Dienstag, 11. Oktober 2016

Pädagogische Hochschule Zürich: Anfrage nach Informationsfreiheitsrecht – Eignungsbeurteilung von Lehramtsstudenten

An das Rektorat der pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH)

Petition / Anfrage nach Informationsfreiheitsrecht zur Rechtmässigkeit der Eignungsbeurteilung und der dafür verwendeten Materialien an der pädagogischen Hochschule Zürich

Sehr geehrter Herr Rhyn

Mit dieser Eingabe möchte ich – gestützt auf Art. 33 BV i.v. mit Art. 10 Abs. 1 KV ZH sowie Art. 16 KV ZH, eventual gestützt auf Art. 17 KV ZH i.v. mit § 20 IDG ZH, Auskünfte zu oben genannter Thematik einholen.

Bitte beantworten Sie mir dazu die folgenden Fragen, die sich mir aufgrund Ihrer Aussagen in der Berichterstattung der NZZ und 20min vom 03/04.10.2016 stellen:

1. Ist es zutreffend, dass die pädagogische Hochschule Zürich ihre Studenten bei der Anmeldung zu einem Studiengang dazu auffordert, ihrem Gesuch um Zulassung zum Studium ein ärtztliches Gesundheitszeugnis (Attest) beizulegen?

Wenn ja, gestützt auf welche Rechtsgrundlage nimmt die PHZH diese Massnahme vor?
Wenn nein, wie verläuft das Aufnahmeverfahren konkret, welche Dokumente sind zwingend erforderlich?

2. Ist es zutreffend, dass die pädagogische Hochschule Zürich ihre Studenten bei der Anmeldung zu einem Studiengang dazu auffordert, ihrem Gesuch um Zulassung zum Studium einen amtlichen Strafregisterauszug beizulegen?

Wenn ja, gestützt auf welche Rechtsgrundlage nimmt die PHZH diese Massnahme vor?
Wenn nein, wie verläuft das Aufnahmeverfahren konkret, welche Dokumente sind zwingend erforderlich?

3. Ist sich die pädagogische Hochschule Zürich bewusst, dass sie der Rechtslage nach nicht dazu verpflichtet ist, die oben genannten persönlichen Daten zu erheben? (Weder Art. 45f. BBG, Art. 13 Abs. 1 lit. b MiVO-HF, § 17 Abs. 2 FaHG ZH noch § 9 des Reglements zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen verpflichten die PHZH dazu, die Eignungsbeurteiligung zwingend in Form von Arztzeugnis + Strafregisterauszug auszugestalten.)

Wenn ja, weshalb erhebt die PHZH diese persönlichen Daten dennoch und weshalb erachtet sie dies als notwendig? Wenn nein, aufgrund welcher alternativer Rechtsgrundlage sieht sich die PHZH zur Erhebung der genannten persönlichen Daten verpflichtet?

4. Hält die pädagogische Hochschule Zürich ihre Massnahmen vor Hinblick des damit vorgenommenen Eingriffs in die Grundrechte der Studenten für verfassungskonform?

Wenn ja, wie stellt die PHZH sicher, dass die Rechte der Studenten auf Nicht-Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV), persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV), Schutz vor Datenmissbrauch (Art. 13 Abs. 2 BV), Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) und Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) durch das Aufnahmeverfahren nicht verletzt werden?

5. Ist es zutreffend, dass die Pädagogische Hochschule Zürich aktiv versucht, Personen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV vom Lehramtsstudium fernzuhalten?

Wenn ja, wie lässt sich dies mit den Verpflichtungen der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 5 Abs. 2 – Verbot jeglicher Diskriminierung gegenüber Behinderten) sowie Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG (Anpassungspflicht des Studienangebots an die spezifischen Bedürfnisse von Behinderten) vereinbaren?

Wenn nein, wie stellt die PHZH sicher, dass die vorgenannten Massnahmen im Aufnahmeverfahren sowie dieses selbst keine faktische Diskriminierung behinderter Studenten durch Selektion anhand unzulässiger Kriterien darstellt?

