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Sonntag, 12. April 2015

BGE 140 I 353 – Dokumentation einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde

tl/dr: Erster juristischer Erfolg für das Bündnis für sinnvolle Rechtssetzung! Das Schweizerische Bundesgericht heisst unsere Beschwerde gut und hebt eine Norm auf, welche der Polizei die verdachtsunabhängige Überwachung von Privatkommunikation ohne richterliche Kontrolle ermöglichte. Die Verfahrensdauer betrug 653 Tage. Die Prozessgeschichte samt Ergebnis wird im Folgenden chronologisch näher dargelegt und erläutert. tl/dr(日本語):
そのは同盟の法改良の法的な第一当たりですよ。
スイスの最高裁判所は私達の憲法異議を検定します。
裁判官留保ではありませんから、監視の典章は廃します。
今、フォーラムとメールの監視は許せないです。
裁判は六百五十三日の時間がかかりました。
裁判の歴史と採決をどうぞ見てください。
Eine vollständige Abschrift aller im Prozess relevanten materiellen und formellen Urkunden rsp. Schriftsätze ist hier verfügbar:
BGE-140-I-353 (pdf, 3,221 KB)

Da das Dokument insgesamt 138 Seiten umfasst, ist eine gewisse inhaltliche Gliederung unumgänglich. Aus diesem Grund sind in nachfolgender Chronologie den einzelnen Ereignisse nicht nur zeitliche, sondern auch Seitenangaben zugeordnet.

Chronologie:

05. November 2012 – Erlass des Polizeigesetzes (Änderung) S. 1-27
16. November 2012 – Publikation des Polizeigesetzes (Amtsblatt) S. 28-30
17. Dezember 2012 – Beschwerdeschrift (eingereicht) S. 31-45
20. Dezember 2012 – Verfügung über den Kostenvorschuss S. 46
20. Februar 2013 – Erste Vernehmlassung (Sicherheitsdirektion) S. 47-51
27. Februar 2013 – Einladung zur Einreichung einer Stellungsnahme S. 52
06. April 2013 – Erste Stellungsnahme (eingereicht) S. 53-58
29. April 2013 – Zweite Vernehmlassung (Kantonsrat) S. 59
08. Mai 2013 – Dritte Vernehmlassung (Sicherheitsdirektion) S. 60/61
15. Mai 2013 – Mitteilung über die Vernehmlassungsantworten S. 62
13. Mai 2014 – Vorladung zur Instruktionsverhandlung S. 63-65
06. Juni 2014 – Anzeige der Teilnehmer (eingereicht) S. 66
10. Juni 2014 – Anzeige der Teilnehmer der Gegenseite S. 67
13. Juni 2014 – Mitteilung über die Teilnehmer der Gegenseite S. 68
18. Juni 2014 – Datum der Instruktionsverhandlung
24. Juni 2014 – Verfügung über das Protokoll an die Gegenseite S. 69/70
24. Juni 2014 – Protokoll der Instruktionsverhandlung (Datierung) S. 71-77
10. Juli 2014 – Vierte Vernehmlassung (Kantonspolizei) S. 78/79
15. Juli 2014 – Verfügung bzg. Protokoll an Beschwerdeführer S. 80/81
19. August 2014 – Zweite Stellungsnahme (eingereicht) S. 82-97
18. September 2014 – Mitteilung über die Urteilsberatung S. 98
01. Oktober 2014 – Mündliche Beratung und Urteilsverkündung
02. Oktober 2014 – Erhalt des Urteilsdispositives S. 99/100
02. Oktober 2014 – Medienmitteilungen (deutsch/französisch) S.101-108
30. Oktober 2014 – Urteilsausfertigung S. 109-136
03. November 2014 – Veröffentlichung des Urteils als BGer 1C_653/2012
17. November 2014 – Rechnung zur Kostenrückerstattung S. 137/138
24. Februar 2015 – Publikation des Urteils als BGE 140 I 353

Der Abdruck der Dokumente erfolgt in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a et c URG. Die Einwilligung des Beschwerdeführers zur Veröffentlichung liegt vor.

Auswirkung:
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung, was sich nur schon daran zeigt, dass es in der amtlichen Sammlung publiziert wurde, also ein Leitentscheid des Bundesgerichts darstellt.

Es schiebt der ausufernden Bespitzelung des Internets endlich einmal einen Riegel vor. Nun ist es nicht mehr erlaubt, dass die Inhaltsdaten aller Forenuser systematisch precrimeartig auf strafbares und/oder möglicherweise zukünftiges Fehlverhalten gescannt werden.

Die Bedrohung, dass jede Information, die man jemals ins Internet eingegeben oder dort gesucht hat, gegen einem verwendet werden kann und private Nachrichten per Mail und in Foren standardmässig mitgelesen werden, konnte damit erst einmal abgewendet werden. Das ist ein grosser Sieg für die Freiheit des Internets!

Es zeigt allerdings auch, dass es selbst Einzelpersonen ohne grosses Budget oder Lobby hinter sich möglich ist, entgegen aller Wahrscheinlichkeiten beachtliche juristische Erfolge zu erlangen, um so im Sinne der Menschenrechte korrigierend auf die Rechtssetzung Einfluss nehmen zu können, was angesichts der sich immer weiter verschlechternden Qualität der Gesetzgebung äusserst beruhigend ist.

Die allgemeine Shikata-ga-arimasen-Haltung, die weite Teile der Bevölkerung in die Politikverdrossenheit treibt, weil sie davon ausgehen, selbst nichts bewirken zu können, ist demnach recht sinnfrei.

Genau deshalb wird sich das Bündnis für sinnvolle Rechtssetzung auch weiterhin aktiv für den Erhalt der Menschenrechte einsetzen und sich insbesondere dem Schutz der Privatsphäre widmen, ein Grundrecht, dass gerade in einem Zeitalter, in welchem Orwells kühnste Vorstellungen längst übersprungen sind und die ständige Überwachung des Individuums traurige Realität ist, unser ungeteilte Aufmerksamkeit verdient.

Sollte dieses Urteil den Grundstein dafür legen, die in der Schweiz als einziges europäisches Land noch immer bestehende, klar verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung nun endgültig zu beseitigen, so können wir dies nur befürworten.

Ein grosser Blog für Strafprozessrecht hält das Urteil gar für wegweisend für die weitere Debatte rund um Legitimität und Legalität der von der KOBIK vorgenommen repressiven Überwachungsmethoden: http://www.strafprozess.ch/unverhaeltnismaessige-internet-ueberwachung/#more-8776

Hier werden wir beizeiten nachsetzen, um sicherzustellen, dass auch die Polizeibehörden des Bundes zumindest die strafrechtlichen Vorgaben bezüglich amtlicher Überwachung einhalten.

Ebenso klar ist, sollten die Überwachungsnormen des Zürcher Polizeigesetz bei der nächsten Revision (die bislang allerdings erfreulicherweise noch von keiner Seite her verlangt wurde, das darf auch gerne so bleiben...) denn erneut entgegen den klaren Vorgaben der Verfassung geändert werden, dass wir dann auch diese Änderungen juristisch wiederum anfechten werden. Die Rechtslage dürfte nun ja geklärt sein...

Kommentar des Beschwerdeführers:
Ich möchte zunächst festgehalten wissen, dass ich den gesamten Prozessverlauf und insbesondere den Ablauf der Instruktionsverhandlung als extrem fair wahrgenommen habe. Dem Bundesgericht und insbesondere Instruktionsrichter Aemisegger ist hierbei ein grosses Lob dafür auszusprechen, nicht nur unvoreingenommen und völlig frei von etwaigen parteigebundenen Interessen an den Fall herangegangen zu sein, sondern auch die doch recht unterschiedlichen Prozessbeteiligten ohne Ansehen von Status, Funktion oder Titel gleichberechtigt behandelt zu haben.

Inhaltlich ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht festgestellt hat, dass die Pflicht zur Einholung einer richterlichen Genehmigung bei amtlicher Überwachung gem. Art. 179octis StGB unabhängig davon besteht, welche Funktion der Überwacher hat, also ob er der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Geheimdienst oder der KOBIK angehört. (E. 8.2)

Einen handwerklichen Fehler im Urteil meine ich jedoch gefunden zu haben. In Erwägung 8.6 wird das öffentliche Interesse an § 32f Abs. 2 PolG ZH u.a. mit Bestimmungen aus der Lanzarote-Konvention gerechtfertigt. Dabei argumentiert das Bundesgericht, dass: „Das öffentliche Interesse an einer solchen polizeilichen Verbrechensbekämpfung mittels angemessener verdeckter Ermittlungen ergibt sich auch aus Art. 23 i.V.m. Art. 30 Ziff. 5 des Übereinkommens des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (SR 0.311.40; in der Schweiz in Kraft seit 1. Juli 2014). Art. 23 des Übereinkommens nennt ausdrücklich die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien als Mittel der Kontaktanbahnung mit Kindern, welche nach Art. 30 Ziff. 5 des Übereinkommens Gegenstand von angemessenen verdeckten Ermittlungen bilden können.“ Art. 23 Lanzarote-Konvention liest sich dabei wie folgt: Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Handlung eines Erwachsenen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben, der mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien ein Treffen mit einem Kind, das noch nicht das in Artikel 18 Absatz 2 festgesetzte Alter erreicht hat, vorschlägt, um diesem gegenüber eine Straftat nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a zu begehen, sofern auf diesen Vorschlag auf ein solches Treffen hinführende konkrete Handlungen folgen.Der in Verbindung gezogene Art. 30 Ziff. 5 Lanzarote-Konvention besagt:5.  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts:

-wirksame Ermittlungen wegen und eine wirksame Strafverfolgung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu gewährleisten, die, soweit angemessen, auch die Möglichkeit umfassen, verdeckte Ermittlungen durchzuführen;

-den Ermittlungseinheiten oder -diensten zu ermöglichen, die Opfer von in Übereinstimmung mit Artikel 20 umschriebenen Straftaten zu identifizieren, insbesondere durch die Analyse kinderpornographischen Materials, wie Fotografien und audiovisuelle Aufzeichnungen, die über die Kommunikations- und Informationstechnologien übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
Wie diese Textstellen eindeutig belegen, sprechen hierbei sowohl das Bundesgericht als auch die Lanzarote-Konvention übereinstimmend von „verdeckter Ermittlung“. Die Prüfung des Tatkomplexes der „verdeckten Ermittlung“ hat das Bundesgericht jedoch schon in Erwägung 7 beendet und dabei meine Argumente verworfen. Bei § 32f Abs. 2 PolG ZH geht es hingegen um das Problem der „Überwachung von Post- und Fernmeldeverkehr“, ein Tatkomplex, der weder in Art. 23 noch in Art. 30 Ziff. 5 der Lanzarote-Konvention behandelt wird. Art. 30 Ziff. 5 Abs. 2 erlaubt lediglich die Analyse gesammelter Kommunikation (dies allerdings nur zur Identifizierung von Opfer, NICHT zur Strafverfolgung!), und nicht deren Überwachung.

Die Ausführungen des Bundesgerichts bezüglich des öffentlichen Interesses müsste man deshalb, soweit es die Argumentation über die Lanzarote-Konvention betrifft, als offenbar verfehlt zurückweisen, weil dem öffentlichen Interesse ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wird.

Dies auch deshalb, weil – wie das Bundesgericht selbst festhält – die Lanzarote-Konvention erst am 1. Juli 2014 in der Schweiz in Kraft gesetzt wurde und somit auch erst ab diesem Zeitpunkt Rechtswirkung haben konnte. § 32f Abs. 2 PolG ZH stammt jedoch vom 16. November 2012, einem Zeitpunkt, an dem noch nicht einmal ersichtlich war, ob die Lanzarote-Konvention von der Schweiz überhaupt ratifiziert wird.

Nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Rückwirkungsverbots und dem strafrechtlichen Gebot des Gewährens des für den Beschwerten milderen Rechtssatzes, (Lex Mitior, StGB 2 II) halte ich die Begründung des öffentlichen Interesses eines älteren Rechtsnorm mit neuem Recht für unzulässig, weil der Gesetzgeber des alten Rechts die ihn nun legitimierenden Rechtsgrundlagen gar nicht kennen und deshalb auch nicht mit entsprechenden Willen legiferieren konnte.

