旧刑法 [Kyū Keihō] (明治13年太政官布告第36号) Altes Strafgesetz (Kabinettserlass Nr. 36 von 1880) Art. 237-242
第二百三十七條
阿片烟ヲ輸入シ及ヒ製造シ又ハ之ヲ販
賣シタル者ハ有期徒刑ニ處ス
Art. 237 Die Bestrafung der Einfuhr und der Herstellung von Rauchopium sowie von Personen, die Rauchopium verkaufen, erfolgt als Zeitstrafe mit Arbeitspflicht.
第二百三十八條
阿片烟ヲ吸食スルノ器具ヲ輸入シ及ヒ
製造シ又ハ之ヲ販賣シタル者ハ輕懲役ニ處ス
Art. 238 Die Bestrafung der Einfuhr und der Herstellung von Geräten die dem Konsum von Rauchopium dienen, sowie von Personen, welche diese Geräte verkaufen, erfolgt als leichte Form der Zuchthausstrafe.
第二百三十九條
税関官吏情ヲ知て阿片烟及ヒ其器具ヲ
輸入セシメタル者ハ前二條ノ刑ニ照シ各一等ヲ加ス
Art. 239 Jeder Zollbeamte, der wissentlich Personen gewähren lässt, welche die Einfuhr von Rauchopium oder Geräten betreiben, die zu dessen Konsum dienen, ist nach der Strafdrohung der vorgenannten Artikel zu bestrafen, wobei die Strafart um eine Stufe erhöht wird.
第二百四十條
阿片煙ヲ吸食スル爲メ房屋ヲ給與シテ
利ヲ圖ル者ハ輕懲役ニ處ス
人ヲ引誘シテ阿片煙ヲ吸食セシメタル者亦同シ
Art. 240
(1) Die Bestrafung von Personen, die zum eigenen Vorteil, ihre Räumlichkeiten für den Konsum von Rauchopium zur Verfügung stellen, erfolgt als leichte Form der Zuchthausstrafe.
(2) Wer andere Personen zum Konsum von Rauchopium verführt, den trifft dieselbe Strafe.
第二百四十一條
阿片烟ヲ吸食シタル者ハ二年以上三年以下ノ重禁錮ニ處ス
Art. 241 Personen, die Rauchopium konsumieren, sind mit schwerer Gefängnisstrafe nicht unter zwei Jahren und nicht mehr als drei Jahren zu bestrafen.
第二百四十二條
阿片煙及ヒ吸食ノ器具ヲ所有シ又ハ受
寄シタル者ハ一月以上一年以下ノ重禁錮ニ處ス
Art. 242 Personen, welche an Rauchopium oder an Geräten, die zum dessen Konsum dienen, Eigentum erlangen oder diese lagern, sind mit schwerer Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat und nicht mehr als einem Jahr zu bestrafen.
阿片烟ヲ輸入シ及ヒ製造シ又ハ之ヲ販
賣シタル者ハ有期徒刑ニ處ス
Art. 237 Die Bestrafung der Einfuhr und der Herstellung von Rauchopium sowie von Personen, die Rauchopium verkaufen, erfolgt als Zeitstrafe mit Arbeitspflicht.
第二百三十八條
阿片烟ヲ吸食スルノ器具ヲ輸入シ及ヒ
製造シ又ハ之ヲ販賣シタル者ハ輕懲役ニ處ス
Art. 238 Die Bestrafung der Einfuhr und der Herstellung von Geräten die dem Konsum von Rauchopium dienen, sowie von Personen, welche diese Geräte verkaufen, erfolgt als leichte Form der Zuchthausstrafe.
第二百三十九條
税関官吏情ヲ知て阿片烟及ヒ其器具ヲ
輸入セシメタル者ハ前二條ノ刑ニ照シ各一等ヲ加ス
Art. 239 Jeder Zollbeamte, der wissentlich Personen gewähren lässt, welche die Einfuhr von Rauchopium oder Geräten betreiben, die zu dessen Konsum dienen, ist nach der Strafdrohung der vorgenannten Artikel zu bestrafen, wobei die Strafart um eine Stufe erhöht wird.
第二百四十條
阿片煙ヲ吸食スル爲メ房屋ヲ給與シテ
利ヲ圖ル者ハ輕懲役ニ處ス
人ヲ引誘シテ阿片煙ヲ吸食セシメタル者亦同シ
Art. 240
(1) Die Bestrafung von Personen, die zum eigenen Vorteil, ihre Räumlichkeiten für den Konsum von Rauchopium zur Verfügung stellen, erfolgt als leichte Form der Zuchthausstrafe.
(2) Wer andere Personen zum Konsum von Rauchopium verführt, den trifft dieselbe Strafe.
第二百四十一條
阿片烟ヲ吸食シタル者ハ二年以上三年以下ノ重禁錮ニ處ス
Art. 241 Personen, die Rauchopium konsumieren, sind mit schwerer Gefängnisstrafe nicht unter zwei Jahren und nicht mehr als drei Jahren zu bestrafen.
第二百四十二條
阿片煙及ヒ吸食ノ器具ヲ所有シ又ハ受
寄シタル者ハ一月以上一年以下ノ重禁錮ニ處ス
Art. 242 Personen, welche an Rauchopium oder an Geräten, die zum dessen Konsum dienen, Eigentum erlangen oder diese lagern, sind mit schwerer Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat und nicht mehr als einem Jahr zu bestrafen.
BV-GG-CHEM - 17. Sep, 21:17