Sonntag, 12. April 2015

BGE 140 I 353 – Dokumentation einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde

tl/dr: Erster juristischer Erfolg für das Bündnis für sinnvolle Rechtssetzung! Das Schweizerische Bundesgericht heisst unsere Beschwerde gut und hebt eine Norm auf, welche der Polizei die verdachtsunabhängige Überwachung von Privatkommunikation ohne richterliche Kontrolle ermöglichte. Die Verfahrensdauer betrug 653 Tage. Die Prozessgeschichte samt Ergebnis wird im Folgenden chronologisch näher dargelegt und erläutert. tl/dr(日本語):
そのは同盟の法改良の法的な第一当たりですよ。
スイスの最高裁判所は私達の憲法異議を検定します。
裁判官留保ではありませんから、監視の典章は廃します。
今、フォーラムとメールの監視は許せないです。
裁判は六百五十三日の時間がかかりました。
裁判の歴史と採決をどうぞ見てください。
Eine vollständige Abschrift aller im Prozess relevanten materiellen und formellen Urkunden rsp. Schriftsätze ist hier verfügbar:
BGE-140-I-353 (pdf, 3,221 KB)

Da das Dokument insgesamt 138 Seiten umfasst, ist eine gewisse inhaltliche Gliederung unumgänglich. Aus diesem Grund sind in nachfolgender Chronologie den einzelnen Ereignisse nicht nur zeitliche, sondern auch Seitenangaben zugeordnet.

Chronologie:

05. November 2012 – Erlass des Polizeigesetzes (Änderung) S. 1-27
16. November 2012 – Publikation des Polizeigesetzes (Amtsblatt) S. 28-30
17. Dezember 2012 – Beschwerdeschrift (eingereicht) S. 31-45
20. Dezember 2012 – Verfügung über den Kostenvorschuss S. 46
20. Februar 2013 – Erste Vernehmlassung (Sicherheitsdirektion) S. 47-51
27. Februar 2013 – Einladung zur Einreichung einer Stellungsnahme S. 52
06. April 2013 – Erste Stellungsnahme (eingereicht) S. 53-58
29. April 2013 – Zweite Vernehmlassung (Kantonsrat) S. 59
08. Mai 2013 – Dritte Vernehmlassung (Sicherheitsdirektion) S. 60/61
15. Mai 2013 – Mitteilung über die Vernehmlassungsantworten S. 62
13. Mai 2014 – Vorladung zur Instruktionsverhandlung S. 63-65
06. Juni 2014 – Anzeige der Teilnehmer (eingereicht) S. 66
10. Juni 2014 – Anzeige der Teilnehmer der Gegenseite S. 67
13. Juni 2014 – Mitteilung über die Teilnehmer der Gegenseite S. 68
18. Juni 2014 – Datum der Instruktionsverhandlung
24. Juni 2014 – Verfügung über das Protokoll an die Gegenseite S. 69/70
24. Juni 2014 – Protokoll der Instruktionsverhandlung (Datierung) S. 71-77
10. Juli 2014 – Vierte Vernehmlassung (Kantonspolizei) S. 78/79
15. Juli 2014 – Verfügung bzg. Protokoll an Beschwerdeführer S. 80/81
19. August 2014 – Zweite Stellungsnahme (eingereicht) S. 82-97
18. September 2014 – Mitteilung über die Urteilsberatung S. 98
01. Oktober 2014 – Mündliche Beratung und Urteilsverkündung
02. Oktober 2014 – Erhalt des Urteilsdispositives S. 99/100
02. Oktober 2014 – Medienmitteilungen (deutsch/französisch) S.101-108
30. Oktober 2014 – Urteilsausfertigung S. 109-136
03. November 2014 – Veröffentlichung des Urteils als BGer 1C_653/2012
17. November 2014 – Rechnung zur Kostenrückerstattung S. 137/138
24. Februar 2015 – Publikation des Urteils als BGE 140 I 353

Der Abdruck der Dokumente erfolgt in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a et c URG. Die Einwilligung des Beschwerdeführers zur Veröffentlichung liegt vor.