Und natürlich hätte die Lanzarote-Konvention niemals unterzeichnet, ratifiziert oder in nationales Recht umgesetzt werden dürfen, aber dazu steht auf diesem Blog bereits genug, sodass sich eine Wiederholung des Geschriebenen schlicht erübrigt.

Der Rest des Urteils ist juristisch nicht zu beanstanden, auch wenn mich das Ergebnis aus rechtspolitischen Gründen nur in Teilen zu befriedigen vermag. Dass das Bundesgericht die verdeckte Vorermittlung nicht aufgehoben hat, ist bedauerlich, es wäre eine schöne Schlappe für die KOBIK gewesen.

Wenn man aber davon ausgeht, dass die Polizeihoheit der Kantone auch die Kompetenz zur Ausgestaltung der verdeckten Vorermittlung beinhaltet, so ist es wohl ein folgerichtiger Schluss. Dass diese Sichtweise aber keineswegs verpflichtend ist, zeigt sich daran, dass man sich bei der Beratung der Schweizerischen Strafprozessordnung 2006 als Bund durchaus noch in der Kompetenz sah, die verdeckte Ermittlung umfassend zu regeln und die verdeckte Vorermittlung als rechtsstaatlich bedenklich zu verwerfen.

Damit hat sich das Bundesgericht leider nicht eingehend auseinander gesetzt, es schliesst von der jetzigen blossen Behauptung des Bundesparlaments, nicht es, sondern die Kantone seien zuständig, direkt darauf, dass dem so sei, ohne dies juristisch zu prüfen.

Interessanter als das Urteil selbst sind m.E einige Aussagen, die im Protokoll der Instruktionsverhandlung wiedergegeben sind und einen gleichermassen exzellenten wie beängstigenden Blick auf den modus operandi der Kantonspolizei ermöglichen:
  • Dass die Kantonspolizei 2014 immer noch auf IP-Fahndung setzt, ist schlicht dämlich. Es gibt so viele verschiedene Möglichkeiten, die IP-Adresse zu fälschen oder zu verschleiern, dass es eher die Ausnahme als die Regel darstellen dürfte, dass die ermittelte IP-Adresse auch nur entfernt irgendwie zum Täter führen würde. Die Kantonspolizei setzt hier also auf die Dummheit der Kriminellen. Nur zielt die verdeckte Ermittlung ihrer Natur nach ja gerade auf diejenigen Täter ab, bei denen konventionelle Untersuchungshandlungen aussichtslos sind, bei denen also gerade zu erwarten ist, dass sie über genügend technisches Fachwissen verfügen, um eine solche amateurhafte Ermittlungsmethode zu umgehen. (Vgl. StPO 286 Ic) Insofern liegt in diesem Prozedere ein Zirkelschluss vor, der sich selbst recht elegant ad absurdum führt...
  • Erstaunlich ist auch die Reaktion der Kantonspolizei auf den Hinweis, statt einem verfassungsrechtlich umstrittenen doch lieber ein verfassungskonformes Ermittlungsinstrument, nämlich die Observation verdächtiger Chat-Inhalte nach BGE 134 IV 266 E. 3.8.2 zu benutzen. Der Grund, warum dies nicht durchgeführt wird, sei – so die Kantonspolizei – „dass in der polizeilichen Praxis solche Konstellationen nicht vorkommen.“

    Das bedeutet, dass in den mittlerweile 4 Jahren seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung sich offenbar kein einziger Fall eines tauglichen Versuchs der sexuellen Handlungen mit Kindern über Chat-Programme im Internet ereignet hat, von dem die Kantonspolizei aufgrund Strafanzeige des Opfers oder dessen Angehörigen oder aufgrund eigener Recherchen (Offizialdelikt!) erfahren haben.

    Auch wenn ich persönlich ähnliches bereits befürchtet hatte, ist es doch recht ungewöhnlich, mit welcher Nonchalance die Kantonspolizei hier zugibt, das ihre Ermittlungstaktik auf die Abwehr von Gefahren zielt, die lediglich theoretisch denkbar sind, aber in der Realität gar nicht existieren!

    Die Kantonspolizei verhindert hier also nicht geplante Straftaten, sondern sie sucht sich gezielt unschuldige Menschen aus, die sie mit geschickter Gesprächsführung dazu verleiten kann, einen untauglichen Versuch zu begehen, damit sie diesen als Vorwand für Verhaftung und Hausdurchsuchung benutzen kann, in der Hoffnung, damit verwertbare Zufallsfunde zu machen. Dies stellt m.E klar eine Umgehung des Verbots der reinen Verdachtsausforschung (fishing expedition) dar.

    Das Bundesgericht hat diese Form der „Ermittlung“ nun zwar zumindest abstrakt zugelassen (E. 7), konkret lässt sich allerdings glücklicherweise weiterhin stark daran zweifeln, ob der Tatbestand des untauglichen Versuchs tatsächlich so weit ausgedehnt werden kann, wie dies die Kantonspolizei annimmt.

    So hält BGE 134 IV 266 E. 4.6.2 hierzu fest: „Aus BGE 131 IV 100 lässt sich indessen nicht ableiten, dass das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen mit dem (vermeintlichen) Kind in jedem Fall und ohne weiteres schon als (untauglicher) Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern qualifiziert werden kann.“Noch weiter engt das Bundesgericht – zurecht! – den Tatbestand des untauglichen Versuchs im erst kürzlich (Dezember 2014) entschiedenen BGer 6B_183/2014 E. 3.6 ein, wonach:
    „Nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Versuchs an sich erfüllt und damit nach Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar ist, stellt sich indessen auch als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar.“ (Satz 1)

    „Strafbar sollen untaugliche Verhaltensweisen daher grundsätzlich nur sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen.“ (Satz 5)

    „Mangelt es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben.“ (Satz 7 et 8)
    Angesichts dieser klaren Rechtsprechung lässt sich hoffen, dass der Missbrauch mit dem untauglichen Versuch als „Türöffner“ für sämtliche restriktiven strafprozessualen Massnahmen
    zukünftig abnehmen wird.

    Zumindest ist nun klar, dass die Annahme in BGE 134 IV 266 E. 3.9, wonach: „In den speziell für Kinder und Jugendliche eingerichteten Chatrooms im Internet tummeln sich erfahrungsgemäss auch pädosexuell veranlagte Personen, welche im Chat Kinder mit schriftlichen Äusserungen, Fragen und Aufforderungen sexuellen Inhalts konfrontieren und unter Umständen, darüber hinausgehend, ein Treffen im realen Leben anstreben, um mit dem Kind sexuelle Handlungen vorzunehmen.“ offensichtlich falsch sein muss...
    • Bedenklich wirkt weiterhin, dass sich die Kantonspolizei ernsthaft vorstellen kann, auch offensichtlich scherzhafte oder ironische Posts und Kommentare im öffentlichen Internet (Twitter, Facebook, Blogs etc.), die – bei Vorhandensein genügender Humorlosigkeit – als Aufruf zu Straftaten rsp. Drohung fehlgedeutet werden können, einer formellen Strafuntersuchung zu unterwerfen.

      Abgesehen davon, dass dies an andere Stelle dringend benötigte Ermittlungskräfte unnötig bindet, droht von einer solchen Ermittlungspraxis eine nicht unerhebliche Gefahr für die Meinungsfreiheit. Insbesondere seit dem m.E krassen Fehlurteils des Zürcher Obergerichts bzg. Facebook-Kommentaren Ende 2013, das seither offenbar als Lanzenbruch für die strafrechtliche Verfolgung von Internetkommentaren angesehen wird, ist eine erhebliche Zunahme von Strafbefehlsverfahren wegen Verstoss gegen die Rassismusstrafnorm und verwandten Äusserungsdelikten zu verzeichnen.

      Verkannt wird bei der zunehmend unsensibleren Anwendung dieser Strafrechtsnormen regelmässig, dass die Meinungsfreiheit auch und gerade für „Informationen und/oder Ideen“ gilt, „welche den Staat oder irgendeinen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen.“ (So der EGMR in Müller c. Schweiz schon 1988!) und kein blosses Schönwettergrundrecht ist.

      Meinungsfreiheit ist insbesondere auch die Freiheit all jener Meinungen, die wir nicht mögen und die wir nicht hören wollen! (Das wäre in meinem Fall etwa der sehr ungehobelt vorgebrachte Vorwurf, ich besässe keinerlei Rechtsverständnis und wäre juristisch vollständig unfähig. Auch dass habe ich als moderner Mensch auszuhalten, mag es mir auch noch so missfallen.)

      Eine reine Freiheit nur derjenigen Meinungen, die erwünscht sind und als gesellschaftlich bereichernd gelten, ist nicht bloss absurd, sie ist auch vollständig überflüssig, denn konforme Meinungen werden niemals belangt werden.

      Die Unterdrückung von Meinungen – mag sie strafrechtlich auch noch so gut legitimiert sein (was m.E allerdings weder auf die Rassismusstrafnorm noch auf die eventual herbeigezogenen Normen bezüglich Schreckung der Bevölkerung und Beleidigung fremder Amtspersonen zutrifft) führt keinesfalls dazu, dass diese Meinung verschwindet, denn „man kann Ideen nicht töten“
      (Altair Ibn-La'Ahad, 1191) Idiotischen Meinungen muss man argumentativ begegnen, nicht repressiv.
  • Auch das extrem enge Verständnis der Kantonspolizei vom Begriff der privaten Kommunikation gibt Anlass zur Sorge. So soll es unmöglich sein, generell zwischen privater und öffentlicher Kommunikation zu unterscheiden, weshalb jeweils ein Einzelfallentscheid zu treffen sei. Dieser müsse sich an der individuellen Abgrenzung des Nutzerkreises orientieren und es sei relevant, ob die betreffende Webseite eine Positivabgrenzung oder eine Negativabgrenzung vornehme. Zusätzlich müsse der Zugang durch ein Zulassungs-, Registration-, oder Anmeldeverfahren beschränkt werden, wobei zu beachten sei, ob diese Webseite für ihre Benutzung ein Entgelt verlange und ob die Zugangsbeschränkung automatisiert oder manuell vorgenommen werde.

    Hier hat das Bundesgericht glücklicherweise festgestellt, dass es auf diese m.E überkomplizierte Sichtweise nicht ankommen kann. (E. 8.3) Private Kommunikationsformen sind unabhängig davon geschützt, ob sie technisch sicher sind, oder nicht. Es genügt der Geheimhaltungswille der Beteiligten und der Glaube an die Vertraulichkeit des Fernmeldedienstes. (BGE 126 I 50 E. 6a)

    Weiter hält das Bundesgericht fest, dass auch Forenbeiträge und Chatprotokolle dem selben verfassungsrechtlichen Schutz wie E-Mails oder Telefongespräche unterliegen, sie werden alle gleichermassen vom Fernmeldegeheimniss erfasst. (E. 8.4.3)

    Ob die Kantonspolizei diese Vorgaben in Zukunft einhält, wird sich zeigen. Im Interesse der Menschenrechte und der Vermeidung weiterer öffentlich-rechtlicher Verfahren wäre es allerdings zu hoffen.
  • Montag, 19. Januar 2015

    Durchsetzbarkeit des Folterverbotes in der Schweiz – Kurzanalyse

    tl/dr: Der Schutz vor Folter ist in der Schweiz gut ausgeprägt. Die Rechtsordnung kennt drei verschiedene Grundrechte, die jegliche Art von Folter untersagen. Diese Rechtsansprüche sind unmittelbar anwendbar. Jede Behörde, also auch die Polizei muss diese Rechte gewährleisten. Deren Missachtung ist nicht allein als Menschenrechtsverletzung anzusehen sondern sie muss auch als Straftat verfolgt werden.

    Die Schweiz verfügt über keinen expliziten Foltertatbestand im Strafgesetzbuch, weil das Strafrecht aus Effizienzgründen so einfach, übersichtlich und leicht verständlich wie möglich zu gestalten ist. Folterhandlungen können als Mord, Körperverletzung etc. geahndet werden, eine Rechtslücke besteht diesbezüglich also nicht.

