Donnerstag, 17. September 2015

阿片法 [Ahenhō] (明治30年法律第27号) Opiumgesetz (Gesetz Nr. 27 von 1897)

第一条 阿片ヲ製造セムトスル者ハ地
方長官ノ許可ヲ受クヘシ

Art. 1 Wer Opium herstellen will, benötigt eine Genehmigung des Gouverneurs.

第二条 
阿片製造人ハ地方長官ノ定ムル期日迄
ニ毎年其ノ製造シタル阿片ヲ政府ニ納付スヘシ
2 前項ノ阿片ハ政府ニ於テ試験ヲ施
シ其ノ莫兒比涅含量所定ノ度ニ適スル
モノニハ賠償金ヲ交付シ其ノ不適品ハ
無償ニテ焼却ス

Art. 2
(1) Wer Opium herstellt, ist dazu verpflichtet, alljährlich das produzierte Opium spätestens bis zum vom Gouverneur festgelegten Zeitpunkt der Verwaltung abzuliefern.
(2) Opium, welches gem. Absatz 1 der Verwaltung abgeliefert wird, ist einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Kann die Qualität bestätigt werden, so wird dem Hersteller eine Entschädigung entrichtet. Kann die Qualität nicht bestätigt werden, wird das Opium entschädigungslos verbrannt.

第三条 
阿片ハ政府ニ於テ医薬用品及製薬用品
ニ限リ封緘ヲ施シ之ヲ売下ケ又ハ交付スルモノトス
2 阿片ハ政府ノ売下ケタルモノ又ハ
交付シタルモノニ非サレハ之ヲ売買授
受所有又ハ所持スルコトヲ得ス

Art. 3
(1) Opium darf nur zu medizinischen Zwecken und zur Herstellung von Arzneimitteln und im versiegelten Zustand von der Regierung verkauft oder ausgehändigt werden.
(2) Abgesehen von Verkauf oder Aushändigung durch die Regierung sind Handel, Übergabe, Übernahme, Eigentum sowie Besitz von Opium nicht gestattet.

第三条ノ二 阿片ハ内務大臣ノ許可ヲ
受ケタル場合ヲ除クノ外之ヲ輸出スルコト得ス

Art. 3-2 Der Export von Opium ist nicht gestattet, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis des Innenministers vor.

第四条 
第二条ニ依リ賠償金ヲ交付スヘキ阿片
ノ莫兒比涅含量及賠償金額並ニ第三条
ニ依リ売下クヘキ医薬用阿片ノ価格ハ
内務大臣之ヲ告示ス
2 賠償金ヲ交付スヘキ阿片ノ莫兒比
涅含量ヲ増加シ又ハ賠償金額ヲ低減セ
ムトスルトキハ一箇年以前ニ告示スヘシ

Art. 4
(1) Der Innenminister gibt die Qualitätsanforderungen für das Opium, welches nach Artikel 2 dieses Gesetzes mit einer Entschädigung bedacht werden soll sowie die Höhe dieser Entschädigung und den Marktwert des Opiums, welches nach Artikel 3 dieses Gesetzes verkauft werden soll, öffentlich bekannt.
(2) Werden Bestimmungen über die Qualitätsanforderungen oder die Höhe der Entschädigungssumme geändert, so ist dies mindestens ein Jahr im Voraus bekannt zu geben.

第五条 医薬用阿片ハ地方長官ヲシテ
其ノ管内医薬品販売業者中相当ノ人員
ヲ限リ医薬用阿片販売人ヲ指定シテ売下ケシム

Art. 5 Der Gouverneur bezeichnet in seinem Zuständigkeitsbereich eine angemessene Anzahl Arzneimittelhändler, die das Privileg erhalten, Opium für den medizinischen Gebrauch verkaufen zu dürfen.

第六条 
医師、歯科医師、獣医、薬剤師又ハ医
薬品製造業者医薬用阿片ヲ要スルトキ
ハ命令ニ別段ノ規定アル場合ヲ除クノ
外行政官庁ノ証明ヲ受ケ医薬用阿片販
売人ニ売渡ヲ請求スヘシ
2 医薬用阿片販売人販売用ノ阿片ヲ
販売ノ目的以外ニ供セムトスルトキハ
行政官庁ノ許可ヲ受クヘシ

Art. 6
(1) Vorbehaltlich allfälliger durch Verfügung erlassener Spezialbestimmungen müssen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie Arzneimittelhersteller, wenn sie (für ihre berufliche Tätigkeit) Opium benötigen, eine Bescheinigung durch die administrativen Behörden erhalten. Sie können dann verlangen, dass die Verkäufer von Opium für den medizinischen Gebrauch ihnen dieses verkaufen.
(2) Jeder Verkauf von Opium, der nicht von einem Verkäufer von Opium für den medizinischen Gebrauch vorgenommen wird, bedarf einer Genehmigung der administrativen Behörden.