Auswirkung:
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung, was sich nur schon daran zeigt, dass es in der amtlichen Sammlung publiziert wurde, also ein Leitentscheid des Bundesgerichts darstellt.

Es schiebt der ausufernden Bespitzelung des Internets endlich einmal einen Riegel vor. Nun ist es nicht mehr erlaubt, dass die Inhaltsdaten aller Forenuser systematisch precrimeartig auf strafbares und/oder möglicherweise zukünftiges Fehlverhalten gescannt werden.

Die Bedrohung, dass jede Information, die man jemals ins Internet eingegeben oder dort gesucht hat, gegen einem verwendet werden kann und private Nachrichten per Mail und in Foren standardmässig mitgelesen werden, konnte damit erst einmal abgewendet werden. Das ist ein grosser Sieg für die Freiheit des Internets!

Es zeigt allerdings auch, dass es selbst Einzelpersonen ohne grosses Budget oder Lobby hinter sich möglich ist, entgegen aller Wahrscheinlichkeiten beachtliche juristische Erfolge zu erlangen, um so im Sinne der Menschenrechte korrigierend auf die Rechtssetzung Einfluss nehmen zu können, was angesichts der sich immer weiter verschlechternden Qualität der Gesetzgebung äusserst beruhigend ist.

Die allgemeine Shikata-ga-arimasen-Haltung, die weite Teile der Bevölkerung in die Politikverdrossenheit treibt, weil sie davon ausgehen, selbst nichts bewirken zu können, ist demnach recht sinnfrei.

Genau deshalb wird sich das Bündnis für sinnvolle Rechtssetzung auch weiterhin aktiv für den Erhalt der Menschenrechte einsetzen und sich insbesondere dem Schutz der Privatsphäre widmen, ein Grundrecht, dass gerade in einem Zeitalter, in welchem Orwells kühnste Vorstellungen längst übersprungen sind und die ständige Überwachung des Individuums traurige Realität ist, unser ungeteilte Aufmerksamkeit verdient.

Sollte dieses Urteil den Grundstein dafür legen, die in der Schweiz als einziges europäisches Land noch immer bestehende, klar verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung nun endgültig zu beseitigen, so können wir dies nur befürworten.

Ein grosser Blog für Strafprozessrecht hält das Urteil gar für wegweisend für die weitere Debatte rund um Legitimität und Legalität der von der KOBIK vorgenommen repressiven Überwachungsmethoden: http://www.strafprozess.ch/unverhaeltnismaessige-internet-ueberwachung/#more-8776

Hier werden wir beizeiten nachsetzen, um sicherzustellen, dass auch die Polizeibehörden des Bundes zumindest die strafrechtlichen Vorgaben bezüglich amtlicher Überwachung einhalten.

Ebenso klar ist, sollten die Überwachungsnormen des Zürcher Polizeigesetz bei der nächsten Revision (die bislang allerdings erfreulicherweise noch von keiner Seite her verlangt wurde, das darf auch gerne so bleiben...) denn erneut entgegen den klaren Vorgaben der Verfassung geändert werden, dass wir dann auch diese Änderungen juristisch wiederum anfechten werden. Die Rechtslage dürfte nun ja geklärt sein...

Kommentar des Beschwerdeführers:
Ich möchte zunächst festgehalten wissen, dass ich den gesamten Prozessverlauf und insbesondere den Ablauf der Instruktionsverhandlung als extrem fair wahrgenommen habe. Dem Bundesgericht und insbesondere Instruktionsrichter Aemisegger ist hierbei ein grosses Lob dafür auszusprechen, nicht nur unvoreingenommen und völlig frei von etwaigen parteigebundenen Interessen an den Fall herangegangen zu sein, sondern auch die doch recht unterschiedlichen Prozessbeteiligten ohne Ansehen von Status, Funktion oder Titel gleichberechtigt behandelt zu haben.