6. Ist es zutreffend, dass in der nach § 9 Abs. 2 des Reglements zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen vorgenommenen “erweiterten Eignungsbeurteilung” ein mehrseitiger Fragebogen zum Einsatz kommt, der von den betroffenen Studenten verpflichtend auszufüllen ist und welcher auf der Bewertung zahlreicher (140) dichotomer Aussagen beruht (Persönlichkeitstest mit skalierenden, geschlossenen Fragen)?

Wenn ja, sind insbeondere die folgenden Fragen (wörtlich oder sinngemäss) Teil dieses Fragebogens?
a: «Wer mir schaden will, muss mit meiner Vergeltung rechnen»,
b: «Es gibt übernatürliche Kräfte»
c: «In der Partnerschaft habe ich oft grosse Angst, verlassen zu werden».

Wenn ja, auf welcher theoretischen Grundlage basieren diese Fragen und die dahinterstehende Fragetechnik? Wie und nach welchen Kriterien wird der Fragebogen ausgewertet und zu welchem Urteil über die Eignung des betroffenen Studenten kann diese Auswertung führen?

Wenn nein, wie verläuft die “erweiterte Eignungsbeurteilung” nach § 9 Abs. 2 des Reglements zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen konkret?

7. Wie wird sichergestellt, dass der Anspruch der betroffenen Studenten auf willkürfreie Behandlung gem. Art. 9 BV im Verfahren der “erweiterten Eignungsbeurteilung” gewahrt bleibt?

8. Laut § 8 der Richtlinie zur Beurteilung der beruflichen Eignung an der PHZH wird die „erweiterte Eignungsbeurteilung“ als disziplinarisches Verwaltungsverfahren mit Anhörung des betroffenen Studenten geführt. Dabei wird in § 12 derselben Richtlinie auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 BV verwiesen, weshalb gem. § 9 derselben Richtlinie der betroffene Student eine Vertrauensperson beiziehen darf.

Wie soll aber die Wahrung des rechtlichen Gehörs – welche auch den Beizug eines Rechtsvertreters umfasst, vgl. Art. 29 Abs. 3 BV – möglich sein, wenn dieser gemäss Anhang 4 derselben Richtlinie im konkreten Verfahren nicht nur beliebig abgelehnt werden kann (Ziff. 3), nicht in kollegialem Verhältnis stehen darf (Ziff. 4), sich zur Sache nur abschliessend äussern darf (Ziff. 7 Satz 1), die Äusserungen nicht protokolliert werden (Ziff. 7 Satz 2), und zudem rechtlich unbeachtlich sind? (Ziff. 7 Satz 3)

Hält die pädagogische Hochschule Zürich dieses – inquisitorisch anmutende – Verfahren für verfassungskonform? Wenn ja, bitte erklären Sie, weshalb aus Ihrer Sicht hierbei kein Konflikt mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren besteht.

Zudem bitte ich Sie mir die nachfolgend bezeichneten amtlichen Dokumente zuzustellen:

Der für die nach § 9 Abs. 2 des Reglements zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen vorzunehmende “erweiterte Eignungsbeurteilung” verwendete Fragebogen in Kopie soweit ein solcher existiert, sowie die Anleitung zur Auswertung dieses Fragebogens samt den daraus gewonnen typisierten Persönlichkeitsprofilen, sofern diese in allgemeiner, anonymisierter Form schriftlich festgehalten sind.


Ich gehe davon aus, dass der Erhalt der gewünschten Informationen und Dokumente im Rahmen einer Petitionsantwort möglich ist. Sollten Sie diese Einschätzung nicht teilen, bitte ich meine Eingabe als einfache Anfrage nach Informationsdatengesetz im Sinne von § 29 Abs. 2 lit. a IDG ZH zu betrachten.

Sollten Sie auch dies nicht als gegeben ansehen, bitte ich um vorgängige Benachrichtigung über die Gebührenhöhe, sollte sie die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 35 Abs. 3 Satz 2 IDV ZH übersteigen.

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie meiner Anfrage entsprechen und mir die angefragten Informationen zur Verfügung stellen können. Sollten die betreffenden Dokumente online verfügbar sein, genügt selbstverständlich ein simpler Linkverweis. In diesem Fall betrachten Sie die weiterreichenden Begehren diesbezüglich bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüssen

- Bündnis für sinnvolle Rechtssetzung -

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