第六条ノ二 
地方長官必要ト認ムルトキハ内務大臣
ノ認可ヲ受ケ医師、歯科医師、獣医、
薬剤師又ハ医薬品製造業者ニ対シ医薬
用阿片ヲ売下クルコトヲ得

Art. 6-2 Erachtet es der Gouverneur als notwendig, so kann er mit Zustimmung des Innenministers Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern sowie Arzneimittelherstellern Opium für den medizinischen Gebrauch (direkt) verkaufen.

第七条 
医薬用阿片ハ第六条第一項若ハ前条ニ
依ル場合又ハ命令ニ別段ノ規定アル場
合ヲ除クノ外医師、歯料医師又ハ獣医
ノ処方箋ヲ以テスルニ非サレハ之ヲ譲
渡シ又ハ譲受クルコトヲ得ス

Art. 7 Vorbehaltlich allfälliger durch Verfügung erlassener Spezialbestimmungen sowie vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 und der diesem vorausgehenden Artikeln, ist Übereignung oder Erwerb von Opium für den medizinischen Gebrauch nicht gestattet, ausser wenn es durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte per Rezept verschrieben wird.

第七条ノ二 
医薬用阿片販売人ハ第六条第一項ニ依ル
請求ヲ受ケタル場合ニ於テ正当ノ事由ナ
クシテ医薬用阿片ノ売渡ヲ拒ムコトヲ得ス

Art. 7-2 Verkäufer von Opium für den medizinischen Gebrauch dürfen den Verkauf gemäss Artikel 6 Absatz 1 nicht verweigern, wenn kein rechtfertigender Grund dafür vorliegt.

第七条ノ三 
医薬用阿片販売人ハ政府ノ定メタル価格
ヲ超エテ医薬用阿片ヲ販売スルコトヲ得ス

Art. 7-3 Den Verkäufern von Opium für den medizinischen Gebrauch ist es nicht gestattet, dies zu höheren Preisen zu verkaufen als von der Regierung festgesetzt.

第八条 
医薬用阿片販売人ハ政府ノ封緘ヲ施シ
タル医薬用阿片ノ容器ヲ開披シ若ハ改
装シ又ハ封緘ヲ破毀スルコトヲ得ス
2 医薬用阿片販売人ハ政府ノ封緘ヲ
施シタル医薬用阿片ニシテ封緘ノ無効
トナリタルモノ又ハ容器ヲ改装シタル
モノヲ販売スルコトヲ得ス

Art. 8
(1) Den Verkäufern von Opium für den medizinischen Gebrauch ist es nicht gestattet, Behältnisse zu öffnen, die Opium für den medizinischen Gebrauch enthalten und die von der Verwaltung versiegelt wurden, wenn dabei etwas an den Behältnissen verändert oder das Siegel zerstört wird.

(2) Den Verkäufern von Opium für den medizinischen Gebrauch ist es nicht gestattet, von der Verwaltung versiegeltes Opium für den medizinischen Gebrauch zu verkaufen, wenn das Siegel ungültig oder das Behältnis verändert worden ist.

第八条ノ二 
製薬用阿片ノ売下ニ関スル事項ハ命令ヲ以テ之ヲ定ム
2 前項ニ依リ売下ヲ受ケタル阿片ハ
命令ニ別段ノ規定アル場合ヲ除クノ外
之ヲ譲渡シ又ハ譲受クルコトヲ得ス

Art. 8-2
(1) Der Verkauf von Opium für die Arzneimittelherstellung wird per Verfügung geregelt.
(2) Übereignung oder Erwerb von Opium ist nicht gestattet, wenn keine Verfügung nach Absatz 1 besteht.

第八条ノ三 
官庁又ハ官立ノ病院若ハ学校ニ於テ阿
片ヲ要スルトキハ命令ノ定ムル所ニ依リ交付ヲ受クヘシ

Art. 8-3 Benötigen Behörden, staatliche Krankenhäuser oder Schulen Opium, so können sie dieses durch Verfügung erhalten.

第九条 
第三条第二項又ハ第三条ノ二ニ違背シ
タル者ハ二年以下ノ懲役又ハ千円以下ノ罰金ニ処ス
2 阿片ヲ輸入シタル者罰前項ニ同シ

Art. 9 (1) Wer den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 3-2 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bis zu 1000 Yen bestraft. (2) Wer Opium importiert, wird mit gleicher Strafe belegt.

第十条 
第三条第二項ニ違背シテ所有又ハ所持スル阿片ハ之ヲ没収ス

Art. 10 Wer (widerrechtlich) Eigentum oder Besitz an Opium erlangt hat, indem er den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 zuwiderhandelt, dessen Opium wird eingezogen.