Inhaltlich ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht festgestellt hat, dass die Pflicht zur Einholung einer richterlichen Genehmigung bei amtlicher Überwachung gem. Art. 179octis StGB unabhängig davon besteht, welche Funktion der Überwacher hat, also ob er der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Geheimdienst oder der KOBIK angehört. (E. 8.2)

Einen handwerklichen Fehler im Urteil meine ich jedoch gefunden zu haben. In Erwägung 8.6 wird das öffentliche Interesse an § 32f Abs. 2 PolG ZH u.a. mit Bestimmungen aus der Lanzarote-Konvention gerechtfertigt. Dabei argumentiert das Bundesgericht, dass: „Das öffentliche Interesse an einer solchen polizeilichen Verbrechensbekämpfung mittels angemessener verdeckter Ermittlungen ergibt sich auch aus Art. 23 i.V.m. Art. 30 Ziff. 5 des Übereinkommens des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (SR 0.311.40; in der Schweiz in Kraft seit 1. Juli 2014). Art. 23 des Übereinkommens nennt ausdrücklich die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien als Mittel der Kontaktanbahnung mit Kindern, welche nach Art. 30 Ziff. 5 des Übereinkommens Gegenstand von angemessenen verdeckten Ermittlungen bilden können.“ Art. 23 Lanzarote-Konvention liest sich dabei wie folgt: Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Handlung eines Erwachsenen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben, der mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien ein Treffen mit einem Kind, das noch nicht das in Artikel 18 Absatz 2 festgesetzte Alter erreicht hat, vorschlägt, um diesem gegenüber eine Straftat nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a zu begehen, sofern auf diesen Vorschlag auf ein solches Treffen hinführende konkrete Handlungen folgen.Der in Verbindung gezogene Art. 30 Ziff. 5 Lanzarote-Konvention besagt:5.  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts:

-wirksame Ermittlungen wegen und eine wirksame Strafverfolgung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu gewährleisten, die, soweit angemessen, auch die Möglichkeit umfassen, verdeckte Ermittlungen durchzuführen;

-den Ermittlungseinheiten oder -diensten zu ermöglichen, die Opfer von in Übereinstimmung mit Artikel 20 umschriebenen Straftaten zu identifizieren, insbesondere durch die Analyse kinderpornographischen Materials, wie Fotografien und audiovisuelle Aufzeichnungen, die über die Kommunikations- und Informationstechnologien übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
Wie diese Textstellen eindeutig belegen, sprechen hierbei sowohl das Bundesgericht als auch die Lanzarote-Konvention übereinstimmend von „verdeckter Ermittlung“. Die Prüfung des Tatkomplexes der „verdeckten Ermittlung“ hat das Bundesgericht jedoch schon in Erwägung 7 beendet und dabei meine Argumente verworfen. Bei § 32f Abs. 2 PolG ZH geht es hingegen um das Problem der „Überwachung von Post- und Fernmeldeverkehr“, ein Tatkomplex, der weder in Art. 23 noch in Art. 30 Ziff. 5 der Lanzarote-Konvention behandelt wird. Art. 30 Ziff. 5 Abs. 2 erlaubt lediglich die Analyse gesammelter Kommunikation (dies allerdings nur zur Identifizierung von Opfer, NICHT zur Strafverfolgung!), und nicht deren Überwachung.

Die Ausführungen des Bundesgerichts bezüglich des öffentlichen Interesses müsste man deshalb, soweit es die Argumentation über die Lanzarote-Konvention betrifft, als offenbar verfehlt zurückweisen, weil dem öffentlichen Interesse ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wird.

Dies auch deshalb, weil – wie das Bundesgericht selbst festhält – die Lanzarote-Konvention erst am 1. Juli 2014 in der Schweiz in Kraft gesetzt wurde und somit auch erst ab diesem Zeitpunkt Rechtswirkung haben konnte. § 32f Abs. 2 PolG ZH stammt jedoch vom 16. November 2012, einem Zeitpunkt, an dem noch nicht einmal ersichtlich war, ob die Lanzarote-Konvention von der Schweiz überhaupt ratifiziert wird.

Nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Rückwirkungsverbots und dem strafrechtlichen Gebot des Gewährens des für den Beschwerten milderen Rechtssatzes, (Lex Mitior, StGB 2 II) halte ich die Begründung des öffentlichen Interesses eines älteren Rechtsnorm mit neuem Recht für unzulässig, weil der Gesetzgeber des alten Rechts die ihn nun legitimierenden Rechtsgrundlagen gar nicht kennen und deshalb auch nicht mit entsprechenden Willen legiferieren konnte.

Und natürlich hätte die Lanzarote-Konvention niemals unterzeichnet, ratifiziert oder in nationales Recht umgesetzt werden dürfen, aber dazu steht auf diesem Blog bereits genug, sodass sich eine Wiederholung des Geschriebenen schlicht erübrigt.

Der Rest des Urteils ist juristisch nicht zu beanstanden, auch wenn mich das Ergebnis aus rechtspolitischen Gründen nur in Teilen zu befriedigen vermag. Dass das Bundesgericht die verdeckte Vorermittlung nicht aufgehoben hat, ist bedauerlich, es wäre eine schöne Schlappe für die KOBIK gewesen.

Wenn man aber davon ausgeht, dass die Polizeihoheit der Kantone auch die Kompetenz zur Ausgestaltung der verdeckten Vorermittlung beinhaltet, so ist es wohl ein folgerichtiger Schluss. Dass diese Sichtweise aber keineswegs verpflichtend ist, zeigt sich daran, dass man sich bei der Beratung der Schweizerischen Strafprozessordnung 2006 als Bund durchaus noch in der Kompetenz sah, die verdeckte Ermittlung umfassend zu regeln und die verdeckte Vorermittlung als rechtsstaatlich bedenklich zu verwerfen.

Damit hat sich das Bundesgericht leider nicht eingehend auseinander gesetzt, es schliesst von der jetzigen blossen Behauptung des Bundesparlaments, nicht es, sondern die Kantone seien zuständig, direkt darauf, dass dem so sei, ohne dies juristisch zu prüfen.

Interessanter als das Urteil selbst sind m.E einige Aussagen, die im Protokoll der Instruktionsverhandlung wiedergegeben sind und einen gleichermassen exzellenten wie beängstigenden Blick auf den modus operandi der Kantonspolizei ermöglichen:
  • Dass die Kantonspolizei 2014 immer noch auf IP-Fahndung setzt, ist schlicht dämlich. Es gibt so viele verschiedene Möglichkeiten, die IP-Adresse zu fälschen oder zu verschleiern, dass es eher die Ausnahme als die Regel darstellen dürfte, dass die ermittelte IP-Adresse auch nur entfernt irgendwie zum Täter führen würde. Die Kantonspolizei setzt hier also auf die Dummheit der Kriminellen. Nur zielt die verdeckte Ermittlung ihrer Natur nach ja gerade auf diejenigen Täter ab, bei denen konventionelle Untersuchungshandlungen aussichtslos sind, bei denen also gerade zu erwarten ist, dass sie über genügend technisches Fachwissen verfügen, um eine solche amateurhafte Ermittlungsmethode zu umgehen. (Vgl. StPO 286 Ic) Insofern liegt in diesem Prozedere ein Zirkelschluss vor, der sich selbst recht elegant ad absurdum führt...
  • Erstaunlich ist auch die Reaktion der Kantonspolizei auf den Hinweis, statt einem verfassungsrechtlich umstrittenen doch lieber ein verfassungskonformes Ermittlungsinstrument, nämlich die Observation verdächtiger Chat-Inhalte nach BGE 134 IV 266 E. 3.8.2 zu benutzen. Der Grund, warum dies nicht durchgeführt wird, sei – so die Kantonspolizei – „dass in der polizeilichen Praxis solche Konstellationen nicht vorkommen.“

    Das bedeutet, dass in den mittlerweile 4 Jahren seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung sich offenbar kein einziger Fall eines tauglichen Versuchs der sexuellen Handlungen mit Kindern über Chat-Programme im Internet ereignet hat, von dem die Kantonspolizei aufgrund Strafanzeige des Opfers oder dessen Angehörigen oder aufgrund eigener Recherchen (Offizialdelikt!) erfahren haben.