    Das Verfahren zur Strafverfolgung von Polizeibeamten hingegen ist problematisch, weil es gegenüber dem Rest der Bevölkerung ungleich erfolgt. Auch wenn das Bundesgericht aus dem einstigen politischen Ausnahmeverfahren eine blosse Formalität gemacht hat, bleibt die Tatsache bestehen, dass hierbei die Rechtsgleichheit zwischen Bürgern und Beamten durch die Strafprozessordnung nicht vollständig verwirklicht wird. Das ist m.E schlechtes Recht und sollte korrigiert werden.
    tl、dr(日本語):スイスの中で拷問除けはとてもいいですよ。
    法律の中で三の人権拷問コンツラがあります。
    その権利の利用可能性は直接的です。
    だから、警察も皆の官憲は権利を厳守しなければならない。
    無視は人権侵害と犯罪ですよ。 

    刑法が優しく明白な簡単なければなりませんから、
    スイスの刑法の中で拷問は犯罪構成要件ではありません。
    拷問方法も謀殺犯や傷害罪ですから、
    刑法は不備ではありません。

    警察官の刑事訴訟を問題があります。
    その問題は不平等の国人間に警察官です。
    スイスの最高裁判所が政治的な特別訴訟廃したでも、
    刑事訴訟法は今未だ警察官を愛顧します。
    それは悪いだと思います。
    刑事訴訟法を直したのほうがいいですよ。
    Dieser Artikel entstand als Replik auf einen Forenpost, welcher die Behauptung aufstellte, es gäbe in der Schweiz keinen umfassenden Schutz gegen Folter und es sei unmöglich Polizeibeamte zu belangen, die Gefangene misshandeln. Dass die Rechtslage glücklicherweise etwas anders aussieht, wird im folgenden ausführlich dargelegt.

    Dass die Folter in der Schweiz „noch nicht abgeschafft wurde“ entspricht nicht den Tatsachen. Art. 10 Abs. 3 BV ist hierbei sehr deutlich und verbietet nicht nur ausdrücklich die Folter, sondern auch „jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.“ Zudem hat die Schweiz sowohl die europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wie auch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) ratifiziert, welche beide ebenfalls die Folter verbieten.

    Sie verwenden dabei den fast identischen Wortlaut:
    „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“
    (UNO-Pakt II 7) rsp.
    „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ (EMRK 3)

    Die genannten Normen sind aufgrund ihres verfassungsrechtlichen Charakters unmittelbar anwendbar, sodass sich jedermann vor allen richterlichen und nichtrichterlichen Stellen auf sie berufen kann. [1]
    Sie stellen dabei nicht nur Abwehrrechte gegenüber staatlichem Handeln dar (klassische Grundrechtsfunktion), sondern begründen auch staatliche Schutzpflichten (moderne Grundrechtsfunktion), also die Pflicht des Staates, zum Schutz der Rechte seiner Bürger mit gesetzgeberischen Mitteln Prävention zu betreiben, um Grundrechtsverletzungen zu vermeiden. Diese Pflicht erfordert i.c. sowohl das absolute Beweisverwertungsverbot von unter Folter erlangten Informationen, als auch die Bestrafung jeder Art von Folterhandlungen.

    Im Prinzip ist damit die UNO-Folter-Konvention [2] für alle Staaten, welche wenigstens die Normen des UNO-Pakt II im Rechtswesen unmittelbar anwenden, schlicht überflüssig, denn
    Art. 1 Abs. 2 FoK lässt alle internationalen oder nationalen „Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.“ Die Reihenfolge der Anspruchsnormen ist dementsprechend mit absteigender Bedeutung die Folgende:
    Art. 10 Abs. 3 BV -> Art. 3 EMRK -> Art. 7 UNO-Pakt II -> Art. 4 FoK

    Auch, dass Folter nicht durch das Strafrecht verboten ist, ist so nicht richtig. Die Schweiz verfügt über Strafnormen zur vorsätzlichen Tötung (StGB 111), Körperverletzung (StGB 125f.), Verleumdung (StGB 174), Ausspähung (StGB 179ff.), Drohung (StGB 180), Nötigung (StGB 181), Freiheitsberaubung (StGB 183ff.), Hausfriedensbruch (StGB 186), sexuelle Nötigung (StGB 189), Vergewaltigung (StGB 190) sowie Schändung
    (StGB 191), womit das Spektrum an möglichen Folterhandlungen rechtlich gut abgedeckt sein sollte. [3]

    Das einzige, was die Schweiz nicht hat, ist ein Sonderdelikt, welches alle diese, ansich völlig unterschiedlichen Straftaten zu einem einzigen Straftatsbestand zusammenfasst, der nur dann greift, wenn die Handlungen von „in amtlicher Eigenschaft handelnden Person[en]“ ausgeführt werden.

    Abgesehen davon, dass ein solcher Sammeltatbestand extrem lang und dementsprechend gleichermassen unübersichtlich wie unpraktisch wäre [4], ist er auch nach der UNO-Folter-Konvention gar nicht erforderlich.

    Art. 4 FoK spricht davon, dass jeder Vertragsstaat dafür Sorge tragen muss, „dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten.“ Da steht aber eben nicht, dass es einen Straftatsbestand namens „Folter“ geben muss! Wenn der Bericht [5] dann unter Punkt 1 fordert, die Schweiz müsse erklären, warum sie Folter nicht als expliziten Straftatsbestand ausgestaltet und weshalb sie die Folter im Strafgesetzbuch nicht legaldefiniert, so versteht er offensichtlich seine eigens aufgestellten Rechtssätze nicht.

    Hier werden ohne jegliche Notwendigkeit zwei Rechtsgebiete miteinander vermischt, die grundsätzlich nichts miteinander zu tun haben, nämlich das verfassungsrechtliche Anspruchsrecht des Einzelnen auf Schutz vor Folter gegenüber dem Staat einerseits und der staatliche Anspruch auf Bestrafung der Verletzung eines strafrechtlichen Unterlassungsgebotes (hier Körperverletzung etc.) gegenüber dem fehlbaren Einzelnen andererseits.

    Eine solche Vermischung ist insbesondere deshalb problematisch, weil sie unter Umständen dazu führen kann, dass das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (StGB 1 I) oder das Verbot der Doppelbestrafung (UNO-Pakt II 14 VII) nicht mehr gewährleistet ist. Im schlimmsten Fall ist dann gerade aufgrund solchen, zwar gut gemeinten, aber schlecht formulierten Strafrechtsnormen keine Verurteilung oder Vollstreckung mehr möglich. [6]

    In diesem Sinne ist der Verzicht auf einen allgemeinen Foltertatbestand nicht als Rechtslücke anzusehen, sondern ist schlicht der Effektivität der Strafverfolgung geschuldet, die ein möglichst einfaches, leicht verständliches und unkompliziertes Strafrecht benötigt.

    Unzutreffend ist auch, dass der Schweiz das Fehlen einer „unabhängige[n] Untersuchungsstelle“ nach Art. 13 FoK angemahnt werde, wie der zitierte Artikel dies behauptet. Im Zusammenhang mit der Untersuchung von Polizeigewalt rügt der Bericht (S. 3 Punkt 9) eben gerade nicht die Verletzung von Art. 13 FoK (Wirksame Beschwerdemöglichkeit) sondern sieht neben Art. 2 et 16 FoK, welche beide nur die Verpflichtung eines strafrechtlichen Schutzes verlangen, der, wie oben gezeigt, existiert und die daher m.E erfüllt sind, auch Art. 12 FoK nicht umgesetzt.

    Art. 12 FoK enthält folgenden Wortlaut:

    „Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.“

    Die kursiv fett markierten Worte stellen Relativierungen der Pflicht zur umgehenden Untersuchung dar, welche dieser Artikel der UNO-Folter-Konvention selbst vorsieht. Demnach muss nicht allen Hinweisen auf Folterhandlungen nachgegangen werden, sondern nur solchen, die hinreichend begründet sind. Anders als etwa in den Artikeln 2,4,5,8,14,16 mit den Worten „(gesetzgeberische) Massnahmen“, „verpflichtet sich zu verhindern“, „nach seinem Strafrecht“, „in seiner Rechtsordnung sicherstellen“ oder „in Auslieferungsverträge aufzunehmen“ festgeschrieben enthält Art. 12 FoK zudem keine entsprechende Verpflichtung zur Rechtssetzung.

    Insofern stellt Art. 12 FoK mehr auf den tatsächlichen Zustand ab denn auf die formelle Regelung im Rechtssystem. Zu messen ist ein Land demnach nach seiner Rechtsprechung und nicht nur nach den Möglichkeiten seiner Rechtssetzung. Fraglich ist daher, ob der genannte Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO die schweizerische Rechtsprechung derart behindert, dass keine unparteiische Untersuchung von Foltervorwürfen gem. Art. 12 FoK mehr möglich ist.

    Dazu muss man sich den Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO ansehen.
    Dieser lautet wie folgt:
    „Die Kantone können vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.“

    In der Tat wirkt dieser Artikel auf den ersten Blick klar unvereinbar mit der Forderung nach einer unparteiischen Untersuchung. Da es sich aber, wie erwähnt, um ein Problem der Rechtsanwendung handelt, darf man zur Beurteilung der Zulässigkeit dieses Artikels nicht alleine auf den Wortlaut abstellen, sondern muss auch die Meinung von Lehre und Rechtsprechung zur Auslegung dieses Artikels miteinbeziehen.

    Angesichts dessen Tragweite ist es doch erstaunlich, dass die Kommentierung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in den gängigen Standwerken äusserst marginal ausfällt. JOSITSCH [7] widmet dem Problem gar keine Zeilen, DONATSCH/HANSJAKOB [8] beschreiben die Rechtslage lediglich anhand den Materialien in dürftigen zwei Absätzen, RICKLIN [9] widmet ihm eine Seite, die sich aber leider im Wesentlichen in appelatorischer Kritik an BGE 137 IV 269 erschöpft.

    Kritisch beschäftigen sich mit dem Artikel lediglich SCHMIDT [10] auf anderthalb Seiten und NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [11] sehr ausführlich über siebeneinhalb Seiten hinweg.

    Beide kommen dabei unabhängig voneinander zum Schluss, dass die Regelung in einem modernen Rechtsstaat fragwürdig ist, weil das Instrument der Ermächtigung seiner Natur nach als Aufhebung einer Immunität einen Entscheid einer nicht richterlichen Behörde darstellt, der nach Massgabe der politischen Zweckmässigkeit erfolgt.
    (SCHMIDT S. 14, NIGGLI/WIPRÄCHTIGER S. 105)

    Der Sinn eines solchen Verfahrens soll darin liegen, den Beamten Schutz vor offensichtlich unbegründeter Strafverfolgung etwa durch Strafanzeigen und -anträgen von Querulanten zu bieten. Ebenfalls solle verhindert werden, dass die Funktionstüchtigkeit der Ämter aufgrund der Strafverfolgung nicht mehr gewährleistet werden kann.
    (SCHMIDT S. 15, NIGGLI/WIPRÄCHTIGER S. 102)

    Weshalb diese, ansich durchaus verständlichen Ziele jedoch generell einen politischen Entscheid erfordern sollten, ist offenbar nicht nur mir sondern auch dem Bundesgericht schleierhaft, denn gerade dem erwähnten BGE 137 IV 269 lässt sich durchaus einige Kritik gegenüber dem Instrument der Ermächtigung entnehmen. So in Erwägungen 2.4/2.5 wie folgt: „Klarzustellen ist Folgendes: Wenn der Regierungsrat ausführt, bei § 148 GOG/ZH gehe es um einen Entscheid nach rechtlichen Gesichtspunkten und nicht um einen solchen nach Opportunitätsgründen, so ergibt sich dies aus einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO.

    In BGE 135 I 113 wurde erwogen, dass beim Ermächtigungsentscheid nicht nur strafrechtliche, sondern auch politische Überlegungen berücksichtigt werden dürfen. Doch ging es beim damals anwendbaren aArt. 347 Abs. 2 lit. b StGB, um die Strafverfolgung der Mitglieder der obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden.
    Bei diesen mag es triftige Gründe geben, auch ausserstrafrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, nicht aber beim übrigen Staatspersonal. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es die Staatsräson gebieten soll, auch bei diesem Opportunität walten zu lassen. Dies wäre mit dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar und stünde zudem in Widerspruch zum für Bundesbeamte geltenden Regime, wonach die Ermächtigung nur in leichten Fällen und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint, verweigert werden darf (Art. 15 Abs. 3 VG).