第十条ノ二 
第一条、第六条第二項、第七条乃至第
八条又ハ第八条ノ二第二項ニ違背シタ
ル者ハ一年以下ノ懲役又ハ五百円以下ノ罰金ニ処ス

Art. 10-2 Wer den Bestimmungen in Artikel 1, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 oder Artikel 8-2 Absatz 2 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 500 Yen bestraft.

第十一条 
第二条第一項ニ違背シタル者ハ三百円以下ノ罰金ニ処ス

Art. 11 Wer den Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 1 zuwiderhandelt wird mit Geldstrafe bis zu 300 Yen bestraft.

第十二条 削除

Art. 12 Aufgehoben.

第十二条ノ二 
薬品営業者又ハ阿片製造人未成年者又ハ禁治産者ナルトキハ本法又ハ本法ニ基キテ発スル命令ニ依リ之ニ適用スル罰則ハ之ヲ法定代理人ニ適用ス但シ其ノ営業ニ関シ成年者ト同一ノ能力ヲ有スル未成年者ニ付テハ此ノ限ニ在ラス

Art. 12-2 Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sowie der Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, treffen bei minderjährigen und entmündigten Betroffenen, welche im Arzneimittelgewerbe oder in der Opiumproduktion tätig sind, deren gesetzliche Vertreter. Bei Minderjährigen jedoch, welche in ihren Fähigkeiten den Volljährigen in diesen Gewerben ebenbürtig sind, kann diese Ausnahme nicht angewendet werden (und es gelten die üblichen Regelungen dieses Gesetzes).

第十二条ノ三 
薬品営業者又ハ阿片製造人ハ其ノ代理人同居者雇人其ノ他ノ従業者ニシテ其ノ業務ニ関シ本法又ハ本法ニ基キテ発スル命令ニ違背シタルトキハ自己ノ指揮ニ出テサルノ故ヲ以テ処罰ヲ免カルルコトヲ得ス

Art. 12-3 Wer im Arzneimittelgewerbe oder in der Opiumproduktion in einer verantwortlichen Position tätig ist, kann einer Bestrafung nicht entgehen, wenn Stellvertreter, Untermieter, Festangestellte oder andere Mitarbeiter im Rahmen besagter Gewerbe gegen dieses Gesetz oder gegen Verfügungen verstossen, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden.

第十二条ノ四 
明治三十三年法律第五十二号ハ本法又
ハ本法ニ基キテ発スル命令ニ依ル犯罪ニ之ヲ準用ス

Art. 12-4 Das Gesetz Nr. 52, welches im Jahre 1900 in Kraft treten wird, findet sinngemäss Anwendung auf die Strafartikel dieses Gesetzes und aller Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden.

第十二条ノ五 
第十二条ノ二又ハ第十二条ノ三ニ依ル
場合ニ於テハ懲役、禁錮又ハ拘留ニ処スルコトヲ得ス

Art. 12-5 Im Fall der Anwendung von Artikel 12-2 oder Artikel 12-3 ist eine Bestrafung durch Zuchthaus, Gefängnis oder Haft nicht gestattet.

第十二条ノ六 
第十二条ノ二乃至第十二条ノ四ノ規定ハ第九条ノ犯罪ニ付之ヲ適用セス

Art. 12-6 Für die Regelungen der Artikel 12-2 bis Artikel 12-4 ist das Strafmass von Artikel 9 (dieses Gesetzes) massgebend.

第十三条 
阿片製造人又ハ医薬用阿片販売人此ノ
法律又ハ其ノ施行ニ関スル規則ニ違背
シタルトキハ地方長官ハ其ノ許可又ハ
指定ヲ取消スコトヲ得

Art. 13 Der Gouverneur kann Herstellern und Verkäufern von Opium für den medizinischen Gebrauch die Genehmigung beziehungsweise die Privilegien entziehen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Verfügungen verstossen, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden.  

附則 (Zusatzartikel)

第十四条 此ノ法律ハ明治三十年四月一日ヨリ施行ス

Art. 14 Dieses Gesetz tritt am 01.04.1897 in Kraft.

第十五条 
此ノ法律施行ノ日現ニ阿片製造人タル
ノ許可ヲ有スル者ハ第一条ノ許可ヲ受
ケタルモノト看做ス

Art. 15 Personen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Erlaubnis besitzen, Opium herzustellen, werden betrachtet als Personen, die eine Genehmigung nach Artikel 1 dieses Gesetzes besitzen.

第十六条 
此ノ法律施行以前地方庁ニ預リ置キタル阿片ハ之ヲ焼却ス

Art. 16 Opium, welches bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der lokalen Verwaltung verwahrt worden ist, wird verbrannt.

第十七条 
明治十一年布告第二十一号薬用阿片売
買並ニ製造規則ハ此ノ法律施行ノ日ヨリ廃止ス

Art. 17 Das Edikt Nr. 21 von 1878 betreffend der Regelungen von Handel und Herstellung von Opium für den medizinischen Gebrauch wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

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