Mittwoch, 11. Juni 2014

Nachbetrachtung zum Referendum gegen Lanzarote

Nun, der 16. Januar ist schon etwas länger vorbei... Dafür, dass dieser Beitrag erst jetzt erscheint gibt es weder eine glaubhafte Erklärung noch eine sinnvolle Entschuldigung, es ist schlicht unschöner Fakt.
(aber immerhin, besser spät als nie^^)

Unschön ist auch das richtige Wort für den Verlauf des Referendums, denn es ist doch sehr deutlich gescheitert. Zwar hat sowohl die Weiterleitung der Post funktioniert und es sind auch durchaus entsprechende Briefe angekommen, doch leider waren es – auch das muss man so deutlich sagen – viel zu wenige Stimmen, als dass sie irgendetwas hätten bewegen können.

Dennoch danken wir für jede einzelne, die wir erhalten haben, denn dies zeigt, dass es – entgegen der allgemeinen Mediendarstellungen – doch noch einige Menschen in der Schweiz gibt, denen Meinungs-, Information- und Kunstfreiheit sehr wichtig sind.

Da die Bundeskanzlei ein Referendum überhaupt erst als vorhanden registriert, wenn wenigstens die Hälfte der notwendigen, also 25'000 Unterschriften zusammenkommen, haben wir schliesslich darauf verzichtet, die erhaltenen Referendumsbögen einzureichen, da dies nur zu unnötigem Arbeitsaufwand auf beiden Seiten geführt hätte.

Die entsprechenden Beiträge zur Lanzarote-Konvention hier werden in das Unterverzeichnis „Archiv“ überführt und sind nur noch von historischem Interesse. Inhaltlich entfernt wurde nur, was nicht mehr von Belang ist, wie etwa das Formular zum Referendumsbogen oder die Dokumentform des Argumentums.

Zudem wurden alle Links der Beiträge überprüft und – wenn die auch nur theoretische Möglichkeit bestand, dass sie zukünftig problematisch sein könnten – entfernt. Auch das ist ein „chilling effect“ des Gesetzes. Bedauerlich, aber wohl nicht zu ändern.

Wir werden nun vorallem beobachten müssen, wie die Umsetzung der Lanzarote-Konvention von den Gerichten genau angewendet wird. Möglich ist im Prinzip alles, vom ignorativen „alles wie bisher“ bis zur befürchteten zensuristischen Totalkatastrophe. Zeigen kann das nur eine systematische (soweit zeitlich möglich) Dokumentation der 197er-Fälle der Bezirksgerichte und Rechtsmittelinstanzen, die noch zu erstellen sein wird.

Nicht abbilden können wird eine solche Gerichtsberichtserstattung leider die Strafbefehlsverfahren sowie das damit einhergehende Ermittlungsverhalten der KOBIK, weil beides nicht öffentlich ist und auch nur bei Einsprache des Betroffenen überhaupt zu einer Verhandlung führt.

Wie dem auch sei, wie sollten ein eigenes, sinnvolles und vollständig neues Sexualstrafrecht ausarbeiten, welches die Probleme löst, die Lanzarote hervorruft (und zudem noch ein paar andere redaktionelle Schnitzer ausbügelt, die aus historischen Gründen im aktuellen Gesetz noch vorhanden sind.) sodass dieses dann als attraktives Konkurrenzprodukt zu der von Moral und Prüderie triefenden Parlamentsfassung eingereicht werden kann.

Zudem werden wir, sollte (oder wie eher zu befürchten ist – sobald) die Lanzarote-Konvention von Deutschland analog ratifiziert werden, Verfassungsbeschwerde erheben, da dies vor dem BVerfG im Gegensatz zu hier auch gegenüber Bundesgesetzen abstrakt möglich ist.

Ein Urteil aus Karlsruhe, welches in Bestätigung von - 2 BvR 2369/08 -, - 2 BvR 2380/08 - und BGH 1 StR 8/13 die Umsetzung der Lanzarote-Konvention für verfassungswidrig erklärte, hätte zwar unmittelbar keine Gültigkeit für die Schweiz, wäre aber ein wichtiges Symbol, zumal das Parlament anklingen liess, sich an Entscheide, die direkt die „Grunderfordernisse der Lanzarote-Konvention im speziellen“ betreffen, wohl halten zu wollen.

Ansonsten bleibt nur noch zu sagen, dass denjenigen, die noch von Lanzarote verpöntes Material besitzen, noch etwas Zeit bleibt, dieses zu entsorgen. Die Ratifikation der Lanzarote-Konvention tritt zeitgleich mit der dafür notwendigen StGB-Änderung auf den 1. Juli 2014 in Kraft.
(Quelle: http://www.conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=201&CM=8&DF=10/06/2014&CL=GER)

Ab dann gilt entgegen Castle in the Sky: Fantasy is a crime -.-
BV-GG-CHEM - 18. Sep, 01:12

Nachtrag – deutsche Umsetzung

Anzumerken bleibt hier noch, dass die mittlerweile erfolgte Umsetzung der Lanzarote-Konvention in Deutschland (leider??) doch keine Ansatzmöglichkeit für eine sinnvolle Verfassungsbeschwerde bietet.

Zwar ist mit den neu geschaffenen §184b/c Abs. 1 Ziff. 1 lit. b StGB, §184e StGB und §201 Abs. 3 StGB eine Menge – wohl auch verfassungswidrigen – Unsinn ins Gesetz gelangt, doch wurde am Tatbestandsmerkmal der erforderlichen Wirklichkeitsnähe
(§184b/c Abs. 3 StGB) und damit auch an den Feststellungen in
BGH 1 StR 8/13 nichts verändert.

Diese sind nach wie vor gültig und schliessen gegenwärtig die Strafbarkeit von „Romanen, Gedichten, Zeichnungen und Zeichentrickfilmen“
(Rz. 17, 21) eindeutig aus.

Schön für Deutschland, weniger schön für die Schweiz, die unter dem analogen Tatbestandsmerkmal „nicht tatsächlich“ fatalerweise „Gemälde oder Comics“ (BBl 2012 7620) sowie Computerspiele
(BBl 2012 7621) versteht und damit sowohl Kunstfreiheit wie auch Meinungsäusserungsfreiheit aufgegeben hat.

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