    Nach verfassungskonformer Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO dürfen demnach in Ermächtigungsverfahren [gegen Polizeibeamten] nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

    Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, von einem Ermächtigungsentscheid könne nur gesprochen werden, wenn die zuständige Behörde auch politischen Gesichtspunkten Rechnung tragen könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO sagt nicht, nach welchen Kriterien die kantonale Behörde über die Ermächtigung zu befinden hat. Berücksichtigt die kantonale Behörde keine politischen Gesichtspunkte bzw. darf sie das nicht, ändert dies an der rechtlichen Natur ihres Entscheids nichts.“
    Insofern stutzt das Bundesgericht hier die auch ihm zu weitgehende Ermächtigung nach politischen Gesichtspunkten auf eine reine Vorprüfung des strafrechtlichen Tatbestands zusammen, die – jedenfalls dann, wenn sie wie in Zürich gem. § 148 GOG von einer richterlichen Behörde (konkret dem Obergericht) erfolgt, welche eine Bewertung ausschliesslich nach juristischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben fällt. – keine ernsthaften verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt.

    Beachtlich ist auch der Ausgang des Verfahrens. Beschwerdeführer war die Oberstaatsanwaltschaft, und das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, was bedeutet, dass die Verweigerung der Ermächtigung durch das Obergericht hinfällig wird. Damit beweist BGE 137 IV 269 eben gerade, dass Anklagen gegenüber Polizisten sehr wohl möglich sind und dass sich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sich durchaus auch mal aktiv um eine Verurteilung bemühen.

    Insofern, muss man abschliessend, wenn auch zähneknirschend angesichts der Verfahrensungleichheit zwischen Privatpersonen und Polizeibeamten feststellen, dass das Ermächtigungsverfahren in der Umdeutung des Bundesgerichts als reine strafprozessuale Vorprüfung daraufhin, ob „hinreichende Gründe“ für die Annahme einer Folterhandlung bestehen, den rechtlichen Anforderungen von Art. 12 FoK an eine „unparteiische Untersuchung“ genügt.

    Rechtspolitisch sieht das hingegen ganz anders aus. Selbst wenn, wie durch das Bundesgericht als verpflichtende Vorgabe ausgeführt, im Ermächtigungsverfahren gegenüber Polizeibeamten nur rechtliche und keine politischen Erwägungen Anwendung finden dürfen, so lässt Art. 7 Abs. 2 lit. b StGB gleichwohl die Beurteilung durch eine nicht richterliche Behörde zu.

    Die Ansicht, dass ein Gremium, welches gar nicht oder nur zum Teil aus Juristen besteht, insbesondere dann, wenn diese noch gleichzeitige politische Ämter innehaben, könne einen Entscheid rein nach strafrechtlichen Gesichtspunkten und ohne jeglichen Einfluss politischer Sachzwänge oder sonstiger Ideologien fällen ist bestenfalls naiv, jedenfalls aber weltfremd.

    Allerdings zeigt sich auch hier wieder einmal, dass die einfachste Problemlösung eben nicht mehr sondern weniger Recht ist. Streicht man Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO ersatzlos, so erledigt sich die Möglichkeit der Kantone, Polizeibeamte von der Strafverfolgung auszunehmen.

    - エル自由化

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    [1] BGE 129 Ia 247 E. 5, BGE 120 Ia 1 E. 5c Satz 2 bzg. UNO-Pakt II,
    BGE 125 II 417 E. 4c/d bzg. EMRK -> Aufgabe der vorherigen, mit BGE 99 Ib 39 E. 3 begonnen und der unmittelbaren Anwendung entgegenstehenden Schubert-Praxis

    [2] Text der Konvention in deutscher Übersetzung

    [3] Sollte sich dennoch jemand eine Foltermethode ausdenken können, die nicht unter die vorgenannten Tatbestände subsumiert werden kann, immer her damit, dann lasse ich mir dafür was neues einfallen^^

    [4] Wer das nicht glauben möchte, sollte sich mal den m.E handwerklich stark verunglückten Zwölften Titel bis/ter/quater (StGB 264-264n) durchlesen und auch nur mal annähernd versuchen zu verstehen, was dort genau unter welchen Umständen und für wen verboten wird. Benutzerfreundlich sind diese Listen und Querverbindungsartikel jedenfalls definitiv nicht...

    [5] 6. Staatenbericht des CAT bezüglich der Schweiz in englischer Übersetzung: http://www2.ohchr.org/english/bodies/cat/docs/co/CAT-C-CHE-CO-6.pdf

    Übrigens fordert der Bericht (S. 6f., Punkt 20) selbst den Bruch des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BV 8 I et III, EMRK 14, UNO-Pakt II 2 I et 26), wenn er insistiert, dass für „violance against women“ spezielle (und demnach andere als für Gewalt gegen Männer!) Straftatsbestände einzuführen seien. Für die Behauptung (S. 7, Punkt 23) die Schweiz müsse einen eigenen Straftatsbestand für das Verbot der körperlichen Bestrafung („corporal punishment“) vorsehen, gilt das obengenannte analog. Auch dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, weder im m.E unrichtig herbeizitierten Art. 16 FoK, der nur davon spricht, dass die Vertragsstaaten körperliche Bestrafungen verhindern, also durch das Strafrecht ahnden müssen, nicht aber, in welcher konkreten Form dies zu erfolgen hat, noch in Art. 4 FoK, welcher die formelle Ausgestaltung des materiellen Strafrechts den Vertragsstaaten völlig freistellt.

    [6] Als aus dem Kontext gegriffenes Beispiel für internationale Verfahrensverstrickung: http://blog.beck.de/2008/12/12/eugh-verbot-der-doppelbestrafung-gilt-auch-im-fall-einer-nie-unmittelbar-vollstreckbaren-verurteilung

    [7] JOSITSCH, Daniel (2009) Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts. Zürich: DIKE.

    [8] DONATSCH, Andreas / HANSJAKOB, Thomas / Lieber, Viktor (Hrsg.) (2010) Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. Zürich: Schulthess Juristische Medien. [S. 57]

    [9] RIKLIN, Franz (2014) StPO Kommentar - 2. Auflage.
    Marly: Orell Füssli Verlag. [S. 95]

    [10] SCHMIDT, Niklaus (2009) Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar. Zollikerberg: DIKE [S. 14f.]

    [11] NIGGLI, Marcel Alexander / Heer, Marianne / WIPRÄCHTIGER, Hans (2010) Basler Kommentar – Schweizerische Strafprozessordnung. Freiburg/Luzern/Lausanne: Helbig Lichtenhahn Verlag. [S. 102-109]

    Dienstag, 10. Juni 2014

    DIE EUROPÄISCHE MENSCHENRECHRTSKONVENTION UND DIE SCHWEIZ

    Wieso braucht die Schweiz die EMRK und die EMRK die Schweiz?

    Abschrift des Vortrags, gehalten an der Universität Zürich am 5. Dezember 2011 von Ludwig A. Minelli, Rechtsanwalt und Generalsekretär der Schweizerischen Gesellschaft für die Europäische Menschenrechtskonvention (SGEMKO)

    Persönliche Erfahrungen als Klägervertreter in Verfahren gegen die Schweiz in Strassburg.

    Sehr verehrte Damen und Herren

    Für ihre freundliche Einladung, in Ihrem Kreise etwas über die persönlichen Erfahrungen als Klägervertreter in Verfahren gegen die Schweiz in Strassburg zu erzählen, danke ich herzlich.

    Lassen Sie mich die folgende Warnung vorausschicken: Wer nicht möchte, dass Kenntnisse über die Europäische Menschenrechtskonvention – abgekürzt EMRK – zu Veränderungen in seinem Leben führen, hat jetzt noch Gelegenheit, den Raum zu verlassen.

    Ich äussere diese Warnung nicht grundlos.

    Vor etwas mehr als 38 Jahren, am Abend des 29. November 1973, um 20 Uhr, fand ich mich im Zürcher Zunfthaus zur Zimmerleuten ein. Dort hatte der zürcherische Juristenverein zu einem Vortrag des Berner Öffentlichrechtlers JÖRG PAUL MÜLLER geladen. Und dessen Vortrag hiess genau so, wie der Obertitel zu dieser Veranstaltungsreihe heisst: Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz

    Damals war ich hauptberuflich als Journalist tätig, als erster Schweizer Korrespondent des deutschen Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL. [1]

    Die Ausführungen Müllers zeigten mir, dass die EMRK ein Instrument im Sinne eines archimedischen Hebels darstellt, welches, am archimedischen Punkte Strassburg angesetzt, erlaubt, Dinge in der Schweiz zu bewegen. Ich war buchstäblich elektrisiert.

    In der Folge wandte ich mich an den Europarat in Strassburg und bat darum, mir Material über die EMRK zuzustellen. Bald traf eine umfangreiche Sendung ein; sie enthielt auch die auf nachkriegsbedingt holzhaltiges Papier hektographierten "Travaux préparatoires", die später äusserst selten und gesucht waren. [2]

    Bereits wenige Wochen später, zwischen dem 3. und dem 7. Januar 1974, veröffentlichte ich in der Basler "National-Zeitung" - der Vorläuferin der "Basler Zeitung" - und andren Blättern, eine vierteilige Serie über die EMRK. [3]

    Ein Jahr minus einen Tag nach dem Vortrag von JÖRG PAUL MÜLLER in Zürich ratifizierte die Schweiz die EMRK; sie ist somit am 28. November 1974 in Kraft getreten.

    Am Wochenende des 30./31. August 1975 veranstalteten die deutschschweizerischen Rechtsfakultäten eine Tagung über die EMRK in Neuenburg. Die Organisation lag in den Händen des damaligen Assistenten von Prof. DIETRICH SCHINDLER jun., DANIEL THÜRER. Auch an jener Tagung nahm ich als interessierter Journalist teil. Am Samstagabend wurden die Teilnehmer aufgefordert, allfällige Fragen für das Kolloquium des Sonntagmorgens in eine Schachtel zu legen. Im Kolloquium zeigte sich, dass die Hälfte aller Fragen von mir stammten; sie nahmen dreiviertel der Zeit in Anspruch.

    Als in der Debatte jemand den Vorschlag machte, der Bund sollte ein Büro einrichten, welches die Bürgerinnen und Bürger bei EMRK-Fragen beraten könne, machte ich sofort entschieden Opposition: Es ist doch ausgeschlossen, dass der mutmassliche Verletzer von Menschenrechten die Verletzten berät! Die sei, so meinte ich, eine Aufgabe, die privat geleistet werden müsse. Das war der Ausgangspunkt zur Gründung der Schweizerischen Gesellschaft für die Europäische Menschenrechtskonvention (SGEMKO). Diese habe ich dann am 1. September 1977 gegründet.

    Bei einem nach der Neuenburger Tagung erfolgten Besuch von JÖRG PAUL MÜLLER bei mir auf der Forch, wo ich seit 1968 wohne, sagte er mir wörtlich: "Sie söttid no studiere!".
    Ich warf ein: "Wohl, um grössere Satzkosten bei der Visitenkarte zu haben!". Doch dann folgte ich seinem Vorschlag, immatrikulierte mich ab Wintersemester 1976/77 an der Alma Mater Turiciensis und schloss am 18. Februar 1981 mit dem lic. iur. ab. Sechs Jahre später, im Alter von 54 Jahren, legte ich schliesslich auch die Anwaltsprüfung ab.

    Auf diese Weise hat die EMRK bei mir die Weiche in meinem beruflichen Leben gestellt; ich war vom Journalisten zum Anwalt geworden. Ich warne somit nochmals:
    Vorsicht, die EMRK kann Ihr Leben verändern!

    Nach dem Inkrafttreten der EMRK war ich daran interessiert, dieser in der Schweiz möglichst rasch Aufmerksamkeit und Wirksamkeit zu verschaffen: Es hatte nach Zustandekommen der EMRK im Jahre 1950 ohnehin 24 Jahre gedauert, bis sich die Schweiz dazu hatte bequemen können, diesem Vertragswerk beizutreten, und dies erst noch mit zahlreichen Vorbehalten, die später meist als ungültig wegfielen. [4]

    Als äusserst geeignet für ein Verfahren gegen die Schweiz erachtete ich die damals absolut rückständige Verfahrensordnung im Disziplinarrecht der Schweizer Armee.

    Als wieder einmal ein Soldat einen scharfen Arrest von fünf Tagen aufgebrummt erhielt, schlug ich diesem vor, dass ich ihm bei seinen Beschwerden helfe, um so ein Verfahren einzuleiten, mit welchem den Strassburger Instanzen der EMRK Gelegenheit geboten wurde, zum Militärdisziplinarwesen in der Schweiz Stellung zu beziehen.

