konvention schützen möchte, was Zweck und Ziel der Normen klar widerspricht.
Weiter wurde verkannt, dass der Ansatz, unerwünschtes Verhalten von und gegenüber Kindern dadurch zum Erliegen zu bringen, indem das Handeln für alle Beteiligten mit Strafe bedroht wird, offensichtlich Unsinn ist. Hier tut Aufklärung über tatsächlich bestehende Gefahren Not, NICHT jedoch blindwütige Repression gegenüber den Schutzbefohlenen selbst!
Keine unsinnige Überbelastung von Polizei und Staatsanwaltschaften!
Die Umsetzung der Lanzarote-Konvention führt zu absurden Situationen. Aufzeigen lässt sich dies leicht am sich bereits ereigneten Beispiel des „Post-Porno-Fall“. Ermittelt wurde damals gegen den Verantwortlichen wegen öffentlicher Ausstellung von Pornographie, wie es völlig korrekt ist. Nach neuem Recht hingegen müsste – wäre der Film denn Zeichentrick gewesen – gegen jeden (unfreiwilligen) Zuschauer ermittelt werden, man müsste also beispielsweise die Videoüberwachung des Platzes auswerten und die Personalien von jedem ermitteln, der zur fraglichen Zeit in der Postfiliale ein und ausgegangen ist sowie gegen alle Passanten Strafverfahren wegen „besitzlosem Konsum“ einleiten.
Noch krasser wird dies bei Medien mit grösserem Wirkkreis. Der Artikel von 20min über die Kontroverse um den Comic „Hotnights“, erschienen in der Printausgabe vom 19.10.2013 müsste nach den Grundsätzen der Umsetzung der Lanzarote-Konvention zu wenigstens 495'211 Strafverfahren führen. (Reine Auflagenzahl des Impressums, Deutschschweiz)
Selbst wenn all diese Verfahren umgehend wieder eingestellt würden – was nicht sicher ist – wären die Staatsanwaltschaften wohl einige Tage damit beschäftigt, die Formalien korrekt zu verwalten – Zeit, die sie eigentlich dringend benötigen, um wirkliche Straftäter zu fassen! Was für ein Chaos dann erst ein Youtube-Video mit – unter Umständen mehreren – Millionen Klicks innerhalb dieses Systems anrichten müsste, mag man sich kaum mehr vorstellen wollen...
Keine Verfassungswidrigen Normen im Bundesrecht!
Die Bestimmungen der Umsetzung der Lanzarote-Konvention sind klar verfassungswidrig. Jedes Gericht, welches über die Konformität solcher Normen urteilen durfte, hat sie stark eingeschränkt oder komplett verworfen.
Chronologisch:
Supreme Court 1969 (Stanley v. Georgia),
Supreme Court 2001 (Ashcroft v. Free Speech Coalition),
Eleventh Circuit 2006 (United States v. Williamson),
Supreme Court 2008 (United States v. Williamson),
Bundesverfassungsgericht 2008 (- 2 BvR 2369/08 -, - 2 BvR 2380/08 -)
Bundesgerichtshof 2013 (BGH 1 StR 8/13)
Keine Ausweitung der Netzsperren!
Die Umsetzung der Lanzarote-Konvention hat auch Einfluss auf die von der KOBIK faktisch verordneten Netzsperren, die von den Internetprovidern durchgesetzt werden sollen. Diese erhalten eine Liste mit Internetseiten von der KOBIK übermittelt, die sie dann per DNS-Sperre dem Nutzer vorenthalten und entsprechende Anfragen umleiten sollen. Die Liste enthält der KOBIK zufolge natürlich nur Seiten mit ausschliesslich strafbarem Material.
Ob das glaubhaft ist, sei mal dahingestellt, jedenfalls hängt der Umfang des geblockten Materials natürlich integral davon ab, was denn überhaupt strafbar ist. Wenn – wie vorgesehen – neu auch Literatur, Comics und Computerspiele strafbar werden, dann sind selbstverständlich auch Internetseiten, die sich mit diesen Medien redaktionell beschäftigen, aktiv davon bedroht, früher oder später auf der Sperrliste zu landen. (Etwa: Animexx, Game One, Spieletipps, Gamona)
BV-GG-CHEM - 4. Okt, 21:09