Das Prinzip des wissenschaftlichen Rechts
Rechtliche Regelungen umfassen alle Bereiche des menschlichen Lebens. Es gibt sogar derart viele Rechtsnormen, dass die genaue Anzahl aller, auch bei einem kleinen Land wie der Schweiz, niemandem bekannt ist. Es sind jedenfalls wohl einige hundert. Wer diese Tatsache selbst überprüfen möchte, sei hiermit an die Systematische Sammlung des Bundessrechts verwiesen.
Angesichts der weiten Auswirkungen des Rechts auf den Alltag des Einzelnen – man zähle beispielsweise nur einmal alle Kaufverträge, welche man Tag für Tag abschliesst – muss das Recht strikt auf gesicherten Fakten basieren. Tut es das nicht, verliert es sich etwa in rein symbolischen oder programmatischen Artikeln, so besteht die sehr reale Gefahr, dass es in einem Streitfall aufgrund unüberwindbarer Differenzen zwischen dem Geschriebenen und der Realität nicht angewendet werden kann oder – weit schlimmer – die Anwendung nicht sinnvoll zur Lösung des Problems erscheint, dennoch aber durchgeführt werden muss.
Recht aber, das nicht angewendet wird, oder dessen Anwendung zu Ergebnissen führen muss, welche nicht sinnvoll sind, ist das Papier nicht wert, auf welchem es steht. Darum muss schon im Stadium der Rechtssetzung ausführlich überprüft werden, ob die gewünschten Rechtsnormen mit der gelebten Wirklichkeit vereinbar sind.
Wichtig ist dabei das Faktum, und nicht ideologische oder emotionale Wunschbilder gleich welcher politischen Strömung. Und für die nüchterne und unabhängige Sicherung der Fakten sind definitionsgemäss die Wissenschaften zuständig.
„Wissenschaft ist die Erweiterung des Wissens durch Forschung, seine Weitergabe durch Lehre, sowie die Gesamtheit des so erworbenen Wissens.“ (So zumindest das Wiki)
Zu berücksichtigen sind demnach bei der Rechtsetzung alle wissenschaftlichen Studien zur jeweiligen Sachfrage, genau so wie die Aussagen von Experten des betroffenen Fachgebiets, die auch persönlich anzuhören sind, wenn dies notwendig ist, so etwa zur Klärung strittiger Fragen oder zur Bereinigung von Differenzen.
Nur so kann gute Gesetzgebung funktionieren, die aufgrund durchdachter Formulierung fundierte Lösungen für Probleme bietet und die deshalb als Recht zu verankern ist.
Unwissenschaftliches Recht hingegen kann, wird und muss über früh oder lang zu absurden Rechtswirkungen führen, die Wirklichkeit und Recht von einander entfernen.
In diesem Sinne: „Let's be scientific about this, please!“ (Ema Skye)
Angesichts der weiten Auswirkungen des Rechts auf den Alltag des Einzelnen – man zähle beispielsweise nur einmal alle Kaufverträge, welche man Tag für Tag abschliesst – muss das Recht strikt auf gesicherten Fakten basieren. Tut es das nicht, verliert es sich etwa in rein symbolischen oder programmatischen Artikeln, so besteht die sehr reale Gefahr, dass es in einem Streitfall aufgrund unüberwindbarer Differenzen zwischen dem Geschriebenen und der Realität nicht angewendet werden kann oder – weit schlimmer – die Anwendung nicht sinnvoll zur Lösung des Problems erscheint, dennoch aber durchgeführt werden muss.
Recht aber, das nicht angewendet wird, oder dessen Anwendung zu Ergebnissen führen muss, welche nicht sinnvoll sind, ist das Papier nicht wert, auf welchem es steht. Darum muss schon im Stadium der Rechtssetzung ausführlich überprüft werden, ob die gewünschten Rechtsnormen mit der gelebten Wirklichkeit vereinbar sind.
Wichtig ist dabei das Faktum, und nicht ideologische oder emotionale Wunschbilder gleich welcher politischen Strömung. Und für die nüchterne und unabhängige Sicherung der Fakten sind definitionsgemäss die Wissenschaften zuständig.
„Wissenschaft ist die Erweiterung des Wissens durch Forschung, seine Weitergabe durch Lehre, sowie die Gesamtheit des so erworbenen Wissens.“ (So zumindest das Wiki)
Zu berücksichtigen sind demnach bei der Rechtsetzung alle wissenschaftlichen Studien zur jeweiligen Sachfrage, genau so wie die Aussagen von Experten des betroffenen Fachgebiets, die auch persönlich anzuhören sind, wenn dies notwendig ist, so etwa zur Klärung strittiger Fragen oder zur Bereinigung von Differenzen.
Nur so kann gute Gesetzgebung funktionieren, die aufgrund durchdachter Formulierung fundierte Lösungen für Probleme bietet und die deshalb als Recht zu verankern ist.
Unwissenschaftliches Recht hingegen kann, wird und muss über früh oder lang zu absurden Rechtswirkungen führen, die Wirklichkeit und Recht von einander entfernen.
In diesem Sinne: „Let's be scientific about this, please!“ (Ema Skye)
BV-GG-CHEM - 4. Okt, 19:41