    Am 8. Juni 1976 nämlich hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer ähnlichen Sache gegen die Niederlande ein Urteil gefällt und darin festgehalten, dass Militärarrest, obwohl eine Disziplinarstrafe, einen Freiheitsentzug darstellt, so dass darauf der Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit – Anwendung finden muss. Dieser verlangt für Freiheitsentzug einer richterliche Entscheidung, was damals auch in den Niederlanden nicht gewährleistet war. [5]

    Der Basler HERBERT EGGS befand sich Herbst 1975 in der Rekrutenschule. Dort wurde ihm vom Instruktionshauptmann am 6. November ein scharfer Arrest von fünf Tagen auferlegt, weil er einen an ihn ergangenen Befehl, den er für ungerecht hielt, nicht nachgekommen war. Dagegen beschwerte er sich schriftlich beim Schulkommandanten, der die Beschwerde am 7. November abwies. Mit Weiterzugsbeschwerde vom 15. November wandte er sich an den Oberauditor der Armee und berief sich dort ausdrücklich auf Artikel 5 Absatz 4 der EMRK, der jeder Person, welcher die Freiheit entzogen wird, den Anspruch verleiht, dass ein Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit der Haft entscheidet und im Fall der Widerrechtlichkeit die Entlassung angeordnet, sowie auf Artikel 13 der EMRK, welcher den Anspruch auf auf eine wirksame Beschwerde bei Verletzung eines EMRK-Anspruchs garantiert.

    Doch auch der Oberauditor – der oberste Ankläger der Armee, dem auch im Rahmen der Militärjustiz Verwaltungsaufgaben oblagen – wies am 27. November seine Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid gab es kein weiteres nationales Rechtsmittel, schon gar nicht an ein Gericht.

    Nachdem EGGS inzwischen die Rekrutenschule abgeschlossen hatte, wurde er am 16. Dezember 1975 aufgefordert, die verhängte Disziplinarstrafe abzusitzen. Tatsächlich fand dies dann zwischen dem 19. und dem 21. Januar 1976 statt.

    Ich formulierte EGGS Beschwerte an die damals als erste Instanz zuständige Europäische Menschenrechtskommission in Strassburg. Sie wurde von EGGS am 29. Dezember 1975 eingereicht. Darin wurde nicht nur der Umstand gerügt, dass er nie die Möglichkeit gehabt hatte, den Entzug seiner Freiheit durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Moniert wurden auch zusätzliche Punkte, nämlich:

    die unterschiedlichen Ausgestaltung des scharfen Arrests je nach dem, ob es sich um einen Offizier oder einen Soldaten handelt, was als Diskriminierung auszulegen sei; sowie Mängel im Vollzug des Arrests, die in den Augen des Beschwerdeführers den vom Ministerkomitee des Europarates proklamierten Mindestanforderungen für die Behandlung von Gefangenen zuwiderliefen. Jeder solche Mangel sollte als Verletzung von Artikel 3 der Konvention betrachtet werden; sodann habe das Lokal, in welchem der Arrest vollzogen wurde, den Anforderungen von Artikel 188 des damaligen Militärstrafgesetzes nicht entsprochen.

    Es erscheint mir wichtig, in Fällen, die nach "Strassburg" gehen, jeweils möglichst viele Rechtsfragen aufzuwerfen. Allerdings: Diese sollten schon in den vorausgehenden nationalen Verfahren aufgeworfen werden. Deshalb empfiehlt es sich, bei jedem Fall schon vor der ersten nationalen Instanz und dann immer wieder zuallererst zu überprüfen, ob und allenfalls welche Garantien der EMRK verletzt sein könnten.

    Die Menschenrechtskommission beschloss am 20. Mai 1976, die Beschwerde der Schweizer Regierung zur Stellungnahme zuzustellen. Die Kommission hielt in ihrem Bericht zur Zulässigkeit der Beschwerde vom 11. Dezember 1976 fest, die Beschwerdepunkte betreffend die Bedingungen des Arrestvollzuges seien offensichtlich unbegründet; im übrigen sei die Beschwerde zulässig. [6]

    Das war das erste Mal, dass gegen die Schweiz in Strassburg eine Beschwerde zugelassen wurde.

    Am 13. Juli 1977 führte die Kommission noch im alten Gebäude der Menschenrechtsinstanzen in Strassburg eine mündliche Verhandlung durch. Ich bat meinen Freund, Rechtsanwalt Dr. MANFRED KUHN, HERBERT EGGS formell anwaltlich zu vertreten und mich als seinen Assistenten an diese Verhandlung mitzubringen, was auch so geschah. Die Schweizer Regierung wurde von JOSEPH VOYAME, damals Direktor des Bundesamts für Justiz, vertreten; seiner Delegation gehörten zudem Frau Dr. GRET HALLER, Juristen im Bundesamt für Justiz, sowie Dr. MARC VIROT, Abteilungschef im Eidgenössischen Militärdepartement (EMD) an.

    Am 4. März 1978 schloss die Kommission den Fall ab. Sie war mit 12 gegen 2 Stimmen der Ansicht, die Schweiz habe Artikel 5 Absatz 1 EMRK verletzt, weil dem Oberauditor der Armee eine Qualifikation als Gericht fehle. Das bedeute, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit in Verletzung der EMRK entzogen worden sei.

    In Bezug auf seinen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung fand die Kommission, im Amt des Oberauditors herrsche eine Vermischung von Kompetenzen, welche mit den Anforderungen an ein gerichtliches Organ schwerlich vereinbar sei; er sei unmittelbarer Vorgesetzter der militärischen Untersuchungsrichter und der Auditoren (also der Ankläger vor den Militärgerichten), und dergleichen mehr. Demzufolge könne der Oberauditor nicht einem <> gleichgeachtet werden. Damit sei der Freiheitsentzug schon nach Absatz 1 von Artikel 5 EMRK nicht gerechtfertigt gewesen. [7]

    Da die Schweiz diesen Bericht der Kommission nicht beim Gerichtshof anfocht und Beschwerdeführern unter der damals gültigen Form der EMRK eine solche Befugnis nicht zustand, hätte nun der Ministerkomitee des Europarates definitiv entscheiden sollen, ob die Schweiz im Fall EGGS die EMRK verletzt hat oder nicht. Damals war für derartige Entscheidungen im Ministerkomitee jeweils eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Da weder für noch gegen eine Verletzung eine Zweidrittelmehrheit zustande gekommen war, blieb der Fall in der Schwebe und damit unentschieden, was vollständig unbefriedigend war.

    Parallel zum Fall EGGS stand ich stets in Verbindung mit einer Organisation, welche sich um die Rechte von Soldaten kümmerte. In diesem Zusammenhang reichte ich als Vertreter von PETER HERZIG am 24. Mai 1977 eine Beschwerde wegen scharfen Arrests bei der Menschenrechtskommission ein. Diese Beschwerde führte zusammen mit fünf anderen unter dem Namen "SANTSCHI und andere gegen die Schweiz" am 13. Oktober 1981 zur Meinungsäusserung der Kommission, auch in diesen Fällen sei Artikel 5 Absatz 1 EMRK verletzt worden. Sie schlug vor, die Beschwerdeführer mit Zahlungen zwischen 100 und 250 Franken zu entschädigen. [8]

    In diesen Fällen hat dann das Ministerkomitee des Europarates den Bericht der Kommission zu seinem Entscheid gemacht.

    Das hielt ich nun bezüglich des Falles von HERBERT EGGS für unfair und leitete vor einheimischen Instanzen ein Verfahren ein, welches darauf abzielte, auch ihn zu entschädigen. National hatte ich damit keinen Erfolg, wandte mich aber anschliessend erneut an die Menschenrechtskommission. Dies führte zu Vergleichsgesprächen zwischen der Schweiz und mir im Hotel Bern in Bern unter dem Vorsitz des damaligen Schweizer Vertreters in der Menschenrechtskommission, STEFAN TRECHSEL, mit dem Ergebnis, dass wir uns gütlich geeinigt haben. Die Schweiz entschädigte dann auch HERBERT EGGS. Die Unterlagen zum Fall EGGS sind im Übrigen im Schweizerischen Sozialarchiv in Zürich einzusehen. [9]

    Im Zusammenhang mit Fall EGGS sorgte ich durch ein Verfahren wegen Freiheitsberaubung im Amt gegen den damaligen Oberauditor der Armee, ERNST LOHNER, dafür, dass dieser während einer beträchtlichen Zeit keine Weiterzugsbeschwerden gegen militärische Arreststrafen entschieden hat. Das Bundesgericht hat ihn dann zwar mit einer frei erfundenen Behauptung vor Bestrafung bewahrt, doch sass der Schock bei ihm tief. [9] (sic!)

    Der Bundesrat unterbreitete auf Antrag von Bundesrat RUDOLF GNÄGI, damals Chef des EMD, dem Parlament in der Folge eine dringende Vorlage zur Änderung des Militärdiszilinarrechts. [10] (sic!) Sie wurde im Nationalrat gestoppt [11], und erst mit einer späteren Vorlage kam es dann zur Anpassung des Rechts an die Strassburger Anforderungen. [12]

    Mit der Anpassung wurden Ausschüsse der Militär-Appellationsgerichte eingeführt und diese für die Behandlung von Weiterzugsbeschwerden gegen militärische Arreststrafen für zuständig erklärt. Somit hat seither eine solche Weiterzugsbeschwerde stets aufschiebende Wirkung, wobei regelmässig ein rechtskräftiger Entscheid erst nach Abschluss der betreffenden Dienstleistung erfolgen konnte. Damit fiel die früher meist beabsichtigte zusätzliche negative Auswirkung für den disziplinarisch Bestraften weg, dass er zufolge einer während der Dienstleistung vollstreckten Artreststrafe die in jenem Dienst bereits geleisteten Diensttage "verloren" hat.

    Das hat selbstverständlich die Libido der Kommandanten, denen die Arrest-Strafkompetenz nach wie vor zusteht, schwer beeinträchtigt, so dass die Verhängung von scharfem Arrest in der Folge stark zurückgegangen sein dürfte.

    An diesem Beispiel ist zu ersehen, dass eine volle Durchsetzung der EMRK in einem bestimmten Bereich nicht allein durch Erstreiten eines Strassburger Entscheides zu erreichen sein dürfte. Es bedarf immer und immer wieder auch des phantasievollen Einsatzes anderer rechtlicher und politischer Möglichkeiten, um letztendlich das gesteckte Ziel zu erreichen.

    Die hohe Aufmerksamkeit, welche dieses besondere Strassburger "Arrestverfahren" in den Schweizer Medien gefunden hat, half stark mit, das Wissen um die Existenz der EMRK und ihrer Strassburger Institutionen rasch allgemein werden zu lassen – eine Aufgabe, der sich auch die SGEMKO seit ihrer Gründung stets gewidmet hat.

    Wichtig dabei war selbstverständlich, dass ich mich auf das Strassburger Urteil im Falle der fünf niederländischen Soldaten – ENGEL und andere – stützen konnte. Man tut in Strassburger Fällen gut daran, sich vorgängig intensiv mit der bereits bestehenden Rechtsprechung in Strassburg und auch mit internationaler Rechtsvergleichung zu beschäftigen und im Verfahren die dabei gewonnenen Erkenntnisse vorzutragen.

    Man merke sich ausserdem: Ein wichtiges Prinzip der EMRK besteht darin, dass eine Beschwerde immer nur dann angenommen und behandelt werden kann, wenn die Rügen, welche man darin erhebt, schon vorher im nationalen Verfahren erhoben worden sind.

    Im Fall SUTTER gegen die Schweiz ging es um den Tatbestand unbotmässigen Haarschnitts in einem militärischen Wiederholungskurs. Es war SUTTER schon vor der Dienstleistung ausdrücklich schriftlich befohlen worden, mit reglementsgerechtem Haarschnitt einzurücken. Weil er dies nicht tat, kam es zu einem regelrechten Militärstrafprozess, der mit einem Urteil des Militärkassationsgerichtes endete. Doch die Menschenrechtskommission erklärte alle materiellen Beschwerdepunkte, etwa, auch der Bürger in Uniform habe Anspruch auf Achtung seiner privaten Wahl des Haarschnitts, für offensichtlich unzulässig. [13]

    Doch ich hatte auch gerügt, dass das Militärkassationsgericht sein Urteil nicht öffentlich verkündet hat. Auf diese Rüge ist die Kommission eingetreten, und schliesslich hat der Gerichtshof festgehalten, ein solches Gericht müsse zumindest das Urteil auf deiner Kanzlei öffentlich zugänglich halten. [14]

    Neben der früher menschenrechtswidrigen Militärdisziplinarpraxis störte mich auch der Umstand, dass im Kanton Zürich im normalen Strafverfahren der damals als Untersuchungsrichter tätige Bezirksanwalt eigenmächtig Untersuchungshaft anordnen konnte. Er wurde ja im Laufe eine solchen Verfahrens in der Parteirolle des Anklägers Gegenspieler des Angeschuldigten. Dies widersprach damit der Anforderung an einer gerichtsähnliche Funktion diametral: Wer Partei ist, kann nicht zugleich Richter sein.