    Auch wenn ich persönlich ähnliches bereits befürchtet hatte, ist es doch recht ungewöhnlich, mit welcher Nonchalance die Kantonspolizei hier zugibt, das ihre Ermittlungstaktik auf die Abwehr von Gefahren zielt, die lediglich theoretisch denkbar sind, aber in der Realität gar nicht existieren!

    Die Kantonspolizei verhindert hier also nicht geplante Straftaten, sondern sie sucht sich gezielt unschuldige Menschen aus, die sie mit geschickter Gesprächsführung dazu verleiten kann, einen untauglichen Versuch zu begehen, damit sie diesen als Vorwand für Verhaftung und Hausdurchsuchung benutzen kann, in der Hoffnung, damit verwertbare Zufallsfunde zu machen. Dies stellt m.E klar eine Umgehung des Verbots der reinen Verdachtsausforschung (fishing expedition) dar.

    Das Bundesgericht hat diese Form der „Ermittlung“ nun zwar zumindest abstrakt zugelassen (E. 7), konkret lässt sich allerdings glücklicherweise weiterhin stark daran zweifeln, ob der Tatbestand des untauglichen Versuchs tatsächlich so weit ausgedehnt werden kann, wie dies die Kantonspolizei annimmt.

    So hält BGE 134 IV 266 E. 4.6.2 hierzu fest: „Aus BGE 131 IV 100 lässt sich indessen nicht ableiten, dass das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen mit dem (vermeintlichen) Kind in jedem Fall und ohne weiteres schon als (untauglicher) Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern qualifiziert werden kann.“Noch weiter engt das Bundesgericht – zurecht! – den Tatbestand des untauglichen Versuchs im erst kürzlich (Dezember 2014) entschiedenen BGer 6B_183/2014 E. 3.6 ein, wonach:
    „Nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Versuchs an sich erfüllt und damit nach Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar ist, stellt sich indessen auch als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar.“ (Satz 1)

    „Strafbar sollen untaugliche Verhaltensweisen daher grundsätzlich nur sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen.“ (Satz 5)

    „Mangelt es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben.“ (Satz 7 et 8)
    Angesichts dieser klaren Rechtsprechung lässt sich hoffen, dass der Missbrauch mit dem untauglichen Versuch als „Türöffner“ für sämtliche restriktiven strafprozessualen Massnahmen
    zukünftig abnehmen wird.

    Zumindest ist nun klar, dass die Annahme in BGE 134 IV 266 E. 3.9, wonach: „In den speziell für Kinder und Jugendliche eingerichteten Chatrooms im Internet tummeln sich erfahrungsgemäss auch pädosexuell veranlagte Personen, welche im Chat Kinder mit schriftlichen Äusserungen, Fragen und Aufforderungen sexuellen Inhalts konfrontieren und unter Umständen, darüber hinausgehend, ein Treffen im realen Leben anstreben, um mit dem Kind sexuelle Handlungen vorzunehmen.“ offensichtlich falsch sein muss...
    • Bedenklich wirkt weiterhin, dass sich die Kantonspolizei ernsthaft vorstellen kann, auch offensichtlich scherzhafte oder ironische Posts und Kommentare im öffentlichen Internet (Twitter, Facebook, Blogs etc.), die – bei Vorhandensein genügender Humorlosigkeit – als Aufruf zu Straftaten rsp. Drohung fehlgedeutet werden können, einer formellen Strafuntersuchung zu unterwerfen.