    Im Fall SCHIESSER gegen die Schweiz stand ich in Kontakt mit dem ihn vertretenden Anwalt, um ihn bei seiner Beschwerde in Strassburg zu unterstützen. Doch am 12. Juli 1977 entschied die Menschenrechtskommission, die Schweiz habe dadurch, dass ein Bezirksanwalt den Beschwerdeführer in Haft genommen habe, die EMRK nicht verletzt, denn es sei nicht derselbe Bezirksanwalt gewesen, der später zum Ankläger wurde. [15]

    Daraus leitet die Justiz im Kanton Zürich ab, die Rolle des Bezirksanwalts als Haft anordnender Beamter sei durch Strassburg definitiv bestätigt worden. Doch dem war nicht so. Denn am 23. Oktober 1990, also etwas mehr als 13 Jahre später, fällte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall JUTTA HUBER gegen die Schweiz ein definitives Urteil zu dieser Frage. [16] Er entschied, wenn ein die Haft anordnender Beamter später berechtigt sei, im anschliessenden Strafverfahren als Vertreter der Anklage aufzutreten, bestünden von Anfang an Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Dies führte zur Verurteilung der Schweiz und damit zur Einführung des Haftrichters in jenen Kantonen, in welchen es diesen noch nicht gab. [17] [18]

    Die erste Verurteilung der Schweiz in Strassburg datiert vom 25. März 1983, sie trägt meinen Namen: MINELLI gegen die Schweiz. [19]

    Ich hatte als Journalist einen unseriösen Telefonbuchverleger in Artikeln in mehreren Zeitungen des gewerbsmässigen Betrugs bezichtigt und erklärt, der Mann gehöre hinter Schloss und Riegel. Er hatte jeweils Inserate für seine Telefonbücher akquiriert und behauptet, das Werk werde in grosser Anzahl verteilt; tatsächlich musste vermutet werden, dass er nur gerade etwas mehr als die Belegexemplare für die hereingefallenen Inserenten gedruckt hatte. Der Verleger und sein Verlag klagten mich wegen Ehrverletzung durch das Mittel der Presse ein. Dies gab mir nach der damals im Kanton Zürich geltenden Strafprozessordnung die Möglichkeit, das Begehren zu stellen, ich solle nicht durch das Bezirksgericht, sondern das Geschworenengericht beurteilt werden.

    Das Verfahren zog sich lange dahin, vor allem weil die Ankläger das Verfahren gegen mich hatten sistieren lassen, bis ein ähnliches gegen einen "Blick"-Journalisten erledigt war. Vierzehn Tage vor Eintritt der absoluten Verjährung wollte der damalige Geschworenengerichtspräsident rasch die Verhandlung durchführen. Ich wehrte mich mit einer von vornherein aussichtslosen Staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Zulassung der Anklage und erreichte so, dass die Sache absolut verjährte. Der Gerichtshof des Geschworenengerichtes beschloss in der Folge, mir zwei Drittel der Kosten des Verfahrens und eine reduzierte Prozessentschädigung an die Ankläger aufzuerlegen, mit der Begründung, dass ich sehr wahrscheinlich verurteilt worden wäre.

    Gegen diese Verletzung der Unschuldsvermutung – Art. 6 Abs. 2 EMRK – führte ich sowohl am Kassations- als auch am Bundesgericht erfolglos Beschwerde. Die Beschwerde in Strassburg dagegen wurde sowohl von der Menschenrechtskommission als auch vom Gerichtshof einstimmig gutgeheissen. Damit wurde der in der Schweiz übliche sogenannte "Freispruch zweiter Klasse", nämlich Freispruch oder Einstellung des Verfahrens, aber Auferlegung von Kosten, stark eingeschränkt.

    Zwei besondere Erfahrungen aus jener Sache habe ich in meinem Gedächtnis gespeichert:

    - In der mündlichen Verhandlung vor der Menschenrechtskommission in Strassburg hatte mein damaliger Lehrer an der Universität, Prof. Dr. ROBERT HAUSER, Kommentator der zürcherischen Prozessgesetze, als vom Bund zu dessen Unterstützung mitgebrachtem Experten für Zürcher Strafprozessrecht, wahrheitswidrig behauptet, zufolge meiner Entscheidung, das Geschworenengericht zur Beurteilung zu berufen, hätten die Ankläger eine besondere Prozesskaution hinterlegen müssen. Tatsächlich jedoch sah die StPO vor, dass der Angeklagte, also ich, diese Kaution zu hinterlegen hatte. [20] Darauf wies ich die Kommission hin. Damit bestätigte sich, was ich schon früh von einem meiner Vorbilder, dem Migros-Gründer GOTTLIEB DUTTWEILER gelernt hatte: "Man muss die Reglemente kennen!"

    - In der Auseinandersetzung vor dem Gerichtshof über die Frage, wie mich die Regierung zu entschädigen habe, falls der Gerichtshof eine Verletzung der EMRK feststellen sollte, argumentierte der damalige Vertreter des Bundesrates, ich würde als Generalsekretär der Schweizerischen Gesellschaft für die EMRK aufgrund der Mitglieder-Werbeanstrengungen der SGEMKO so viel Geld einnehmen, dass man mich gar nicht entschädigen müsse. Aus diesem Umstand zog ich die Lehre, dass Anwälte des Bundes vor den Strassburger Instanzen sich offensichtlich nicht scheuen, blanken Unsinn zu plädieren.


    Das erinnert mich an eine Geschichte, die über den seit langem verstorbenen Zürcher Anwalt Dr. ADOLF SPÖRRI erzählt wurde, der seine Kanzlei am Stauffacher geführt hat. Er habe in einer Gerichtsverhandlung ein sehr nachdrücklich abwegiges Argument vorgebracht. Der Richter entschied schliesslich gegen seinen Klienten. Währenddem SPÖRRI und sein damaliger Gegenanwalt den Gerichtssaal verliessen und dem Ausgang zustrebten, habe der Gegenwalt (sic!) zu ihm gesagt "Herr Kollega, das war nun aber wirklich eine gewagte Behauptung, wie konnten Sie nur?" Darauf habe SPÖRRI mit erhobenem Zeigefinger geantwortet: "N'est-ce pas, le juge peut toujours se tromper!"

    Von erheblicher Bedeutung für das schweizerische Rechtsleben war der Fall SCHULER-ZGRAGGEN gegen die Schweiz. Eines Tages kontaktierte mich Frau SCHULER. Sie hatte wenig vorher ein negatives Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aus Luzern erhalten, mit welchem ihr sowohl die seit einigen Jahren ausbezahlte volle Invalidenrente als auch die für ihren Sohn ausgerichtete Invaliden-Kinderrente entzogen wurde. Auslöser war, dass sie vor der Geburt ihres Sohnes während vieler Jahre als Büromitarbeiterin in einem Industriebetrieb tätig gewesen war. Dann erkrankte sie an einer offenen Tuberkulose, und nach längerer Zeit, in welcher sie immer wieder von der Arbeit fernbleiben musste, wurde sie invalidisiert. Sie erhielt eine volle Invalidenrente. Nachdem sie sich verheiratet und dann einen Sohn geboren hatte, erfolgte eine Überprüfung ihrer Rente. Dabei kamen die IV-Stelle ihres Wohnkantons als auch die anschliessend angerufenen Sozialversicherungsgerichte zur Auffassung, nachdem sie nun für ein Baby zu sorgen habe, würde sie, wenn sie gesund wäre, die Erwerbsarbeit eingestellt haben. Als Hausfrau jedoch sei sie nicht invalid genug, um Anspruch auf eine Rente zu haben. Frau SCHULER fragte mich, ob man gegen dieses in der Schweiz endgültige Urteil vielleicht in Strassburg etwas erreichen könne.

    Meine Antwort war, dass ich daran eher zweifle, doch meine ich, man müsste es jedenfalls versuchen. Das Ergebnis: sowohl Menschenrechtskommission als auch der Gerichtshof gaben Frau SCHULER Recht und verurteilten die Schweiz. [21] Für die Strassburger Instanzen war massgebend, dass Schweizer Gerichte einem Manne gegenüber niemals eine solche Begründung für den Entzug einer Invalidenrente gegeben hätten. Folgerichtig wurde erkannt, dass die Schweiz sich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts schuldig gemacht habe.

    Nun sind Strassburger Menschenrechtsurteile reine Feststellungsurteile: Es wird festgestellt, dass in einem bestimmten Fall der Vertragsstaat Schweiz seine Verpflichtung aus der EMRK verletzt habe. Für den Fall eines solchen Urteils sah das damalige Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, das OG, in Artikel 139a vor, dass nach Vorliegen eines solchen eine Verletzung feststellenden Urteils innert 90 Tagen beim Gericht, dessen Urteil als die EMRK verletzend festgestellt worden ist, ein Revisionsbegehren eingereicht werden könne. Bezüglich des Verfahrens sah Art. 129a OG vor, dass das Bundesamt für Justiz einem Beschwerdeführer das Strassburger Urteil von Amtes wegen zuzustellen und auf diese Revisionsmöglichkeit hinzuweisen habe. [22]

    Im neuen Bundesgerichtsgesetz, welches das OG abgelöst hat, regelt nun Art. 122 diese Materie. [23] Er verzichtet allerdings auf diese amtliche Zustellung und diesen Hinweis, der einer rechtsstaatlichen Rechtsmittelbegründung entspräche. Ein bedauerlicher Rückschritt!

    Nachdem Frau SCHULER das Revisionsbegehren eingereicht hatte, hob das eidgenössische Versicherungsgericht seinen früheren Entscheid auf und bestätigte die IV-Renten für Frau SCHULER und ihren Sohn. Das hatte zur Folge, dass die zuständige Ausgleichskasse Frau SCHULER die unbezahlt gebliebenen Renten aus siebeneinhalb Jahren nachzuzahlen hatte.

    Doch diese Zahlung erfolgte, ohne dass Verzugszinsen bezahlt wurden. So klagte ich wiederum zuerst in der Schweiz einen Anspruch auf Verzugszinsen ein und scheiterte wie vorausgesehen, denn der Bund hat in seinen Gesetzen keinen solchen Zinsanspruch vorgesehen. Eine dagegen gerichtete weitere Beschwerde in Strassburg hatte schliesslich zur Folge, dass der Strassburger Gerichtshof Frau SCHULER wenigstens noch rund die Hälfte der geschuldeten Zinsen zusprach und in seinem Urteil auf die Aussergewöhnlichkeit der Situation hinwies. [23] Dieser Fingerzeig hat bisher nicht dazu geführt, dass im innerstaatlichen Recht eine solche Zinsverpflichtung stipuliert worden wäre. Das ermuntert natürlich die IV und die Ausgleichskassen, derartige Prozesse zu führen, welche bei deren Verlust erst nach Jahren die Zahlung auslösen, ohne auch die aufgelaufenen Zinsen berücksichtigen zu müssen.

    Gleichzeitig habe ich die Erfahrung gemacht, das die Richter in Strassburg sich offensichtlich wenig in Ökonomie auskennen; eine Begründung dafür, weswegen nur die Hälfte der üblichen Zinsen bezahlt werden musste, gab der Gerichtshof nicht.

    Lassen Sie mich noch einen letzten Fall kurz schildern, der mir ganz besonders am Herzen gelegen hat.

    HERMANN J. AMANN war in Deutschland geboren worden, war Kaufmann, siedelte in die Schweiz über und wurde schliesslich hier eingebürgert. Er bot in Frauenzeitschriften einen kleinen batteriebetriebenen Stift an, mit welchem eine metallische Spitze erhitzt werden konnte. Mit dieser heissen Spitze war es möglich, die Wurzel unerwünschter Haare, etwa im Gesicht, zu veröden. Eine Mitarbeiterin der damaligen Botschaft der Sowjetunion in Bern wählte die in den Inseraten angegebene Telefonnummer und bestellte einen solchen Stift, der ihr umgehend geliefert wurde.

    Später, als im Gefolge des Kopp-Skandals die sogenannte "Fischenaffäre" [24] bekannt geworden war – kantonale und eidgenössische Behörden hatten jahrzehntelang geheime Aufzeichnungen über etwa 900'000 Personen in der Schweiz angelegt, angeblich, um den Staat vor gefährlichen Elementen zu schützen – verlangte HERMANN J. AMANN Einsicht in die über ihn geführte Fiche. Zu seiner grossen Verwunderung war dort zu lesen, er sei "Kontaktperson zur russ. Botschaft". Offensichtlich hatte der Schweizer Geheimdienst auch das harmlose Telefonat der von Gesichtshaarwuchs geplagten Sowjet-Sekretärin mit AMANN abgehört und fichiert.

    AMANN, der zur Nazizeit in Konstanz selbst erlebt hatte, wie die Schergen Hitlers jüdische Mitbürger, mit denen er zur Schule gegangen war, abholten und in Konzentrationslager einlieferten, war schockiert. Wäre es zu einem Krieg zwischen dem sowjetischen Osten und dem demokratischen Westen in Europa gekommen, so sagte er mir, wäre er wahrscheinlich vom Schweizer Geheimdienst als mit den Sowjets konspirierender naturalisierter ehemaliger Deutscher ebenfalls abgeholt worden. Er wollte unbedingt, dass das Unrecht, welches ihm die Schweizer Behörden dadurch angetan hatten, auch gerichtlich als Unrecht anerkannt wurde. Deshalb beauftragte er mich, dagegen vorzugehen.

    In der gesamten Fichenaffäre hat es das Schweizerische Bundesgericht in keinem Fall gewagt, zu erklären, das jahrzehntelange Handeln der Polizeibehörden habe einer gesetzlichen Grundlage ermangelt und sei deshalb rechtswidrig gewesen. Gegen derartige Ansinnen freiheitlich gesinnter Bürgerinnen und Bürger steht in der Schweiz noch immer die Figur der sogenannten Polizei-Generalklausel zur Verfügung, die von den Gerichten ungehemmt eingesetzt wird, um rechtswidrig handelnde Schweizer Behörden, insbesondere auch den Bundesrat, vor der Freiheit und den Menschenrechten der Bürgerinnen und Bürger zu schützen.

    Der Fall AMANN wurde schliesslich ebenfalls nach Strassburg getragen, und das Verdickt der Strassburger Richter war einhellig: die damalige Grosse Kammer des Gerichtshofes mit 17 Richtern, an welche der Fall wegen seiner Bedeutung verweisen worden war, erklärte am 16. Februar 2000 einstimmig, Artikel 8 der EMRK sei verletzt worden, weil das fragliche Telefongespräch abgehört und weil eine Fiche angelegt und aufbewahrt worden sei. Kein allgemein zugängliches Gesetz der Schweiz habe den Bewohnern nahegelegt, annehmen zu müssen, dass ihre Telefone abgehört werden könnten. Anlage und Aufbewahrung der Fiche sei ein Eingriff in den Anspruch des Beschwerdeführers auf Respektierung seines Privatlebens gewesen, für welchen eine gesetzliche Grundlage gefehlt habe. [25]

    Damit hatte HERMANN J. AMANN erreicht, was er wollte: Die Feststellung, dass die Schweiz ihm gegenüber im Fichenskandal die EMRK verletzt hat. Warum beschränke ich diese Aussage auf HERMANN J. AMANN? Weil Strassburger Recht stets "case law" ist; es wird immer nur über einen konkreten Fall entschieden, und jeder Fall kann anders liegen.

    Worin liegt nun die Bedeutung dieser Strassburger Rechtsprechung für die Schweiz? Sie kompensiert sie (sic!) die Mängel der eidgenössischen Gerichtsbarkeit. Unsere Bundesrichter müssen sich alle sechs Jahre einer Wiederwahl stellen, und demzufolge sind sie nicht so unabhängig, wie sie sein sollten. Wir haben es in der Vereinigten Bundesversammlung 1990 – genau heute vor 21 Jahren! - erlebt, dass eine Mehrheit der 246 Parlamentarier einen Bundesrichter im ersten Anlauf nicht wiedergewählt haben, weil diese Mehrheit meinte, er sei allein für ein paar Urteile verantwortlich, die gewissen politischen Kreisen nicht gefallen haben. [26] Eine Woche später wurde der betreffende Richter dann dennoch wieder bestätigt... [27]

    Derartige Vorkommnisse auf der politischen Ebene, die sich auf die Rechtsprechung auswirken, schaden sowohl dem Ansehen unserer Justiz als auch des Parlamentes, und da ist es wohltuend, zu wissen, dass über "Lausanne" zumindest in Fragen, die mit Menschenrechten zu tun haben, ein internationales Gericht wacht. Kein Wunder, dass die kurz vorher angesprochenen Kreise dann jeweils auch auf die Idee kommen, die EMRK solchen Ärgers wegen kündigen zu wollen.

    Die Schweiz hat sich – spät genug! - wie die 46 anderen Länder, die zum Europarat gehören, dieser kollektiven Aufsicht über die Einhaltung eines Minimalkatalogs von Menschenrechten und Grundfreiheiten unterworfen und an der Wahl der Richter des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte teilgenommen. Als einzige Nation besetzt die Schweiz in diesem Gerichtshof zwei Sitze: Der Schweizer MARK E. VILLIGER, Titularprofessor an dieser Universität, ist für das Fürstentum Liechtenstein als Richter gewählt worden; HELEN KELLER, welche als Ordinaria an dieser Universität tätig gewesen ist, hält seit wenigen Wochen den Schweizer Richtersitz in Strassburg.

    Dadurch, dass wir diese Instanzen anerkennen, bekunden wir, dass wir die Rechte und Freiheiten, welche die EMRK gewährleistet, hoch schätzen und damit einverstanden sind, dass gemeinsam mit dem Schweizer Richter jeweils auch von uns gewählte andre europäische Richter über behauptete Verletzungen durch Schweizer Behörden entscheiden. Indem wir auf diese Weise vor unserer eignen Türe den Platz sauber zu halten versuchen, erwerben wir erst den Anspruch, anderen Staaten gegenüber auf die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu pochen.

    Das EMRK-System ist zwar in keiner Weise über alle Zweifel erhaben. Noch immer wird das Budget des Gerichtshofs von den Regierungen der EMRK-Staaten bestimmt – also von jenen, die für Verletzungen der EMRK jeweils die Verantwortung zu tragen haben. Seit Jahren halten die Regierungen, darunter nicht zuletzt auch unser Bundesrat, den Gerichtshof so knapp, dass die Last der unerledigten Beschwerden von Jahr zu Jahr rasant ansteigt. Ende 2010 waren nicht weniger als 139'630 Beschwerden in Strassburg hängig. Die Regierungen sind nicht bereit, den Gerichtshof finanziell und personell ausreichend auszustatten und unterminieren auf diese Weise seine Wirkung: Vordergründig tut man so, als ob man Menschenrechte schützen wolle; wo es einen als Staat selber treffen könnte, bleibt man knauserig. Besser wäre es möglicherweise, dieses Budget würde von Ausschüssen der nationalen Parlamente und nicht von den Regierungen kontrolliert.

    Das Entscheidende ist aber: Nur auf der Eben der EMRK kommt den in Europa wohnenden Menschen in ihrer Eigenschaft als Rechtsunterworfene genau die gleiche Parteistellung zu, wie sie auf der Gegenseite der Regierung zukommt, gegen welche sich eine Beschwerde richtet.

    Unbefriedigend ist, dass die Medien über die Tätigkeit des Gerichtshofes nur selten berichten, und noch seltener ist es, dass sie zutreffend berichten. Dazu wird man sich mit dem Satz von
    GEORGE BERNARD SHAW zu trösten haben, der in seinem Stück
    "The Doctor's Dilemma" gesagt hat: [29]
    <<... eine Zeitung braucht ja nicht gemäss ihren Beschreibungen und Berichten zu handeln, sondern sie bloss an neugierige Faulpelze zu verkaufen, verliert also durch Ungenauigkeit und Unwahrhaftigkeit nur ihre Ehre...>>

    (c) 2011 by Schweiz. Gesellschaft für die Europäische Menschenrechtskonvention (SGEMKO), 8127 Forch.
    [Genehmigung durch den Autor für den hier vorgenommenen Nachdruck nach Art. 10 Abs. 2 lit. b/c URG liegt vor]

    ------------------------------------------------------
    [1] Diese Funktion übte ich von 1964 bis 1974 aus.
    [2] Die "Travaux préparatoires" sind heute online zugänglich: www.echr.coe.int/library/colfrtravauxprep.html
    (Verweist, Version vom 09.11.2012 verfügbar bei archive.org)
    [3] National-Zeitung, 3. Januar 1974,
    "Die Schweiz und die Menschenrechte (I) – Die europäische Konvention";
    National-Zeitung 4. Januar 1974,
    "Die Schweiz und die Menschenrechte (II) – Der Strassburger Rechtsschutz";
    National-Zeitung 5. Januar 1974,
    "Die Schweiz und die Menschenrechte (III) – Gütliche Regelungen herrschen vor";
    National-Zeitung, 7. Januar 1974,
    "Die Schweiz und die Menschenrechte (IV) – Rasche Ratifizierung tut not"
    [4] Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte EGMR) (sic!) im Fall: Belilos gegen die Schweiz vom 29. April 1988
    [5] Urteil des EGMR im Falle ENGEL und andere gegen die Niederlande vom 8. Juni 1976 ("Five Soldiers")
    [6] European Commission of Human Rights, Decisions and Reports (DR) Nr. 6, S. 170ff.
    [7] DR Nr. 15 S 35ff.
    [8] DR Nr. 31, S. 5ff.
    [9] Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 1976 in Sachen Herbert Eggs gegen den Oberauditor der Armee, unveröffentlicht
    [10] 1977 Année politique Suisse / Schweizerische Politik, Bern 1978, S. 52f.; BBl 1977 I, 1129; BBl 1977 II, 1;
    [11] Amtl. Bull. NR 3. Mai 1977
    [12] BBl 1979 I, 606
    [13] Entscheid der Kommission vom 11. Juli 1979
    [14] Urteil des EGMR im Fall
    SUTTER gegen die Schweiz vom 22. Februar 1984
    [15] Urteil des EGMR im Fall
    SCHIESSER gegen die Schweiz vom 4. Dezember 1979
    [16] Urteil des EGMR im Fall
    JUTTA HUBER gegen die Schweiz vom 23. Oktober 1990
    [17] Die Bezeichnung "Haftrichter" sollte richtigerweise durch den Begriff "Freiheitsrichter" ersetzt werden: Es ist wichtigste Aufgabe dieser richterlichen Funktion, darüber zu entscheiden ob jemandem die Freiheit entzogen werden darf, nicht, ob Haft anzuordnen sei. Noch immer wird in der Schweiz viel zu zu (sic!) schnell und viel zu viel Haft angeordnet, was bedeutet, dass die "Haftrichter" ihrer Aufgabe, die Freiheit der Bürger zu schützen, nur unvollkommen nachkommen.
    [18] Als Beispiel aus dem Kanton Zürich OS 51, S. 456, § 24a StPO
    [19] Urteil des EGMR im Fall
    MINELLI gegen die Schweiz vom 25. März 1983
    [20] Früherer § 306 Abs. 1 StPO: Der Geschworenengerichtspräsident setzt der Partei, welche die Beurteilung durch das Geschworenengericht verlangt hat, Frist an, um für die Prozesskosten, inbegriffen die Zeugengebühren, Sicherstellung für den Fall des Unterliegens zu leisten.
    [21] Urteil des EGMR im Fall SCHULER-ZGRAGGEN gegen die Schweiz vom 24. Juni 1993
    [22] BBl 1991 III, 1423f., Art. 139a und 141 Abs. 1 Bst. C
    [23] Urteil des EGMR im Fall SCHULER-ZGRAGGEN vom 31. Januar 1995
    [24] siehe Hinweise auf amtliche Berichte und private Veröffentlichungen in Wikipedia unter <<Fichenskandal>>
    [25] Urteil des EGMR im Fall
    AMANN gegen die Schweiz vom 16. Februar 2000
    [26] Amtl. Bulletin der Vereinigten Bundesversammlung vom 5. Dezember 1990
    [27] Amtl. Bulletin der Vereinigten Bundesversammlung vom 12. Dezember 1990

    Wann ist ein Werk gemeinfrei?