      Abgesehen davon, dass dies an andere Stelle dringend benötigte Ermittlungskräfte unnötig bindet, droht von einer solchen Ermittlungspraxis eine nicht unerhebliche Gefahr für die Meinungsfreiheit. Insbesondere seit dem m.E krassen Fehlurteils des Zürcher Obergerichts bzg. Facebook-Kommentaren Ende 2013, das seither offenbar als Lanzenbruch für die strafrechtliche Verfolgung von Internetkommentaren angesehen wird, ist eine erhebliche Zunahme von Strafbefehlsverfahren wegen Verstoss gegen die Rassismusstrafnorm und verwandten Äusserungsdelikten zu verzeichnen.

      Verkannt wird bei der zunehmend unsensibleren Anwendung dieser Strafrechtsnormen regelmässig, dass die Meinungsfreiheit auch und gerade für „Informationen und/oder Ideen“ gilt, „welche den Staat oder irgendeinen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen.“ (So der EGMR in Müller c. Schweiz schon 1988!) und kein blosses Schönwettergrundrecht ist.

      Meinungsfreiheit ist insbesondere auch die Freiheit all jener Meinungen, die wir nicht mögen und die wir nicht hören wollen! (Das wäre in meinem Fall etwa der sehr ungehobelt vorgebrachte Vorwurf, ich besässe keinerlei Rechtsverständnis und wäre juristisch vollständig unfähig. Auch dass habe ich als moderner Mensch auszuhalten, mag es mir auch noch so missfallen.)

      Eine reine Freiheit nur derjenigen Meinungen, die erwünscht sind und als gesellschaftlich bereichernd gelten, ist nicht bloss absurd, sie ist auch vollständig überflüssig, denn konforme Meinungen werden niemals belangt werden.

      Die Unterdrückung von Meinungen – mag sie strafrechtlich auch noch so gut legitimiert sein (was m.E allerdings weder auf die Rassismusstrafnorm noch auf die eventual herbeigezogenen Normen bezüglich Schreckung der Bevölkerung und Beleidigung fremder Amtspersonen zutrifft) führt keinesfalls dazu, dass diese Meinung verschwindet, denn „man kann Ideen nicht töten“
      (Altair Ibn-La'Ahad, 1191) Idiotischen Meinungen muss man argumentativ begegnen, nicht repressiv.
  • Auch das extrem enge Verständnis der Kantonspolizei vom Begriff der privaten Kommunikation gibt Anlass zur Sorge. So soll es unmöglich sein, generell zwischen privater und öffentlicher Kommunikation zu unterscheiden, weshalb jeweils ein Einzelfallentscheid zu treffen sei. Dieser müsse sich an der individuellen Abgrenzung des Nutzerkreises orientieren und es sei relevant, ob die betreffende Webseite eine Positivabgrenzung oder eine Negativabgrenzung vornehme. Zusätzlich müsse der Zugang durch ein Zulassungs-, Registration-, oder Anmeldeverfahren beschränkt werden, wobei zu beachten sei, ob diese Webseite für ihre Benutzung ein Entgelt verlange und ob die Zugangsbeschränkung automatisiert oder manuell vorgenommen werde.

    Hier hat das Bundesgericht glücklicherweise festgestellt, dass es auf diese m.E überkomplizierte Sichtweise nicht ankommen kann. (E. 8.3) Private Kommunikationsformen sind unabhängig davon geschützt, ob sie technisch sicher sind, oder nicht. Es genügt der Geheimhaltungswille der Beteiligten und der Glaube an die Vertraulichkeit des Fernmeldedienstes. (BGE 126 I 50 E. 6a)

    Weiter hält das Bundesgericht fest, dass auch Forenbeiträge und Chatprotokolle dem selben verfassungsrechtlichen Schutz wie E-Mails oder Telefongespräche unterliegen, sie werden alle gleichermassen vom Fernmeldegeheimniss erfasst. (E. 8.4.3)

    Ob die Kantonspolizei diese Vorgaben in Zukunft einhält, wird sich zeigen. Im Interesse der Menschenrechte und der Vermeidung weiterer öffentlich-rechtlicher Verfahren wäre es allerdings zu hoffen.
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