    Erstmal: Das hier stellt weder eine dogmatische Analyse noch eine juristische Betrachtung dar. Es wird daher nicht eingegangen auf:
    - Lehrbücher und Kommentare zum Urheberrecht
    - Rechtsprechung zum Urheberrecht
    - Willen des Gesetzgebers zum Urheberrecht
    - Streitentscheide zwischen herrschender Lehre und abweichenden Meinungen
    - Fragen nach dem Sinn der Gemeinfreiheit
    - Fragen nach dem Sinn und der Länge der Sperrfrist
    - dogmatische Auslegungsmöglichkeiten (Methodenkanon) der Gesetzesnormen

    Es geht hier nur um einen kurzen Praxisleitfaden, der – hoffentlich allgemeinverständlich – aufzeigen soll, welche Werke unter welchen Umständen und vorallem wann gemeinfrei und damit frei verwertbar für jedermann werden. Diese Ausführungen hier basieren bewusst nur auf dem Gesetzestext und dem Wortlaut der relevanten Rechtsnormen.

    Was also sagt uns das Gesetz? Es ist ausnahmsweise mal sehr klar. Es gibt zwei verschiedene, eindeutig definierte Arten gemeinfreier Werke, diejenigen, denen aufgrund ihres besonderen Charakters trotz Schöpfungshöhe von vornherein gar kein Urheberrecht zukommen (URG 5) und diejenigen, deren Urheberrechtsschutz durch Zeitablauf zum Erliegen gekommen ist. (URG 29ff.).

    Gem. Art. 5 Abs. 1 URG kommt folgenden Texten keinerlei Urheberrechtsschutz zu:
    I. Jede Form von amtlichen Erlassen, insbesondere Gesetze und Verordnungen
    II. Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen
    III. Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.

    Da alle diese üblicherweise schon systematisiert im Netz stehen, ist diese Klasse an gemeinfreier Literatur für unsere Zwecke eher von untergeordneter Bedeutung. (Durchaus interessant können aber alte Gesetzestexte, ausländische Gesetzestexte, und Volltexte von Gerichtsurteilen sein).

    Weitaus wichtiger ist die Gemeinfreiheit durch Zeitablauf, da sie für alle urheberrechtlich geschützten Werke, also auch für alle Arten von „sprachlich fixierten Kulturgüter“ vulgo Literatur, (etwa Fachbücher, Romane, Gedichte, Kurzgeschichten etc.) gilt. Hierzu hält Art. 29 Abs. 2 URG fest, dass der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt. Dies gilt auch dann, wenn der Todeszeitpunkt des Urhebers nicht exakt bestimmt werden kann, aufgrund objektiver Anhaltspunkte aber zweifelsfrei klar ist, dass dieser seit wenigstens 70 Jahren verstorben ist. (URG 29 III) Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Werk selbst so alt ist (>150 Jahre), dass der Urheber nach natürlichem Lauf der Dinge und üblicher Lebenserwartung unmöglich genügend lang überlebt haben kann, um die Sperrfrist aufrechtzuerhalten.

    Wichtig ist, dass, sollten mehrere Urheber an einem Werk beteiligt gewesen sein, gem. Art. 30 Abs. 1 URG alle von ihnen bereits seit 70 Jahren verstorben sein müssen, um Gemeinfreiheit daran begründen zu können! Dies gilt auch (obwohl es so nicht direkt in Art. 30 URG steht, sondern in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 URG einfach herzuleiten ist) dann, wenn der „rechtzeitige“ Tod angenommen werden muss.

    Findet sich in einem Werk kein Hinweis auf den Urheber und kann dieser auch durch sorgfältige Recherche (etwa über den Namen des Verlags, des Verlegers oder des Erscheinungsorts) nicht ausfindig gemacht werden, so handelt es sich um ein Werk mit unbekannter Urheberschaft.

    Das Urheberrecht an solchen Werken erlischt gem. Art. 31 Abs. 1 URG 70 Jahre nach dem Veröffentlichungsdatum des Werkes, also 70 Jahre von der Jahreszahl an gerechnet, die neben dem Copyright-Vermerk „(c)“ steht...

    Abschliessend das ganze nochmal als tl,dr-Anleitung in 八点:
    1. Buch aufschlagen und nach dem Impressum suchen.
    2. Urheberrechtshinweise (sofern einer drinsteht) ignorieren.
    Diese sind üblicherweise rechtsfehlerhaft, jedenfalls aber irreführend und irritierend.
    3. Alter des Buchs feststellen -> falls mehr als 70 Jahre alt weiter zu Punkt 4
    4. Autoren des Buchs feststellen
    5. Lebensdaten der Autoren recherchieren -> sofern alle seit mehr als 70 Jahren verstorben, weiter zu Punkt 8, ansonsten zu Punkt 6
    6. Kann man aufgrund der Recherche davon ausgehen, dass die Autoren seit mindestens 70 Jahren verstorben sind? -> wenn ja, weiter zu Punkt 8, ansonsten zu Punkt 7
    7. Muss man aufgrund der Recherche davon ausgehen, dass die Autoren unbekannt sind?
    -> falls ja, weiter zu Punkt 8
    8. Sich über ein gemeinfreies Buch freuen^^
    Momentane Stichdaten: 二千十語|2015 (URG 5 I)
    一千九百四十四|1944 (URG 29 II, URG 30 I, URG 31 I)
    一千八百七十四|1874 (URG 29 III, URG 30 I i.v. mit URG 29 III)

    - エル自由化

    Montag, 9. Juni 2014

    Gemeinfreies Alexandria

    „Free Speech begins with free literature“ oder, um es mit DOCTOROW zu sagen: „Neunzig Prozent aller urheberrechtlich geschützter Bücher sind verweist. Niemand weiss, wer die Rechte an ihnen besitzt und wie man sie nachdrucken könnte. Und in der Zwischenzeit verfallen die wenigen Ausgaben, die es noch gibt oder gehen verloren. Denk es dir als eine Bibliothek, die grösste, die es jemals gab, neunzig Prozent von allem, was je geschrieben wurde – und sie verbrennt, ganz langsam. Bibliotheken brennen.“ [...] „Irgendwann kriegen wir es vielleicht hin, so viele Kopien von den kreativen Leistungen der Menschheit herzustellen, dass wir die meisten davon vor dem Feuer bewahren können“ [1]
    Jeder Student verbringt, unabhängig der Studienrichtung, einen enormen Teil seiner Zeit damit, in Bibliotheken Fachliteratur zu wälzen. Dabei dürfte wohl auch jedem aufmerksamen Leser
    schon aufgefallen sein, dass die Bibliotheken einen wahren Berg an alten Schätzchen, also Büchern aus dem vorigen, dem 19. oder gar dem 18. Jahrhundert beherbergen. An diesen Werken besteht in aller Regel kein Urheberrecht mehr, was bedeutet, dass sie von jedem beliebig verwendet und kopiert werden dürfen. Dennoch findet man solche Bücher, die neben dem Inhalt teilweise bereits durch die früher häufig äusserst kunstvoll gestalteten Einbände an sich interessant sind, nur sehr selten in digitaler Form.

    Diesen „verweisten“ Werken soll hier ein gebührender Platz eingeräumt werden. In loser Folge - sprich, nach dem Lust und Laune Prinzip - werden einzelne Digitalisate im Pdf-Format hochgeladen und verlinkt. (Der momentan Hoster ist Mediafire, wer einen besseren kennt, soll sich gerne melden^^)

    An diesem Projekt kann sich jeder, der möchte, beteiligen. Eine kurze Nachricht mit dem Scan des Werks, dem Namen des Autors sowie ein Nachweis [2], dass es gemeinfrei ist, an BVGG@lags.us genügt dafür. Steht das Werk schon im Netz, und wurde noch nicht von anderen Portalen für freie Literatur erfasst [3], so genügt natürlich auch ein Kommentar mit Link, um in diese Liste hier aufgenommen zu werden.

    Gesammelte Werke (momentan chronologisch geordnet):

    Von Rönne, Ludwig (1874) Verfassung des Deutschen Reichs Textausgabe mit Anmerkungen

    FRANKE,Armin (1889) Die vier Jahreszeiten

    FURRER, Konrad (1891) Wanderungen durch das heilige Land [4]

    NIPPOLD, Otfried (1905) Ein Blick in das europafreie Japan


    BURCKHARDT, Walther (1914) Die Einbürgerung der Ausländer in der Schweiz [5]

    BURCKHARDT, Walther (1920) Der allgemeine Charakter des Völkerbunds

    BURCKHARDT, Walther (1923) Die Unvollkommenheit des Völkerrechts

    BURCKHARDT, Walther (1924) Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten [6]

    BURCKHARDT, Walther (1924) Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten für auf ihrem Gebiete begangenen Verbrechen

    GILBERT, Friedrich Robert (1926) Das ABC der Chinaschrift

    BURCKHARDT, Walther (1929) Bedarf die freiwillige Vereinigung der Stadt Zürich mit anderen politischen Gemeinden eines Gesetzes, oder genügt ein Kantonsratsbeschluss? [Gutachten]

    BURCKHARDT, Walther (1934) Gedanken eines Juristen über den Korporationenstaat

    BURCKHARDT, Walther (1936) Staatliche Autorität und geistige Freiheit

    BURCKHARDT, Walther (1937) Die Aufgabe des Juristen und die Gesetze der Gesellschaft

    BURCKHARDT, Walther (1939) Einführung in die Rechtswissenschaft [7]

    Werke zur praktischen Chemie können aufgrund der derzeit geltenden Fachartikelzensur (Art. 75 Abs. 5 ChemV) leider weder angenommen noch aufgelistet werden. 残念です。|zannen desu.

    - エル自由化

    ----------------------------------------------
    [1] Cory Doctorow, Homeland S. 26, im Original als CC-Version erhältlich unter: http://craphound.com/homeland/Cory_Doctorow_-_Homeland.pdf Die deutsche Ausgabe, übersetzt von Oliver Plaschka, erschien 2013 im Heyne-Verlag, München.

    [2] Wie man dies, auch ohne jemals ein juristisches Seminar von innen gesehen zu haben, ganz leicht feststellen kann, steht hier:
    Wann ist ein Werk gemeinfrei?

    [3] Etwa: Münchener Digitale Bibliothek,
    Projekt Gutenberg-DE,
    The Internet Archive's Digital Books Collections,
    und – mit einigen Einschränkungen – auch Google-Books

    All diese Dienste bieten auch eine Suchfunktion an, die überprüft, ob ein Werk bereits vorhanden ist. Da Dubletten nicht unbedingt sein müssen, wäre es nett, das vorher abzuklären...

    [4] Mehr von und zu FURRER gibt es bei Google-Books:
    Wanderungen durch Palästina,
    Furrer 1838-1908: Worte zu seinem Gedächtnis

    [5] Auf Seite 13 befindet sich eine handschriftliche Randnotiz, die ich nicht entziffern konnte. Wer das lesen kann (oder weiss, welche Sprache das ist), ich bin für Hinweise dankbar.

    [6] Prof. Burckhardt war offenbar eine sehr kontrovers betrachtete Persönlichkeit. In fast allen seiner längeren Werke finden sich zahlreiche Anmerkungen von Lesern, die mit den Ansichten oder den Begründungen des Autors nicht einverstanden sind und ihre abweichende Meinung handschriftlich festgehalten haben. So auch in dieser, eher kurzen Schrift:

    Auf Seite 16 wird bemängelt, dass ein gewisser „Fall Worowski“ nicht erwähnt wird; Seite 19 enthält einen Hinweis darauf, dass das Wort „Aktivlegitimation“ als Umschreibung für die Befugnis des Klägers, den eingeklagten Anspruch vor Gericht geltend zu machen, vergessen wurde;
    Auf Seite 24 wird die Argumentation, wonach völkerrechtlich verantwortlich nur Staaten, aber keine Einzelpersonen sein können, mit dem Vermerk „Befehlssubjekt“ verworfen.

    [7] Zur Person: Walther Burkhardt (1871-1939)

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